SCHUFA Kredit-Kompass 2016: „Kreditverhalten der Deutschen bleibt vorbildlich“

Aus der Pressemitteilung der SCHUFA vom 2.6.2016: „Auch in Zeiten des zunehmenden digitalen Konsums mit seinem riesigen und jederzeit verfügbaren Angebot zeigen die Verbraucher in Deutschland, dass sie verantwortungsbewusst mit Geld und Finanzierungen umgehen.

Der Vorstandsvorsitzende der SCHUFA Holding AG, Dr. Michael Freytag, fasst die Ergebnisse zusammen: „Das Kreditverhalten der deutschen Verbraucher ist über alle Altersgruppen hinweg vorbildlich. 97,6 Prozent der abgeschlossenen Kredite wurden reibungslos zurückbezahlt. Das ist erneut ein erfreulich hohes Niveau. Mit 90,7 Prozent unverändert hoch ist auch der Anteil der Verbraucher, zu denen die SCHUFA ausschließlich positive Merkmale gespeichert hat.“ – zum Kreditkompass 2016

Präsentation Vortrag von Prof. Ulf Groth: „Back to the roots“ – oder wohin geht die Entwicklung der Schuldnerberatung?“

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Rheinland – Pfalz e.V. führte Ende Mai eine Veranstaltung mit Ulf Groth durch:

„Back to the roots“ – oder wohin geht die Entwicklung der Schuldnerberatung? Aspekte für eine Schuldnerberatungsagenda 2020 „Wenn man nicht weiß woher man kommt, weiß man auch nicht wo es hingehen soll!?“

Den Vortrag von Prof. Ulf Groth finden Sie hier (Teil1 / Teil2 – beide Links: SFZ Mainz).

BGH zum die Insolvenzanfechtung ausschließenden „schlüssigen Sanierungskonzept“

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14 – Leitsätze

„a) Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat.
b) Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose. (…)“

Oberlandesgericht Hamm: Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung

„Was passiert mit der gemieteten gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung? Nach § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen. (mehr …)