BGH zum P-Konto und der Barabhebung am Geldautomaten

Und wieder eine frische Entscheidung zum P-Konto! BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, XI ZR 419/15:

  1. Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.
  2. Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.

Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des pfändbaren Betrags

BGH, Beschluss vom 28. September 2017, VII ZB 14/16 – gerichtlicher Leitsatz:

Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.

Stellenausschreibungen Bad Segeberg und Kaltenkirchen

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. sucht für ihre Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Bad Segeberg und Kaltenkirchen

  • eine Schuldner- und Insolvenzberater/in (39 Wochenstunden ggf. teilbar) und
  • eine Schuldner- und Insolvenzberater/in als fachliche Leitung unserer drei Beratungsstellen im Kreis Segeberg (39 Wochenstunden).

Details siehe www.verbraucherzentrale.sh/(…)Ausschreibung(…).pdf

Finanzielle Bildung in Europa

Ein zentraler Grundsatz für seriöse finanzielle Bildung ist der Beutelsbacher Konsens, wie ihn die Kultusministerkonferenz vorgibt:

Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen.“

Doch nach Kontroversen wie zwischen öffentlicher und privater Rente sucht man in vielen Angeboten für finanzielle Bildung noch vergeblich. Zugleich sind andere Themen wie Zinsrechnung ohnehin schon lange Kernbestandteil des Mathematikunterrichts in der Sekundarstufe I. – Was aber tut sich sonst in finanzieller Bildung in Europa? Und: Was macht das iff in finanzieller Bildung für Geflüchtete? Link zu ausgewählten Beispielen.

LG Stendal: Insolvenzverwalter muss bei Zweifeln am Bestand einer angemeldeten Forderung Widerspruch erheben

LG Stendal, Beschluss vom 12.10.2017, Aktenzeichen 25 T 13/17 – Leitsätze:

  1. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet bei Zweifeln am Bestand einer angemeldeten Forderung Widerspruch zu erheben.
  2. Der pflichtwidrig unterlassene Widerspruch des Insolvenzverwalters stellt eine Pflichtverletzung dar, die seine Entlassung aus wichtigem Grund nach § 59 Abs. 1 InsO rechtfertigen kann.
  3. Ein Verschulden der sachbearbeitenden Mitarbeiter, die der Insolvenzverwalter mit der Aufgabe der Forderungsanmeldung betraut hat, ist ihm zuzurechnen.
  4. Die Tiefe der Überprüfung der Forderung ist eine Frage des Einzelfalls. Häufen sich Indizien, die am Bestand der Forderung Zweifel aufkommen lassen, kann der Insolvenzverwalter zu einer tiefergehenden Prüfung der Forderung verpflichtet sein.