Beweisanzeichen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

Auch bei erkannter Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn sich die Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem pfändungsgeschützten Teil des Einkommens handelt. BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR 264/18 Sachverhalt: Der Schuldner schuldete seinen beiden Töchtern monatlichen Unterhalt in Höhe von 48 €. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erbrachte die Unterhaltsvorschusskasse die jeweiligen Unterhaltsleistungen. Im März 2007 erkannte der Schuldner seine Unterhaltspflicht gegenüber einer Tochter an und erbrachte entsprechende Ratenzahlungen auf die Unterhaltsvorschussschulden. In der Zeit von April 2007 bis Juli 2014 leistete er Raten von insgesamt 3.683 €. Auf Antrag des Schuldners wurde am 13.Novemver 2014 über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse angefochten und deren Rückgewähr verlangt. Entscheidung: Durch die Zahlungen des Schuldners auf die Unterhaltsvorschussschulden sei eine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 I InsO eingetreten. Eine Gläubigerbenachteiligung […]