Das Zentrale Mahngericht für Bayern, das AG Coburg, hat in einem Beschluss festgestellt, das Rechtspfleger im Rahmen des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens einschreiten dürfen, wenn versucht werde, das Verfahren dazu zu mißbrauchen, nicht bestehende Ansprüche (hier: Kostendoppelung Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren) durchzusetzen.