Entlastung: Deutlich geringere Krankenkassenbeiträge für Kleinselbstständige

Freiwillig versicherte Selbstständige können aufatmen, so die Meldung des vzbv: Freiwillig Versicherte haben nun mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Der Gesetzgeber hat zudem ermöglicht, dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war. Am 24. November hat auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt.

[Anmerkung: es geht offenbar um Artikel 8j des Pflegestudiumstärkungsgesetzes – PflStudStG, in dem als “Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch” die §§ 240, 423 SGB V geändert werden. Vgl. BR-Drucksache 540/23 und die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 20/8901.]

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt das. „Die hohen Beitragsforderungen der Krankenkassen drohten, viele kleinere Selbstständige in ihrer Existenz zu gefährden. Zum Beispiel für Friseure oder Betreiber eines kleinen Kiosks sind Buchhaltung und ein Steuerberater teure Dienstleistungen, die erst einmal mitverdient werden müssen. Daher ist es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist“, sagt Thomas Moormann, Leiter Team Gesundheit und Pflege im vzbv.

Seit 2018 werden Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.

Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Regelsätze für 2024: Bundesrat stimmt zu

Letzten Freitag hat der Bundesrat den neuen Regelsätzen zugestimmt; genauer der – Achtung Wortungeheuer: – Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024; siehe BR-Drs. 454/23.

Alleinstehende Erwachsene erhalten ab Januar 2024 monatlich 563 Euro – 61 Euro mehr als bisher. Übersicht:

Regelbedarfsstufe 1 (alleinlebende Erwachsene)563 Euro
Regelbedarfsstufe 2 (Erwachsene Partner*innen)506 Euro
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene; § 27b SGB XII)451 Euro
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche 14 bis 17 Jahre)471 Euro
Regelbedarfsstufe 5 (Kind 6 bis 13 Jahre)390 Euro
Regelbedarfsstufe 6 (Kind bis 6 Jahre)357 Euro

Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen sich um etwa zwölf Prozent: im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Schreibutensilien, Taschenrechner oder Bastelmaterial.

Siehe für weitere Informationen und eine Einordnung die Seite des Paritätischen. Daraus: “In der politischen Debatte wird verschiedentlich wieder einmal auf ein Lohnabstandsgebot verwiesen: Erwerbsarbeit lohne sich nicht oder nur zu wenig, weil die Grundsicherungsleistungen zu stark stiegen. Dazu prinzipiell: die rechtliche Norm eines Lohnabstandes wurde vom Bundesverfassungsgericht 2010 kritisiert und findet sich seitdem nicht mehr im Gesetz. Für die Ermittlung des Existenzminimum sind die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt rechtlich nicht relevant. Gleichwohl ist es eine gesellschaftlich geteilte Norm, dass Erwerbstätige mehr Geld zur Verfügung haben sollen als Nicht-Erwerbstätige. Dies ist mit den geltenden Regeln auch gewährleistet, da [wird ausgeführt]”

Regierungsentwurf: Inflationsausgleich für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um die finanzielle Mehrbelastung abzufedern, die ihnen infolge der Inflation entstanden ist. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung gestern auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz beschlossen hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

Quelle und mehr: Pressemitteilung des BMJ

Kabinett beschließt Kindergrundsicherung

Vorgestern hat das Bundeskabinett die Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen. Dazu:

Kostenfreie Schuldnerberatung ist ein Gebot der Stunde! EU-Parlament verabschiedet Richtlinie mit deutlichen Verbesserungen

PM der BAG-SB vom 12.09.2023: Mit der gestern vom EU-Parlament verabschiedeten EU-Verbraucherkreditrichtlinie [vgl. www.europarl.europa.eu] wird erstmals in der Geschichte die Voraussetzung für ein Recht auf unabhängige und kostenfreie Schuldnerberatung geschaffen. „Das ist ein Meilenstein, der hilft, dass überschuldete Menschen schnell Rat bekommen und nicht länger von unseriösen Anbietern abgezockt werden”, sagte Ines Moers, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB). „Wir begrüßen die Entscheidung des EU-Parlaments ausdrücklich, denn mit dieser Richtlinie kann in Deutschland endlich ein Recht auf Schuldnerberatung umgesetzt werden. Die unsägliche Situation, mit der je nach Wohnort der Zugang unterschiedlich geregelt ist, hat somit bald hoffentlich endlich ein Ende”.

Seriöse Schuldenberatungen nutzen der gesamten Gesellschaft, betonte der Fachverband. „Dieser Nutzen kommt aber nur dann so wie gewünscht zum Tragen, wenn das Angebot allen Ratsuchenden unentgeltlich zur Verfügung steht. Insbesondere die vergangenen Jahre mit den Folgen der Pandemie und den Energiepreissteigerungen haben gezeigt, wie schnell Personen in finanzielle Schwierigkeiten geraten können”, schilderte Ines Moers die aktuelle Situation. Zudem habe sich gezeigt, dass Ratsuchende in finanzieller Not nur in seltensten Fällen über Mittel für kostenpflichtige Angebote verfügten. Im Gegenteil: Erfahrungsgemäß spitzt sich die Lage durch hohe Inkasso-Gebühren und zusätzliche Kosten zu und eine gütliche Einigung wird immer schwerer, je später die Menschen in die Beratung kommen. „Ein unentgeltlicher Zugang für alle bedeutet daher auch einen Schutz vor weiterer Überschuldung und vor unseriösen Anbietern”, so das Fazit des Verbandes.

Kindergrundsicherung II: Stellungnahme von Tacheles

Meldung 6.9.2023: Tacheles hat im Gesetzgebungsverfahren zur Kindergrundsicherung eine umfassende Stellungnahme zu den einzelnen Punkten des Gesetzes abgegeben, diese umfasst 53 Punkte auf 26 Seiten. Es werden dezidierte Vorschläge gemacht, was und warum und wie einzelne Paragrafen des “Ki-Grusi” Gesetzes geändert werden müssen.

Außerdem wird der Anspruch auf eine digitale Teilhabe konkretisiert und gefordert.

Kindergrundsicherung I: Gesetzesentwurf enttäuscht Bündnis

Die Bundesregierung hat ihren für diese Woche geplanten Beschluss zur Kindergrundsicherung vertagt (siehe tagesschau.de)

Gegen die bislang bekannten Pläne formiert sich Widerstand. Aus einer PM der Diakonie vom 13.9.2023:

“Der Gesetzesentwurf für eine Kindergrundsicherung (…) ist nach Ansicht des Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG weiterhin enttäuschend. Trotz monatelanger Debatten reichen die dort gemachten Festlegungen für eine echte, armutsverhindernde Kindergrundsicherung bisher nicht aus. Für den schwierigen und zähen Kampf gegen Kinderarmut braucht es mehr Mut und Willen der gesamten Ampel für einen echten Systemwandel.

Verena Bentele, Präsidentin des VdK und Sprecherin des Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG mahnt: “Um noch einen gelungenen Einstieg in eine Kindergrundsicherung zu finden, muss jetzt der Bundestag ran! Unser Parlament muss unbedingt noch umfangreich nachbessern, damit erste wichtige Schritte im Kampf gegen Kinderarmut gemacht werden. Denn alle Kinder haben ein Recht auf ein gutes Aufwachsen mit echter Teilhabe.”

Ulrich Lilie, Präsident der Diakonie Deutschland: “Damit die Kindergrundsicherung armutsfest wird, muss das Gesetz deutlich verbessert werden. Die vorgesehenen Leistungen pro Kind sind zu gering. Viele Kinder haben keinen Zugang zu den Leistungen. Die Diakonie fordert deshalb, das Existenzminimum von Kindern neu zu berechnen. Kinder von Geflüchteten, die in Deutschland aufwachsen, dürfen nicht von der Kindergrundsicherung ausgeschlossen werden. Außerdem müssen die neuen Anlaufstellen, die Familienservicebüros, klare Beratungsvorgaben haben und auskömmlich mit finanziellen Ressourcen und Personal ausgestattet werden”

Das Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG macht sich seit 2009 mit inzwischen 20 Mitgliedsverbänden und 13 wissenschaftlichen Unterstützer*innen für eine echte Kindergrundsicherung stark. Dabei sollen möglichst viele Leistungen gebündelt, automatisiert sowie in ausreichender Höhe ausgezahlt werden.”

Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher?

Letzte Woche hatten wir über BMJ-Überlegungen zur Übertragung aller Zuständigkeiten in den Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Rechtspflegerschaft berichtet.

Nun liegt das Schreiben des BMJ vom 13.6.2023 unter fragdenstaat.de/(…)/laenderschreiben-neuordnungrpflg_geschwaerzt.pdf vor. Demnach gibt es noch weitere Überlegungen, nämlich unter 1. zur Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher.

Den Gerichtsvollziehern könnten u.a. die Zuständigkeiten für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO), Pfändungen wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen (§ 850f Absatz 2 ZPO), Entscheidungen über Zusatz- und Folgeanträge des Schuldners oder des Gläubigers (§ 850f Absatz 1, § 850e Nummer 2, 2a und 4 ZPO), auch im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto (§ 904 Absatz 5, § 905 Satz 1, § 906 Absatz 1 und 2 und § 907 ZPO) übertragen werden, so das BMJ.

Unter www.rechtspflegerforum.de wird schon munter diskutiert.