Birgit Knaus: Schulden von Minderjährigen bei der Bundesagentur für Arbeit

Hier der Hinweis auf den Beitrag “Schulden von Minderjährigen bei der Bundesagentur für Arbeit” von Birgit Knaus unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/minderjaehrigen-schulden-ba/.

Siehe auch Bundesagentur für Arbeit hat gegenüber 517.669 Minderjährigen offene Forderungen mit einem Gesamtbetrag von 173.671.919 Euro und Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen – Teil 2: Spontanberatung + Verschulden.

Widerspruchsbelehrung muss auf elektronische Einlegungsmöglichkeit hinweisen

RA Helge Hildebrandt weist auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2021, L 6 AS 64/21 B ER hin.

Die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden der Jobcenter sind unvollständig, wenn in diesen – wie derzeit noch üblich – nicht auch über die Möglichkeit belehrt wird, den Widerspruch auch selbst auf elektronischem Wege einlegen zu können – und nicht nur über einen Rechtsanwalt. Aufgrund einer solchen Unrichtigkeit kann der Widerspruch anstatt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 SGG noch innerhalb der Frist von einem Jahr erhoben werden.

Quelle und mehr: HEMPELS – siehe auch die akutellen BAG-SB-Informationen (Heft 3_2021, Seite 140).

Neue fachliche Weisung BA: “Klarstellung, dass nur bereite Mittel bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt werden können”

Die BA Arbeit hat eine neue fachliche Weisung zu § 9 SGB II herausgegeben. Bedeutsam ist die Rz. 9.7 welche in der Übersicht wie folgt zusammengefasst wird: “Es erfolgte eine Klarstellung, dass nur bereite Mittel bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt werden können. Auf die Verwendung des Begriffes „fiktives Einkommen“
wird zukünftig verzichtet.”

Inhaltlich ist das ein alter Hut. Hoffen wir, dass die Jobcenter-Praxis dies nun auch umsetzen wird.

Neue fachliche Weisung BA: “Klarstellung, dass nur bereite Mittel bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt werden können”

Die BA Arbeit hat eine neue fachliche Weisung zu § 9 SGB II herausgegeben. Bedeutsam ist die Rz. 9.7 welche in der Übersicht wie folgt zusammengefasst wird: “Es erfolgte eine Klarstellung, dass nur bereite Mittel bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt werden können. Auf die Verwendung des Begriffes „fiktives Einkommen“
wird zukünftig verzichtet.”

Inhaltlich ist das ein alter Hut. Hoffen wir, dass die Jobcenter-Praxis dies nun auch umsetzen wird.

Bundesagentur für Arbeit hat gegenüber 517.669 Minderjährigen offene Forderungen mit einem Gesamtbetrag von 173.671.919 Euro

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 9. August 2021 auf Frage 60 der MdB Judith Skudelny (FDP) in BT-Drs. 19/31996:

“Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, hat sie gegenüber 517.669 Minderjährigen offene Forderungen mit einem Gesamtbetrag von 173.671.919 Euro (Stand: 3. August 2021). Dabei handelt es sich um Forderungen aus den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.”

Siehe auch Antwort 101 in BT-Drs. 19/28338: “Seit Januar 2021 werden volljährig Gewordene, denen gegenüber Rückforderungen bestehen, mit einem gesonderten Schreiben über die Möglichkeit der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB ausführlich und adressatengerecht informiert. (mehr …)

Weisung BA Arbeit zur Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X

Am 1.6.2021 haben wir auf das BSG-Urteil, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R, hingewiesen (hier zur Meldung). Durch die Entscheidung  wurde die Revision gegen die Entscheidung LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 3185/19, 26.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Diese LSG-Entscheidung war auch Gegenstand des “Der praktischen Falls (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid” und Lösungsvorschlag.

Nun hat die BA Arbeit dazu eine neue Weisung herausgegeben: “Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 04.03.2021 verjähren Erstattungsansprüche der BA nach § 50 SGB X, welche mit Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wurden, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die bisherige Rechtsauffassung der BA für die genannten Fälle wird daher aufgegeben. Die Weisung enthält Übergangsregelungen, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen ist. Weitere Regelungen folgen nach Auswertung der Urteilsgründe.”

IAB: “Schneller ist nicht immer besser: Sanktionen können sich längerfristig auf die Beschäftigungsqualität auswirken”

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) meldet: “Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können sanktioniert werden, wenn sie gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen. Sanktionen können sich allerdings negativ auf die Qualität der aufgenommenen Beschäftigung auswirken und damit eine nachhaltige Erwerbsintegration erschweren. Eine neue IAB-Studie zeigt, dass solche Auswirkungen langfristig Bestand haben: Rund fünf Jahre nach der Sanktionierung ist die Beschäftigungsqualität bei Sanktionierten geringer als bei nicht Sanktionierten.” – Quelle und mehr

IAB: Warum Frauen seltener sanktioniert werden als Männer

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) meldet: “Wer Arbeitslosengeld II bezieht und ohne triftigen Grund gegen die Regeln der Grundsicherung verstößt, dem drohen Sanktionen. Analysen zur Sanktionswahrscheinlichkeit zeigen, dass Frauen im Vergleich zu Männern viel seltener sanktioniert werden. Männer sind etwa doppelt so häufig von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen und dreimal so häufig von Sanktionen aufgrund anderer Pflichtverletzungen betroffen als Frauen. Diese Unterschiede lassen sich zum großen Teil, aber nicht ausschließlich durch Kinderbetreuungspflichten erklären.” – Quelle und mehr

SOZIALRECHT JUSTAMENT Juni (SGB II Schulden im Insolvenzverfahren)

Hinweis auf Sozialrecht Justament mit Aufsatz zur Thematik "SGB-II-Schulden im und nach dem Insolvenzverfahren" plus Arbeitshilfe der BA "Zusammenarbeit gemeinsamer Einrichtungen Inkasso"

Bundessozialgericht: Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht

Das Bundessozialgericht hat am 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R – entschieden (aus dem Terminsbericht; Darstellung von uns; der Wortlaut der Entscheidung liegt noch nicht vor):

  1. In den Fallgestaltungen des § 50 SGB X kann erst ein weiterer Bescheid eine bereits laufende Verjährungsfrist des nach § 50 Abs 3 SGB X festgesetzten Erstattungsanspruchs hemmen.
  2. Bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 50 Abs 4 SGB X handelt es sich um eine Sonderregelung zu Beginn und Lauf der Verjährung, welche die 30jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X als speziellere Vorschrift verdrängt. 
  3. Eine Mahnung oder ein Mahngebührenbescheid führen nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergeht.

Damit hat das BSG die Revision gegen die Entscheidung LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 3185/19, 26.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Diese LSG-Entscheidung war auch Gegenstand des “Der praktische Fall (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid” und Lösungsvorschlag. Siehe auch https://www.sozialrecht-rosenow.de und https://www.hartziv.org/news/20210527-bsg-urteil-zur-verjaehrung-von-hartz-iv-erstattungsforderungen.html