Der § 459g Abs. 5 StPO wurde bekanntlich mit Wirkung zum 1.7.2021 geändert, nämlich der Fall der Entreicherung (“soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist”) gestrichen (Synopse). Das ist sehr problematisch – siehe Stellungnahme der BAG-SB.
Zumindest für die Altfälle weist nun das OLG Karlsruhe, 25.05.2022 – 1 Ws 122/22, einen Lösungsweg. Aus der Entscheidung:
“II.2 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und anzuordnen, dass die weitere Vollstreckung des mit Urteil des Landgerichts S. vom 18.06.2021 angeordneten Verfalls von Wertersatz i.H.v. 265.300 € unterbleibt, weil die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung nicht das für diesen Fall gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB anzuwendende mildeste Gesetz (§ 459g StPO a.F.) zugrunde gelegt hat (mehr …)