BGH zur Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei Schuldnerpflicht zur Zutrittsgewährung zu einer Stromabnahmestelle und Duldung deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers

BGH, 17.06.2021, I ZB 68/20 – Leitsätze:

  1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.
  2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.
  3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
  4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.

Jetzt kostenfrei teilnehmen: BAG-SB Seminarreihe “Hier ich – da draußen viele”

Vom 19. Oktober bis 23. November bietet die BAG-SB jeden Dienstag eine digitale Veranstaltung in der Seminarreihe “Hier ich – da draußen viele” an – für Teilnehmende kostenfrei dank einer Förderung der Deutschen Stiftung Engagement und Ehrenamt. Den Schwerpunkt bilden die digitale Wissensvermittlung und Onlineberatung, aber auch für Präsenzberatungen dürften die Trainings viel Neues bieten. Teilnehmen können sowohl BAG-SB Vereinsmitglieder, wie auch alle anderen Interessierten, die sich haupt- oder ehrenamtlich engagieren.

  • Gruppenveranstaltungen zielgerichtet vorbereiten (26.10.21)
  • Teilnehmende einbinden und motivieren (02.11.21)
  • Bilder und Videos wirken lassen (09.11.21)
  • Beratungs- und Trainingsinhalte visualisieren (16.11.21)
  • Texte schreiben fürs Internet (23.11.21)

Mehr unter https://veranstaltungen.bag-sb.de/veranstaltungen/ausbildungsoffensive

Austauschforum für Beratungskräfte

Schon vor geraumer Zeit wurde das Forum Schuldnerberatung leider eingestellt. Wir haben nun ein neues Forum aufgesetzt und laden herzlich zur regen Nutzung ein!  

=> www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/  

Das Wichtigste:

BAG: Beiträge zur Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung mindern das pfändbare Einkommen

Hier der Hinweis auf Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 8 AZR 96/2. Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

“Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. (mehr …)

Schuldnerberatung im Lichte des RDG: AG Bremen weist Klage eines “Schuldensanierers” auf Zahlung der vereinbarten Vergütung ab

Hier der Hinweis auf die Meldung des Fachzentrums Schuldenberatung Bremen (FSB), welche Pflichtlektüre im Kampf gegen unseriöse Schulnerberatung sein dürfte. Sie beginnt wie folgt beginnt: “Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.07.2021, Az.: 16 C 301/20 die Klage eines Inkassounternehmens gegen einen Schuldner aus abgetretenem Recht abgewiesen. Ursprünglicher Gläubiger war ein “Schuldensanierer”, der gegen Gebühr eine vermeintliche Schuldensanierung durchführen wollte.”

Entscheidung als Scan. Dank an RA Frank Lackmann, der den Beklagten vertreten hat.

Seit 1.10.2021 ist der “Code of Conduct des BDIU” in Kraft

Die Inkassounternehmen des Branchenverbands BDIU haben sich einstimmig auf einen Verhaltenskodex verständigt. Er gilt für alle Inkassounternehmen, die Mitglied im BDIU sind. Anzuwenden ist der Code auf sämtliche Fälle, die nach dem 1.10.2021 an einen Inkassodienstleister zur Einziehung übergeben werden.

Der Code will regeln, wie Inkassounternehmen Forderungen gegenüber säumigen Verbraucherinnen und Verbrauchern einziehen. Dazu konkretisiert der Code bestehende gesetzliche Regelungen und macht so den gesamten Prozess des Forderungseinzugs transparent und leicht nachvollziehbar (PM des BDIU).

Dieser kann hier nachgelesen werden: www.inkasso.de/…/BDIU_CodeofConduct-2021.pdf

BGH zur Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung in einem gesonderten Insolvenzverfahren über das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners

BGH, 22.07.2021, IX ZB 7/20 – Leitsätze des Gerichts:

  1. Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – IX ZB 22/13).
  2. Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 – IX ZB 92/16).

Anmerkung RA Kai Henning in seinem InsO-Newsletter 9-21: “Der 9. Zivilsenat des BGH bestätigt in dieser Entscheidung seine bisherige Rspr. zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags in einem Folgeinsolvenzverfahren über das Vermögen einer aus dem Erstinsolvenzverfahren freigegebenen Selbstständigkeit. (mehr …)

Widerspruchsbelehrung muss auf elektronische Einlegungsmöglichkeit hinweisen

RA Helge Hildebrandt weist auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2021, L 6 AS 64/21 B ER hin.

Die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden der Jobcenter sind unvollständig, wenn in diesen – wie derzeit noch üblich – nicht auch über die Möglichkeit belehrt wird, den Widerspruch auch selbst auf elektronischem Wege einlegen zu können – und nicht nur über einen Rechtsanwalt. Aufgrund einer solchen Unrichtigkeit kann der Widerspruch anstatt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 SGG noch innerhalb der Frist von einem Jahr erhoben werden.

Quelle und mehr: HEMPELS – siehe auch die akutellen BAG-SB-Informationen (Heft 3_2021, Seite 140).

Neues Rechtsgutachten Anne Lenze: Hartz IV Regelsatz verfassungswidrig

PM des Paritätischen (Links von uns gesetzt): “Nach einem aktuellen Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Professorin Anne Lenze ist die zum 1.1.2022 geplante sehr geringe Erhöhung der Regelsätze verfassungswidrig. Angesichts der Entwicklung der Lebenshaltungskosten verpflichte das Grundgesetz den Gesetzgeber, die absehbare Kaufkraftminderung für Grundsicherungsbeziehende abzuwenden. Mit einem Appell fordert ein breites Bündnis die noch amtierende Bundesregierung auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um mindestens einen Inflationsausgleich für die Betroffenen sicherzustellen.

In dem Rechtsgutachten wird u.a. auf die zurückliegenden einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen, das 2014 feststellte, dass die Regelbedarfe bereits an der untersten Grenze dessen liegen, was verfassungsrechtlich gefordert ist. Die niedrige Anpassung der Regelbedarfe zum 1.1.2022 in Verbindung mit der anziehenden Inflation läute nun eine “neue Stufe der Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums” ein, so das Ergebnis der juristischen Prüfung, die der Paritätischen Wohlfahrtsverband in Auftrag gegeben hat. (mehr …)