LSG Schleswig: kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine

Das LSG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung SG Kiel, 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 (dazu: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/buergergeld-mehrbedarf-fuer-die-anschaffung-einer-waschmaschine/) aufgehoben.

Leitsatz 1 seiner Entscheidung vom L 6 AS 41/23, 21.8.2025:

Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.

Aus der Entscheidung:

„. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.).

BGH verneint Insolvenzanfechtung bei Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge

Das Urteil BGH vom 25.09.2025, IX ZR 190/24 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze lauten:

1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

Aus der Entscheidung:

„Der Gesetzgeber hat dem Versicherungsnehmer ausdrücklich zugebilligt, jederzeit eine den Pfändungsschutz begründende Umwandlung der Versicherung verlangen zu können. Schranke sollten allein im Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestehende Drittrechte – etwa durch Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Versicherung – sein (vgl. BT-Drucks.16/886, S. 14). (…)

Die Unanfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens und der ihm nachfolgenden Umwandlung ist nach Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes für Lebensversicherungen und des Anspruchs auf Umwandlung von nicht pfändungsgeschützten Lebensversicherungen geboten. (…)

BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 2: Ratenzahlungen des Schuldners

In der BSG-Entscheidung vom 5.3.2026, B 7 AS 15/24 Rsiehe die Meldung Teil 1 – war auch die Ratenzahlung des Schuldners Thema. Das BSG hat dazu mitgeteilt (Terminsmitteilung vom 5.3.2026):

„Die Ratenzahlungen des Klägers bis Dezember 2018 haben jedoch grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB zu einem Neubeginn der für jede Forderung getrennt zu beurteilenden Verjährungsfristen geführt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die zuletzt im Dezember 2018 vorgenommenen Zahlungen des Klägers als anerkennungsgleiche Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gewürdigt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass Absender der Zahlungsaufforderungen sowie Forderungsaufstellungen jeweils die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen auch an die Bundesagentur für Arbeit als Dritte leistete.

Auch der Umstand, dass die Zahlungen zunächst “systembedingt“ auf alle Forderungen verteilt wurden und damit von dem auch im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehenden § 366 Absatz 2 BGB abgewichen worden ist, hat nicht zur Verjährung zumindest der jüngsten Forderung geführt. Nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, liegt kein Verstoß gegen § 366 Absatz 2 BGB vor, wenn der Schuldner – wie hier – auf einen mitgeteilten Saldo Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung erbringt und weder den Saldo noch eine für ihn erkennbare, abweichende Tilgungsreihenfolge des Gläubigers in Frage stellt. Vielmehr ist darin eine Anerkenntnishandlung bezogen auf alle dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen zu sehen.“

Siehe auch die Leitsätze der Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 – L 32 AS 405/22.

BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 1: „Stundungsbescheid“

Das BSG hatte am 04.03.2021 unter B 11 AL 5/20 R eine wichtige Grundsatzfrage zur Verjährung von SGB-Erstattungsforderungen entschieden. Der Leitsatz lautet (Fettdruck von uns):

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=%22B+11+AL+5%22

Kann ein „Stundungsbescheid“ ein solcher weiterer Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB X sein, der also dann die 30jährige Verjährungsfrist auslöst?

Das LSG Berlin-Brandenburg hat dies unter L 32 AS 405/22 am 17.4.2024 abgelehnt und ausgeführt: „Die durch Verwaltungsakt der AfA RE vom 11. Mai 2017 verfügte Stundung stellt ebenfalls keine Handlung dar, welche unmittelbar auf die Durchsetzung der Erstattungsansprüche zielt. Die Stundung (…) betrifft die Zahlungsmodalitäten. Sie ist mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Durchsetzung der Forderungen mit Mitteln des Verwaltungszwangs gerade ausgeschlossen bzw. auf den Umfang der Stundung beschränkt ist (§ 40 Abs. 8 SGB II i.V. mit § 5 VwVG und § 257 Abs. 1 Nr. 4 AO). Hinzukommt, dass der Verwaltungsakt vom 11. Mai 2017 zeitlich befristet ist. Dies rechtfertigt es erst recht nicht, ihm die weitreichende Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X beizumessen.“

BGH: Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden

Der BGH hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, die Entscheidung des OLG Köln vom 10.4.2025, 15 U 249/24 (siehe unsere Meldung OLG Köln: sofortige Löschung eines Aufkunftei-Eintrages nach Ausgleich der Forderung), aufgehoben.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts: „Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden.

Das hat der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden. (…)

LG München zur Pfändbarkeit einer Verletztenrente sowie Zusammenrechnung mit der gesetzlichen Altersrente

Das LG München I hat mit Beschluss vom 03.10.2025, 14 T 10843/25, entschieden:

Rn 23: Nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, § 850e Nr. 2 a S. 1 ZPO sind mit dem Arbeitseinkommen ebenfalls auf Antrag des Insolvenzverwalters auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Analog § 850e Nrn. 2 und 2a ZPO werden auch unterschiedliche laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – IX ZB 66/15 Rn. 6).

Rn 25: (…) Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII fällt jedoch nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Denn diese Schutzvorschrift erfasst nicht Leistungen, die den durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust ausgleichen (Lohnersatzfunktion), weil dadurch kein Mehraufwand ausgeglichen wird (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – IX ZB 66/15 Rn. 8). Sie stellt eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte in Folge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. (…)

Rn 27: Ebenso ist die gesetzliche Altersrente nach § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar.

BGH-Verhandlungstermin am 6. November 2025 zur Speicherungsfrist für Wirtschaftsauskunfteien

Der unter anderem für Ansprüche aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie lange eine Speicherung von Informationen über Zahlungsstörungen durch eine Wirtschaftsauskunftei nach Ausgleich der Forderungen zulässig ist.

Es geht um die Revision gegen die Entscheidung des OLG Köln vom 10.04.2025, 15 U 249/24: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/olg-koeln-sofortige-loeschung-eines-aufkunftei-eintrages-nach-ausgleich-der-forderung/.

Wie der Bundesgerichtshof nun in der PM https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IZR97-25.html?nn=10660434 mitteilt, findet der Verhandlungstermin dazu am 6.11.2025 statt.

Siehe zum Thema auch OLG München, 11.04.2025 – 14 U 3590/24 e und OLG Dresden, 01.07.2025 – 4 U 177/25.

BGH: Bestellung eines Vertreters in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ist gegen den freien Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten nicht möglich

Der BGH hat am 13.08.2025 unter dem Aktenzeichen XII ZB 285/25 als Leitsatz 2 beschlossen:

Für den Beteiligten eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in diesem Verfahren nicht sachgerecht handeln kann, darf ohne dessen Einwilligung kein Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt werden, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Vertreterbestellung über einen freien Willen verfügt.

Aus der Entscheidung: „Die Bestellung eines Vertreters in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gegen den freien Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten nicht möglich.

aa) Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes. § 15 Abs. 4 SGB X verweist ohne Einschränkungen auch auf die Vorschriften des materiellen Betreuungsrechts. Zu den damit in Bezug genommenen Bestimmungen gehört § 1814 Abs. 2 BGB (früher: § 1896 Abs. 1a BGB), wonach gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf (klarstellend Sternal/Göbel FamFG 21. Aufl. § 340 Rn. 6). (…)

Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 495/16FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 28).

Hessisches Landessozialgericht zur Übernahme bzw. der Erstattung der Kosten einer Räumungsklage

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Hessisches Landessozialgerichts vom 27.08.2025, L 4 SO 38/25. Daraus:

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 SGB XII darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist. (…)

Ein Anspruch auf Erstattung der von dem Kläger am 31. Oktober 2022 beglichenen Kosten der Räumungsklage kann zudem nicht auf § 36 SGB XII gestützt werden.

Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie sollen dabei übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Grundsätzlich können Kosten einer Räumungsklage als Mietschulden zu übernehmen sein. (…)

Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden entfällt zudem „ersatzlos“, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung, wie vorliegend zum 15. November 2022, in der Folge aufgegeben wird und das gesetzliche Ziel der Übernahme der Schulden – der Erhalt der Wohnung – schon tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann. Für eine Übernahme von Schulden nach § 36 SGB XII lediglich unter dem Aspekt einer finanziellen Restitution ist kein Raum.

BGH zur Bildung einer „fiktiven“ Gesamtstrafe im Kostenstundungsaufhebungs- bzw. Versagungsverfahren

Der BGH hat am 15.5.2025 unter IX ZB 8/25 entschieden – Leitsatz 2:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Zur Erinnerung: nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn „der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,“

Aus der BGH-Entscheidung: (Rn 13:) 3. Die Fragen, ob es für die Erheblichkeitsschwelle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beim Vorliegen mehrerer Straftaten auf die jeweilige Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe ankommt und ob beim Zusammentreffen von Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB mit anderen Straftaten aus den Katalogtaten durch das Insolvenzgericht eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und zu berücksichtigen ist, sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt. (…)