Bundesrat stoppt Gesetz zu Schuldnerberatungsdiensten

Das im November letzten Jahres vom Bundestag verabschiedete Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Zustimmung und kann vorerst nicht in Kraft treten.

Bundesregierung und Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Auffassungen von Bundestag und Bundesrat zu finden und das Vorhaben doch noch umzusetzen.

Quelle und mehr: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/26/1065/1065-pk.html#top-86

Aus den Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drucksache 436/1/25):

„Mit der Verpflichtung der Länder werden vor dem Hintergrund des mit der Erweiterung des Kreises der Ratsuchenden ausgelösten verstärkten Zugangs in die soziale Schuldnerberatung bei den Ländern erhebliche Mehrkosten ausgelöst, deren Höhe noch nicht abschließend quantifizierbar ist. (…)

Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung nicht versucht hat, gemeinsam mit den Ländern Anhaltspunkte zur Kalkulation der anfallenden Mehrkosten zu entwickeln. Er hält fest, dass dieses Versäumnis nicht zulasten der Länder gehen darf. (…)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bzw. inwieweit private Gläubiger, wie beispielsweise Darlehensgeber und Inkassounternehmen, gesetzlich verpflichtet werden können, sich an der Finanzierung der unabhängigen Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen.“

Siehe auch

Bundesrat verweigert Zustimmung zum SchuBerDG

Berlin, 8. Mai 2026: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Mai 2026 dem Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) nicht zugestimmt. Damit hat das Gesetz, das den Zugang zu Schuldenberatungsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher regeln sollte, vorerst nicht die notwendige Zustimmung der Länder erhalten. Das Land Niedersachsen hatte die Aufnahme der Vorlage in die Tagesordnung der Sitzung beantragt. Der Rechtsausschuss des Bundesrates hatte empfohlen, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

Das SchuBerDG sollte Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 in deutsches Recht umsetzen. Ziel war es, Verbraucherinnen und Verbrauchern mit finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldenberatungsdiensten zu sichern. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf bereits am 14. November 2025 in geänderter Fassung angenommen.

Die BAG-SB hatte im Gesetzgebungsverfahren wiederholt auf erheblichen Nachbesserungsbedarf hingewiesen. Kritisch bewertet wurden insbesondere Fragen der Finanzierung, der tatsächlichen Sicherstellung eines flächendeckenden Beratungsangebots und der Kostenfreiheit für Ratsuchende. Auch in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages am 5. November 2025 hatten Sachverständige erheblichen Nachbesserungsbedarf formuliert.

Aus Sicht der BAG-SB bleibt damit weiterhin offen, wie der Zugang zu qualifizierter und kostenfreier Schuldenberatung bundesweit verlässlich sichergestellt werden soll. Die Entscheidung des Bundesrates unterstreicht, dass eine tragfähige gesetzliche Regelung nur mit einer geklärten Finanzierung und klaren Verantwortlichkeiten gelingen kann.

Die Abstimmung ist im Video der Bundesratssitzung als letzter Tagesordnungspunkt ab Stunde 4, Minute 4 abrufbar
 

OLG Koblenz: Mehrere Geschäftsbedingungen von 1&1 unwirksam

Der vzbv weist auf das – allerdings nicht rechtskräftige – Urteil des OLG Koblenz vom 29. 01.2026, Az. 2 U 603/24 hin.

Bei 1&1 sollte sich die Laufzeit von Mobilfunkverträgen automatisch um zwölf Monate verlängern, sofern sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden. Diese und weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, die 1&1 dazu berechtigte, die Bedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.

Aus der Entscheidung:  

„Stillschweigende Vertragsverlängerung (Teil A Ziff. 3.3 der AGB)

„Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.“

(a) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?“ unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/kinderzuschlag-zum-kindergeld-wann-besteht-ein-anspruch-90968

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist der Kinderzuschlag?
  • Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
  • Muss ich den Kinderzuschlag beantragen?
  • Wo kann ich den Kinderzuschlag beantragen?
  • Was muss ich dem Antrag auf den Kinderzuschlag beifügen?
  • Wie viel Vermögen ist beim Kinderzuschlag erlaubt?
  • Welche Änderungen muss ich der Familienkasse mitteilen?
  • Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?
  • Kann ich Kinderzuschlag und Bürgergeld/Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?

Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit

Ob die Bundesregierung weiterhin an dem Ziel festhält, die Obdach- und Wohnungslosigkeit in Deutschland bis zum Jahr 2030 zu überwinden, will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (21/5611) erfahren. Außerdem wollen die Abgeordneten wissen, welche neuen Gesetze, Gesetzesänderungen und Förderprojekte die Regierung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans plant, um die Wohnungslosigkeit effektiv zu reduzieren. In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage heißt es, Wohnen sei ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, so dass gemeinsamen Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen bei der Überwindung von Wohnungslosigkeit eine Schlüsselrolle zukomme.

Quelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1173794

Verschlanken und digitalisieren: Gemeinsame Kommission von DAV und VID erarbeitet Vorschläge zum Verbraucherinsolvenzrecht

PM des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID):

„Der Bundestag hat im November vergangenen Jahres das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben könnten, den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt.

Gleichzeitig hat der Bundestag auf Anregung des VID eine begleitende Entschließung angenommen. [abrufbar unter: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0701-0800/zu701-25.pdf] Darin fordert er die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern.

AG Sigmaringen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Das AG Sigmaringen hat am 14.10.2025 zum Aktenzeichen 2 F 275/25 entschieden – Leitsätze:

1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des für den Unterhalt verbleibenden Vermögens zu verhindern. Die Darlegung und den Beweis dafür, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obliegt dem Unterhaltsschuldner.

2. Nicht zur Insolvenzmasse des unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldners gehört und damit für die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung steht das Vermögen, das nach §§ 850c f. ZPO unpfändbar ist, soweit dieses über den notwendigen Selbstbehalt hinausgeht.

3. Auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners können Leistungen Dritter an die Unterhaltsgläubiger zu einer Anrechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen (§ 36 InsO). Das gilt aber für Unterhaltsleistungen des unterhaltpflichtigen Insolvenzschuldners selbst an die Unterhaltsgläubiger nicht.