Protokoll der Mitgliederversammlung und Materialien zum Fachtag zum SchuBerDG eingestellt
In unserem Internen Bereich befinden sich nun auch das Protokoll der diesjährigen Mitgliederversammlung, und die Materialien zum Fachtag zum SchuBerDG.
Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen Pass
Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen muss. Das Jobcenter wurde zur Zahlung von 338,30 € verurteilt. (…)
Endlich setzt sich das SG Berlin vom Urteil des 4. Senats des BSG ab. Das BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R, sieht Passkosten als vom Regelbedarf umfasst an und hält deshalb jedenfalls ein Darlehen bis zur Höhe von 217 € für zulässig. Demgegenüber positioniert sich das SG Berlin ausdrücklich anders und stellt klar, dass Passkosten nicht vom Regelsatz umfasst seien und deshalb ein Darlehen – unabhängig davon, ob der Betrag über oder unter 217 € liegt – unzulässig ist.“
Aus der Entscheidung des Gerichts (Absatztrennungen teilweise von uns):
„Bei der Passbeschaffung handelt es sich um einen einmaligen Bedarf.
Bei Bedarfen, die sich prognostisch als einmalig darstellen, ist zu unterscheiden, ob sie grundsätzlich strukturell hinreichend vom Regelbedarf umfasst sind, oder nicht. Sind sie es nicht, ist ein Verweis auf die vorrangige Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II von vorneherein wegen der Art des Bedarfes ausgeschlossen (BT-Drs. 19/24024, 35; LSG Nds-Brem 26.5.2020 – L 11 AS 793/18, Rn. 70; juris).
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung verkündet
Heute wurde das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl. 2026 I Nr. 152 vom 26.05.2026.
Siehe dazu
- https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-weiteren-digitalisierung-der-zwangsvollstreckung/327971
- https://bundestagszusammenfasser.de/details?docid=958
- https://www.bag-sb.de/die-bag-sb/bag-sb-news/newsticker/stellungnahme-der-bag-sb-zum-gesetzentwurf-zur-weiteren-digitalisierung-der-zwangsvollstreckung
Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice
Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken.
Landgericht Berlin II, 19.03.2026, 52 O 86/25 – nicht rechtskräftig
Quelle: www.vzbv.de/urteile/fitnessstudio-unwirksame-preiserhoehung-fuer-handtuchservice
BGH zur Anfechtung der Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens
Vor einem guten Jahr hatten wir auf die Entscheidung OLG Frankfurt/M. vom 15.1.2025, 4 U 137/23 hingewiesen.
Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2026, IX ZR 18/25, die Entscheidung aufgehoben und folgende Leitsätze verfasst:
Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).
Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
Außerdem hat der BGH entschieden:
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Schuldner ein entsprechender Anspruch gegen den Dritten zusteht. (Rn. 28)
Aus der Entscheidung:
„(Rn 9) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte.
Rechtsschutz bei Strom- und Gassperren nur noch vor dem Landgericht mit Anwaltszwang
Vor gut zwei Monaten hatten wir gemeldet: §§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): neue Regeln zu Energiesperren wegen Zahlungsverzug.
Nun macht Harald Thomé darauf aufmerksam, dass die Neuregelung zu einer gravierenden Änderung des Rechtsschutzes führt. Da die Regelungen zu den Sperren nun im EnWG festgelegt sind (vorher in StromGVV und GasGVV) kommt auch § 102 EnWG zur Anwendung. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig“
Dort müssen sich die Parteien aber durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vertreten lassen (vgl. § 78 ZPO).
Harald Thomé dazu: „Diese Regelung ist sozialpolitisch und rechtsstaatlich ein Desaster. Menschen, denen der Strom oder das Gas gesperrt wurde, wird damit faktisch der Zugang zum Recht abgeschnitten. Wer seine Energierechnung nicht bezahlen kann, kann in der Regel auch keinen Anwalt finanzieren. Durch die Zuständigkeitsverlegung an die Landgerichte ist ein Rechtsbeistand jedoch zwingend vorgeschrieben. Damit wird der Rechtsschutz für Betroffene praktisch unerreichbar. Das gilt umso mehr, wenn erst mühsam ein Anwalt gefunden werden muss, der überhaupt auf Beratungshilfe oder PKH-Basis arbeitet. (…)
Alle Parteien müssen sich dafür einsetzen, dass diese Regelung rückgängig gemacht wird und die Zuständigkeit wieder an die Amtsgerichte fällt!“
Verbraucherzentrale NRW
sucht zum 1. Juli 2026 einen Schuldnerberater/Verbraucherinsolvenzberater (w/m/d).
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Schuldnerberatungsdienstegesetz: Bundesregierung ruft Vermittlungsausschuss an
Letzte Woche hat der Bundesrat dem Schuldnerberatungsdienstegesetz nicht zugestimmt (vgl. unsere Meldung Bundesrat stoppt Gesetz zu Schuldnerberatungsdiensten).
Wie der Seite https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2430056 zu entnehmen ist, hat die Bundesregierung in der heutigen Kabinettssitzung beschlossen, den Vermittlungsausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 GG anzurufen.
BAG-SB: Landespolitiker:innen in Mecklenburg-Vorpommern favorisieren klaren Lösungsvorschlag für Finanzierungsfrage zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)
Die BAG-SB meldet heute: „Beim Pressegespräch der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) anlässlich ihres 40-jährigen Jubiläums in Warnemünde diskutierten gestern Fachkräfte der Sozialen Schuldenberatung mit Fachpolitiker_innen aus Mecklenburg-Vorpommern über die Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes.
Das Gesetz war am vergangenen Freitag mit klarer Mehrheit im Bundesrat gescheitert, nachdem die Länder zuvor deutlich kritisiert hatten, dass die Finanzierungsfrage für die übertragenen Aufgaben nicht geklärt sei. Bei der Diskussion in Warnemünde zeigte sich beim Thema Finanzierung dann zumindest landesintern ein bemerkenswert klares Bild.
Parteiübergreifend benannten die Vertreter_innen von SPD, LINKE, Grünen und CDU eine gemeinsame Lösungsperspektive: sie sprachen sich übereinstimmend für eine Beteiligung von Sparkassen und Kreditinstituten an der Finanzierung der Schuldenberatungsstellen aus.