Schuldnerberatungsdienstegesetz: Vermittlungsausschuss verschärft Probleme der Schuldenberatung statt sie zu lösen  

Wie angekündigt hat gestern Abend der Vermittlungsausschuss zum Schuldnerberatungsdienstegesetz getagt. Es wurde eine Einigung erzielt. Siehe

Diese Einigung muss noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Es ist zu hoffen, dass dies nicht geschieht, denn die Einigung wäre ein großer Rückschritt und ein schwarzer Tag für die Schuldnerberatung.

Hier die PM der BAG-SB von heute Morgen:

Schuldnerberatungsdienstegesetz: Vermittlungsausschuss verschärft Probleme der Schuldenberatung statt sie zu lösen  

„Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich gestern auf ein Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) in einer neuen Fassung verständigt. Aus Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) die Einigung ein großer Rückschritt gegenüber dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz. Die BAG-SB fordert Bundestag und Bundesrat deshalb auf, diesem Ergebnis nicht zuzustimmen. 

„Die Fachlichkeit ist bei dieser Einigung offenbar unter die Räder gekommen. Im Bundestag wurde nach intensiver Beratung erkannt, warum verbindliche Qualität und Kostenfreiheit für einen funktionierenden Zugang zur Schuldenberatung unverzichtbar sind. Diese Erkenntnisse jetzt wieder zurückzudrehen, während gleichzeitig mehr Menschen in die Beratung verwiesen werden sollen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Zudem steht die Einigung im Widerspruch zum Koalitionsvertrag, in dem die Regierungsparteien vereinbart haben, gemeinsam mit den Ländern die kostenlose Schuldnerberatung zu stärken“, erklärt Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG-SB. 

Schuldnerberatungsdienstegesetz: Vermittlungsausschuss verschärft Probleme der Schuldenberatung statt sie zu lösen  

Berlin, 24. September 2026 - Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich gestern auf ein Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) in einer neuen Fassung verständigt. Aus Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) ist die Einigung ein großer Rückschritt gegenüber dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz. Die BAG-SB fordert Bundestag und Bundesrat deshalb auf, diesem Ergebnis nicht zuzustimmen.

„Die Fachlichkeit ist bei dieser Einigung offenbar unter die Räder gekommen. Im Bundestag wurde nach intensiver Beratung erkannt, warum verbindliche Qualität und Kostenfreiheit für einen funktionierenden Zugang zur Schuldenberatung unverzichtbar sind. Diese Erkenntnisse jetzt wieder zurückzudrehen, während gleichzeitig mehr Menschen in die Beratung verwiesen werden sollen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Zudem steht die Einigung im Widerspruch zum Koalitionsvertrag, in dem die Regierungsparteien vereinbart haben, gemeinsam mit den Ländern die kostenlose Schuldnerberatung zu stärken“, erklärt Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG-SB.  

Der Bundestag hatte das SchuBerDG gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf an entscheidenden Stellen verbessert. Nach der Sachverständigenanhörung und den fachlichen Beratungen in den Bundesländern wurden insbesondere der Grundsatz der Kostenfreiheit gestärkt und Anforderungen an die Qualität professioneller Schuldnerberatung konkretisiert. Damit hatte der Bundestag zentrale Hinweise aus der Fachpraxis aufgegriffen.  

Genau diese fachlich begründeten Verbesserungen werden mit der Einigung des Vermittlungsausschusses wieder geschwächt. Zugleich fehlt weiterhin eine Lösung für die seit Langem bekannte Unterfinanzierung und den zusätzlichen Beratungsbedarf.  

Dabei ging schon der Beschluss des Bundestages aus Sicht der BAG-SB nicht weit genug. Die BAG-SB hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Rechtsrahmen für den Zugang allein nicht genügt. Es braucht ausreichende Kapazitäten, eine verlässliche Finanzierung und bundesweit verbindliche Qualitätsstandards. 

„Bund und Länder können nicht immer mehr Verantwortung bei den Beratungsstellen abladen, ohne die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Wer Menschen gesetzlich in die Schuldenberatung verweist, muss auch dafür sorgen, dass sie dort zeitnah, kostenfrei und professionell beraten werden können. In Zeiten, in denen die Überschuldung nachweislich steigt, ist dieser Gesetzesvorschlag ein fatales Signal an Ratsuchende und Beratungsstellen. Er entlässt Kreditgeber und den Staat aus deren Verantwortung”, so Moers. 

Hier geht es zur Pressemitteilung

Finanzwende Recherche Report: systemische Ungleichheiten bei der Strafverfolgung von Wirtschaftskriminalität und Sozialleistungsbetrug

Aus einer PM von Finanzwende-Recherche:

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ – das garantiert Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Bei der tatsächlichen Durchsetzung sieht das in Deutschland allerdings anders aus, wie ein neuer Report von Finanzwende Recherche zeigt.

Untersucht wurden gesetzliche Regelungen, Verwaltungs- und Strafverfolgungspraxis sowie die verfügbaren statistischen Grundlagen zu Wirtschaftskriminalität und Sozialleistungsbetrug. Das Ergebnis: Einkommensschwächere Menschen, die sogenannte Armutsdelikte begehen, müssen in vielen Fällen mit einer konsequenteren Verfolgung rechnen als finanziell meist deutlich besser aufgestellte Wirtschaftskriminelle.

Ein zentraler Befund des Reports: Ungleichheiten sind sowohl im geltenden Recht als auch in der Verwaltungs- und Strafverfolgungspraxis angelegt. So gibt es bislang keinen eigenständigen Verbrechenstatbestand für schwere Steuerhinterziehung. Zudem ermöglicht die strafbefreiende Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen, dass Steuerhinterziehung trotz erheblicher finanzieller Schäden ohne Strafe bleibt.

Auch in der Praxis zeigt sich ein deutliches Muster: Fälle von Sozialleistungsbetrug lassen sich für Behörden vergleichsweise leicht ermitteln und verfolgen. Komplexe, international organisierte Wirtschaftskriminalität dagegen bindet Ermittler oft über Jahre und erfordert erhebliche Ressourcen. Hinzu kommen strukturelle Defizite im Behördenapparat, etwa bei Personal, IT-Ausstattung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die die Verfolgung großer, komplexer Fälle zusätzlich erschweren.

3,8 Millionen Menschen leben in Haushalten mit Zahlungsrückständen bei Versorgungsbetrieben

„Das Begleichen von Strom- oder Gasrechnungen stellt für einige Menschen eine finanzielle Herausforderung dar. Rund 3,8 Millionen Menschen lebten im Jahr 2025 nach eigenen Angaben in Haushalten, die bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben wie etwa Strom- oder Gasanbietern im Zahlungsverzug waren. Das entsprach einem Anteil von 4,6 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Im Vergleich zum Vorjahr ist der Anteil leicht gesunken: Im Jahr 2024 hatten 5,0 % der Bevölkerung Zahlungsrückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben.

Besonders Mieterinnen und Mieter konnten entsprechende Rechnungen nicht begleichen: Während 3,3 % der Menschen aus Eigentümerhaushalten im vergangenen Jahr bei Versorgungsbetrieben im Zahlungsverzug waren, lag der Anteil bei Mieterhaushalten mit 5,8 % höher.

Wohnungsnebenkosten mit leicht überdurchschnittlicher Preissteigerung

Auch Nebenkosten und Nebenkostennachzahlungen bedeuten für viele Mieterinnen und Mieter eine finanzielle Belastung. Die Preise für Wohnungsnebenkosten sind zuletzt leicht überdurchschnittlich gestiegen: Diese lagen im August 2026 um 3,1 % höher als im Vorjahresmonat. Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise insgesamt nahmen im selben Zeitraum um 2,9 % zu. Zu den Wohnungsnebenkosten zählen die Kosten für Wasserversorgung und Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Wartung von Aufzügen oder Ähnliches sowie weitere Aufwendungen.

Für Haushaltsenergie mussten Verbraucherinnen und Verbraucher zuletzt hingegen weniger bezahlen: Die Preise für Energieträger wie Strom, Gas, Heizöl, Fernwärme oder feste Brennstoffe wie Holz und Kohle waren im August 2026 um 0,7 % niedriger als im Vorjahresmonat. Im Zuge der Energiekrise waren die Preise für Haushaltsenergie insbesondere im Jahr 2022 allerdings stark angestiegen und befinden sich weiterhin auf einem hohen Niveau.“

Quelle: Pressemitteilung Nr. N063 vom 14. September 2026

iff-Überschuldungsreport 2026 mit dem Schwerpunkt Verbraucherkreditrichtline

Das iff hat heute den Überschuldungsreport 2026 veröffentlicht.

Krankheit und Arbeitslosigkeit bleiben die größten Risiken. Aber auch hohe Lebenserhaltungskosten belasten überschuldete Haushalte zusätzlich. Während der Anteil der Wohnkosten am Einkommen in der Gesamtbevölkerung im Jahr 2025 durchschnittlich 24 Prozent betrug, mussten Ratsuchende im selben Zeitraum im Mittel 38 Prozent ihres Einkommens für das Wohnen aufwenden. Die deutliche und anhaltende Differenz verdeutlicht die überdurchschnittlich hohe finanzielle Belastung der Ratsuchenden durch Wohnkosten. Daraus ergibt sich ein erhöhter Bedarf an wohnpolitischen Maßnahmen, insbesondere an einer gezielten Weiterentwicklung von Zuschussregelungen und einer nachhaltigen Planung und Schaffung von bezahlbarem Wohnraum.

Der Schwerpunkt des diesjährigen Berichts bietet einen Überblick über die geplante Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie II, die zum 20. November in Kraft treten soll und ordnet diese verbraucherrechtlich ein. Die Richtlinie enthält weiterhin theoretische Grauzonen, die über die kommenden Monate und Jahre in ihrer tatsächlichen Umsetzung beobachtet und gegebenfalls angepasst werden müssen.

Siehe https://www.iff-hamburg.de/2026/09/18/ueberschuldungsreport-2026/

Übersicht zum Schwerpunkt:

Vermittlungsausschuss tagt nächste Woche zum Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG

Aus www.vermittlungsausschuss.de/SharedDocs/auschuesse-termine/va/termine-to/21wp/20260923-schuldnerberatung.html ergibt sich, dass der Vermittlungsausschuss am 23.09.2026, 18 Uhr tagen wird.

Siehe hierzu www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2026/schuldnerberatungsdienstegesetz-anforderungen-fuer-eine-erfolgreiche-umsetzung.

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (II)

Auch das Landessozialgericht Hamburg hat sich am 26.02.2026, Aktenzeichen L 1 KR 75/25, dem 50%-igen Erlass von Säumniszuschlagen gewidmet und ist sich mit dem Finanzgericht Hamburg einig.

Aus der Entscheidung:

Am 4.8.2020 hörte die Beklagte [Krankenkasse] den Kläger [Insolvenzverwalter] dazu an, (nur) die Hälfte des angemeldeten Betrags, also 16.984,36 Euro durch einen Feststellungsbescheid zur Tabelle festzustellen, weil Säumniszuschläge eine Doppelfunktion hätten, zum einen Pauschalierung eines Verzugsschadensersatzes und zum anderen Druckmittel, aber die Druckmittelfunktion im Insolvenzverfahren nicht greife, sodass die Beklagte bereit wäre, die Hälfte der aufgelaufenen Säumniszuschläge gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu erlassen. (…)

Dem widersprach der Kläger am 14.12.2020. Insgesamt müssten die Säumniszuschläge vollständig erlassen werden. In einem eröffneten Insolvenzverfahren sei kein Druck mehr auf den Insolvenzschuldner auszuüben. Insofern könne es auch nicht billig sein, Säumniszuschläge als Insolvenzforderungen durchzusetzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass und warum der Erzwingungszweck – neben anderen Zwecken – 50 Prozent der Säumniszuschläge ausmachen soll. (…)

Der Kläger rügt weiter die pauschale Berücksichtigung der beiden Anteile der Doppelfunktion der Säumniszuschläge mit je 50%. Nach seiner Ansicht müsste der Anteil, der aus dem Entfallen der Druckfunktion in der Insolvenz resultiert, deutlich höher als 50% sein. Auch hier verkennt der Kläger, dass diese pauschale Aufteilung ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des BFH und BSG entspricht (vgl. [Quellen]).