Vor einem guten Jahr hatten wir auf die Entscheidung OLG Frankfurt/M. vom 15.1.2025, 4 U 137/23 hingewiesen.
Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2026, IX ZR 18/25, die Entscheidung aufgehoben und folgende Leitsätze verfasst:
Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).
Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
Außerdem hat der BGH entschieden:
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Schuldner ein entsprechender Anspruch gegen den Dritten zusteht. (Rn. 28)
Aus der Entscheidung:
„(Rn 9) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte.