Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Unter der Bundestags-Drucksache 20/12250 wurde nun der Evaluationsbericht zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre vorgelegt, der nach Art. 107a Abs. 1 EGInsO zu erstellen war. Auszüge:

„Die Entwicklung der Antragszahlen seit Anfang des Jahres 2022 gibt keinen Hinweis darauf, dass Verbraucher vermehrt oder systematisch von der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung Gebrauch machen wollen. Vielmehr bewegen sich die Zahlen weitgehend konstant auf dem Niveau von 2018 und 2019. Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder strukturell bedingte wachsende Nachfrage nach Entschuldungen, die sich als Ausdruck einer ausbreitenden Sorglosigkeit von Verbrauchern in Finanzfragen interpretieren ließe, sind hiernach nicht ausmachbar. (…)

Die Frage zu den Auswirkungen der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts der betroffenen Personen hat zu wesentlichen Teilen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 ihre Erledigung gefunden. Hiernach sind Auskunfteien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO gehalten, aus öffentlichen Registern gewonnene insolvenzbezogene Daten nicht über die für das öffentliche Register geltende Speicherhöchstfrist hinaus zu speichern. (…)“

Darüber hinaus gibt es noch den Teil „V. Anregung weiterer Anpassungen aus der durchgeführten Anhörung“

Siehe auch die PM der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung des DAV

Sozialrecht-Justament 7/2024: Die »wiederholte Antragstellung« nach § 28 SGB X und ihre Probleme in der Praxis

Hier der Hinweis auf die aktuelle Ausgabe des stets lesenswerten Sozialrecht Justament von Bernd Eckhardt.

Die Komplexität des Systems der sozialen Sicherung führt oftmals dazu, dass eine Sozialleistung beantragt wird, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind und gleichzeitig die zutreffende Sozialleistung nicht beantragt wird. Hier greift die wiederholte Antragstellung nach § 28 SGB X.

Dessen Absatz 2 beschreibt die häufigsten Anwendungsfälle, bei denen sich herausstellt, dass die Leistungsvoraussetzungen der vorrangigen Leistung nicht erfüllt sind.

Ein typisches Beispiel: Es wird Arbeitslosengeld nach dem SGB III beantragt, aber abgelehnt, weil die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt ist. Oder: Es wird Kinderzuschlag beantragt, der aber abgelehnt wird, weil die Hilfebedürftigkeit nicht überwunden wird

Überschuldungsstatistik 2023: Singlehaushalte besonders häufig von Überschuldung betroffen

Das Statistische Bundesamt meldet heute: Jede zweite Person (51 %), die im Jahr 2023 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahm, lebte in einem Singlehaushalt. Durchschnittlich waren diese Personen mit 29.738 Euro verschuldet, während die durchschnittliche Verschuldung aller beratenen Personen 31.749 Euro betrug.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren alleinlebende Männer häufiger und höher verschuldet als alleinlebende Frauen: 61 % der überschuldeten Alleinlebenden waren Männer mit einer durchschnittlichen Schuldenlast von 31.792 Euro und 39 % waren Frauen mit durchschnittlichen Schulden von 26.464 Euro.

Auch bei der Überschuldungsintensität (Verhältnis zwischen monatlichem Nettoeinkommen und Schuldenhöhe) zeigten sich Unterschiede zwischen den Geschlechtern: So bräuchten alleinlebende Männer bei Verwendung ihres gesamten monatlichen Nettoeinkommens durchschnittlich 28 Monate zur Schuldentilgung. Frauen wären bereits nach 24 Monaten schuldenfrei. Im Durchschnitt aller beratenen Personen lag der Wert bei 25 Monaten.

Hauptauslöser der Überschuldung bei Singlehaushalten häufig Erkrankung, Sucht oder Unfall

Ein besonders häufiger Auslöser für Überschuldung bei Singlehaushalten war im Jahr 2023 eine Erkrankung, eine Sucht oder ein Unfall. Mit knapp einem Viertel (24 %) lag der Anteil hier bei Alleinlebenden deutlich über dem Durchschnitt aller beratenen Personen von weniger als einem Fünftel (18 %). Der Verlust des Arbeitsplatzes war dagegen mit 19 % bei Alleinlebenden ähnlich häufig die Hauptursache für die Verschuldung wie im Durchschnitt aller Personen, die eine Beratungsstelle aufsuchten (18 %).