Abstimmung über Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Teil 2: Scoring)

Die gestrige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) sieht außerdem vor, dass § 31 Bundesdatenschutzgesetz durch einen neuen § 37a ersetzt wird.

Aus der Empfehlung (Seite 20f; hier formatiert / optisch aufbereitet):

§ 37a greift das Schutzniveau des bisherigen § 31 auf und ergänzt ihn um materielle sowie formale Vorgaben, um das Schutzniveau an neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie an neue Entwicklungen und Erkenntnisse über die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten anzupassen. § 37a ist keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Rechtsgrundlagen finden sich vielmehr im Übrigen allgemeinen Datenschutzrecht (…)

  • Absatz 2 Nummer 1 nennt die Daten, die nicht genutzt werden dürfen: Gemäß Buchstabe a dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genutzt werden. Diese Regelung reagiert auf den besonderen Schutzbedarf dieser Kategorie von Daten. Sie birgt ein besonderes Risiko für diskriminierende Ergebnisse.
  • Nach Buchstabe b dürfen weder das Alter, das Geschlecht, der Name der natürlichen Person noch personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke genutzt werden. (…)
  • Gemäß Buchstabe c dürfen auch Informationen über Zahlungsein- und Zahlungsausgänge auf und von Bankkonten nicht genutzt werden. Diese Zahlungsdaten lassen im großen Umfang Erkenntnisse über persönliche Aspekte der Lebensführung zu. Die aus ihnen ableitbaren Informationen bergen erhebliche Risiken für die betroffene Person. Die Zahlungsdaten sind daher besonders sensibel. (…)
  • Der bisherige § 31 Absatz 1 Nummer 3 trug dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht hinreichend Rechnung. Zudem eröffnete das Merkmal „ausschließlich“ Möglichkeiten, das Nutzungsverbot des § 31 zu umgehen. Im Anwendungsbereich des § 37a ist es deshalb nun ausnahmslos unzulässig, Anschriftendaten zu nutzen. (…)
  • Absatz 4 wird vor dem Hintergrund des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen, um aufzugreifen, dass mit dem Scoring besondere Risiken für die betroffene Person verbunden sind, deren Auswirkungen und Tragweite oftmals nicht ohne weitere Angaben verstanden werden können. Absatz 4 Satz 1 unterwirft den Verantwortlichen deshalb aus Gründen der Transparenz Mitteilungspflichten.

Abstimmung über Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Teil 1: Debitkarten)

Der Bundestag entscheidet morgen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/185121/245921/2669 Nr. 16) im Anschluss an eine einstündige Debatte. Zur Abstimmung liegt den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) vor.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf gestern abschließend beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen unter anderem, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.

Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-de-verbraucherkreditvertraege-1158224

Aus der Beschlussempfehlung (Seite 19): Mit § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BGB –neu – wird die Option aus Artikel 2 Absatz 5 der VerbraucherkreditRL – neu – genutzt. Hiernach unterfallen Zahlungsaufschübe, die den genannten Bedingungen entsprechen, nicht dem Anwendungsbereich des § 506 BGB –neu – und damit nicht dem Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht.

BGH verneint Insolvenzanfechtung bei Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge

Das Urteil BGH vom 25.09.2025, IX ZR 190/24 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze lauten:

1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

Aus der Entscheidung:

„Der Gesetzgeber hat dem Versicherungsnehmer ausdrücklich zugebilligt, jederzeit eine den Pfändungsschutz begründende Umwandlung der Versicherung verlangen zu können. Schranke sollten allein im Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestehende Drittrechte – etwa durch Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Versicherung – sein (vgl. BT-Drucks.16/886, S. 14). (…)

Die Unanfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens und der ihm nachfolgenden Umwandlung ist nach Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes für Lebensversicherungen und des Anspruchs auf Umwandlung von nicht pfändungsgeschützten Lebensversicherungen geboten. (…)

Gemeinsamer Appell von Verbraucherschutz-, Sozial-, Wohlfahrts-, und Wirtschaftsverbänden: Bargeld soll zukunftsfest gemacht werden

„Für Verbraucher:innen in Deutschland wird es immer schwieriger, mit Bargeld zu bezahlen und überhaupt Zugang zu Bargeld zu erhalten. An Selbstbedienungskassen ist oft nur Kartenzahlung möglich, manche Geschäfte lehnen Bargeld sogar vollständig ab. Wichtige Angebote wie Bahnfahrkarten und Schwimmbadtickets können zum Teil nicht mehr oder nur unter erhöhtem Aufwand bar erworben werden. (…)

Eine Gesellschaft ohne Bargeld schließt nicht nur Menschen aus, sondern ist verwundbar. Das Verschwinden von Bargeld hätte negative Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft – insbesondere für Kinder, Ältere und Menschen in prekären Lebenslagen sowie Menschen mit Behinderungen (…)

Deshalb setzen wir uns dafür ein, Bargeld in Deutschland zukunftsfest zu machen. Unser Ziel ist, dass alle Menschen in Deutschland wählen können, wie sie bezahlen möchten – digital oder bar. Niemand soll ausgeschlossen werden, weil er oder sie bar zahlen möchte oder muss. (…)

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/bargeld-muss-bleiben

Siehe in diesem Zusammenhang auch: Die Bezahlkarte für Geflüchtete – ein Lehrstück, wie man finanzielle Inklusion verhindert, https://www.iff-hamburg.de/2024/02/20/bezahlkarte/

Arbeitshilfe: Forderungsprüfung in der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung

Unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/sonstiges/forderungspruefung-in-der-sozialen-schuldner-und-insolvenzberatung/ wird eine Arbeitshilfe zur Forderungsprüfung zur Verfügung gestellt.

Der Beitrag von Reiner Saleth, Leiter der Zentralen Schuldnerberatung Stuttgart, konzentriert sich weniger auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Mittelpunkt steht vielmehr die praktische Methodik der Forderungsprüfung.

Einige Überschriften der Arbeitshilfe:

(…)

2 Einstieg: Warum Forderungen prüfen?

3 Methodik der Forderungsprüfung in der Schuldnerberatung

4 Forderungsprüfung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren

5 Sequenzielle Abhängigkeiten in der Forderungsprüfung

(…)

Fachzentrum Schuldenberatung Bremen 2026-04-09 00:00:00

Die Nachfrage nach Schuldnerberatung ist gestiegen und die Wartezeiten vielerorts daher lang. Die BAG SB-SB unterstützt daher die Entwicklung des ersten KI-basierten Chatbots in Deutschland. Der KI-Chatbot soll den Zugang zur Schuldnerberatung erleichtern und bereits vor dem ersten Kontakt mit der Beratungsstelle erste Hilfestellung bieten.

Nähere Informationen sind hier  zu finden.



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