Schuldnerberatungsdienstegesetz – Anforderungen für eine erfolgreiche Umsetzung

Aus https://www.bag-sb.de/die-bag-sb/positionen#accordion-20690-1:

Damit das SchuBerDG seinen gesetzlichen Auftrag in der Praxis erfüllen kann und Schuldenberatung professionell wirken kann, braucht es nun eine tragfähige Einigung zwischen Bund und Ländern. Entscheidend ist, dass Qualität, Finanzierung und Beratungsinfrastruktur gemeinsam gedacht und dauerhaft abgesichert werden. 

Auf Grundlage unserer Stellungnahme sowie unserer in der AG SBV erarbeiteten Position zur Finanzierung der Schuldenberatung sind dabei folgende Punkte umzusetzen:

  • Qualität sichern und Professionalisierung stärken
  • Schuldenberatung bedarfsgerecht ausbauen
  • Kostenfreiheit gesetzlich absichern
  • Schulden- und Insolvenzberatung zusammenführen
  • Finanzierung dauerhaft sichern
  • Bundesweite Statistik gesetzlich verankern
  • Digitale Instrumente der Schuldenberatung entwickeln und finanzieren

Siehe auch

Schuldnerberatungsdienstegesetz – Anforderungen für erfolgreiche Umsetzung

Mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) soll Art. 36 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie in Deutschland umgesetzt werden.  

Das vom Deutschen Bundestag im November 2025 verabschiedete Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucherinnen und Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat jedoch keine Zustimmung.  Die Bundesregierung hat daraufhin am 13. Mai 2026 den Vermittlungsausschuss angerufen, um einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erreichen und das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abzuschließen. Eine Einigung konnte bislang nicht erzielt werden. Im Mittelpunkt der unterschiedlichen Auffassungen sind die Finanzierung des gesetzlichen Beratungsauftrags sowie die Ausgestaltung einer flächendeckenden und leistungsfähigen Beratungsinfrastruktur.

Damit das SchuBerDG seinen gesetzlichen Auftrag in der Praxis erfüllen kann und Schuldenberatung professionell wirken kann, braucht es nun eine tragfähige Einigung zwischen Bund und Ländern. Entscheidend ist, dass Qualität, Finanzierung und Beratungsinfrastruktur gemeinsam gedacht und dauerhaft abgesichert werden. 

Auf Grundlage unserer Stellungnahme(PDF-Dokument) sowie unserer in der AG SBV erarbeiteten Position zur Finanzierung der Schuldenberatung(PDF-Dokument) sind dabei folgende Punkte umzusetzen:

Qualität sichern und Professionalisierung stärken

Schuldenberatung ist komplexe Facharbeit und erfordert rechtliche, wirtschaftliche, sozialarbeiterische und psychosoziale Kompetenz. Bundeseinheitliche Qualitätsstandards und Qualifikationsanforderungen sind daher unerlässlich, um die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Systems flächendeckend zu gewährleisten.  § 4 Abs. 2 SchuBerDG(PDF-Dokument) muss daher in der Fassung des Bundestags-Beschlusses verankert werden: „Professionelle Anbieter sind solche Anbieter, die über ausreichende fachliche Kenntnisse sowie Wissen und Sachverstand in der Erbringung von Schuldnerberatungsdiensten nach § 2 verfügen."

Schuldenberatung bedarfsgerecht ausbauen

Mit den neuen gesetzlichen Verweispflichten und der Öffnung für weitere Zielgruppen wird der Beratungsbedarf weiter steigen. Es braucht daher bundesweit mindestens 2 Vollzeit-Beratungsfachkräfte sowie eine 0,5 VZÄ-Verwaltungskraft je 50.000 Einwohner_innen. Benötigt werden auf dieser Grundlage bundesweit mindestens 650 zusätzliche Vollzeit-Beratungsfachkräfte in der Schulden- und Insolvenzberatung.

Kostenfreiheit gesetzlich absichern

Wer Verbraucher_innen gesetzlich an Schuldnerberatungsdienste verweist, muss zugleich einen bundesweit kostenfreien Zugang sicherstellen. Der im Bundestag beschlossene Grundsatz der Kostenfreiheit(PDF-Dokument) muss erhalten bleiben und das Vorhaben der Koalition,(PDF-Dokument) die kostenlose Schuldenberatung zu stärken, umgesetzt werden.

Schulden- und Insolvenzberatung zusammenführen

Die Trennung von Schulden- und Verbraucherinsolvenzberatung entspricht nicht der Beratungspraxis. Unterschiedliche Zuständigkeiten und Finanzierungswege verursachen unnötige Bürokratie und verhindern eine bedarfsgerechte Steuerung. 

Finanzierung dauerhaft sichern

Das SchuBerDG kann seinen gesetzlichen Auftrag nur erfüllen, wenn die Schuldenberatung dauerhaft verlässlich finanziert wird. Grundlage der Finanzierung muss eine öffentliche Finanzierung sein, ergänzt durch die vom Bundestag angestrebte angemessene Beteiligung privater Gläubiger(PDF-Dokument). Der bundesweite zu erfüllende Mindestfinanzierungsbedarf der Schulden- und Insolvenzberatung liegt nach unseren Berechnungen(PDF-Dokument) bei 412,7 Millionen Euro pro Jahr. Der tatsächliche Mehrbedarf gegenüber der bestehenden Finanzierung ist mangels belastbarer bundesweiter Daten derzeit nicht feststellbar.

Bundesweite Statistik gesetzlich verankern

Gerade die Diskussionen um die Bedarfe in der Schuldenberatung zeigen, dass die unzureichende Datenlage ein zentrales Problem darstellt. Die Umsetzung des SchuBerDG muss künftig anhand belastbarer Kennzahlen überprüfbar sein. Deshalb ist es notwendig, dass die Zahl der verfügbaren Schuldenberatungsstellen, die Zahl der Beratungskräfte sowie die durchschnittliche Wartezeit zwischen Erstkontakt und Beratungsbeginn im Überschuldungstatistikgesetz zwingend erfasst und veröffentlicht werden. Das SchuBerDG könnte eine entsprechende Regelung (PDF-Dokument)aufnehmen.

Digitale Instrumente der Schuldenberatung entwickeln und finanzieren

Die Digitalisierung bietet die Chance, Schuldenberatung effizienter und niedrigschwelliger zu gestalten. Sie ergänzt und verschlankt Prozesse, ersetzt die Beratung jedoch nicht. Mit der Entschließung des Deutschen Bundestages(PDF-Dokument) und der Einsetzung der gemeinsamen Kommission von VID und DAV sind hierfür wichtige Impulse gesetzt worden. Damit diese Potenziale in der Praxis ausgeschöpft werden können, bedarf es einer verlässlichen Finanzierung, sowohl für die notwendigen IT- und Qualifizierungsmaßnahmen als auch für die Entwicklung und Bereitstellung digitaler Assistenzangebote und digitaler Formulare.

Positionspapier der AG SBV zur Finanzierung der Schuldnerberatung zur Umsetzung des Schuldnerberatungs- dienstegesetzes

Die AG SBV hat ein Positionspapier zur Finanzierung der Schuldnerberatung zur Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht. Mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) setzt Deutschland zentrale Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie um, dessen Ziel es unter anderem ist, allen Verbraucher:innen bei finanziellen Schwierigkeiten einen frühzeitigen Zugang zu unabhängigen, professionellen Schuldnerberatungsdiensten zu gewähren. Bislang konnte keine Einigung zu dem Gesetz erzielt werden. […]

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Bezahlkarten für Geflüchtete: „Hoffentlich geht diesmal alles gut“

Unter https://netzpolitik.org/2026/bezahlkarten-fuer-gefluechtete-hoffentlich-geht-diesmal-alles-gut/ gibt es einen lesenswerten Bericht von Martin Schwarzbeck.

Der Teaser: Immer mehr Asylbewerber*innen müssen zum Bezahlen spezielle, stark funktionsbeschränkte Karten benutzen. Wir haben eine Betroffene bei einem Einkauf begleitet. Ihr Beispiel zeigt, wie kompliziert und oft demütigend das Leben mit diesen Karten ist.

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=bezahlkarte  

BGH zur Wiederauffüllung der Mietsicherheit in der Insolvenz des Mieters

Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – IX ZR 149/25. Die Leitsätze:

  1. Der Anspruch des Vermieters eines Grundstücks auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist in der Insolvenz über das Vermögen des Mieters kein Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit keine Insolvenzforderung, wenn er allein der Sicherung von nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstehenden Verbindlichkeiten des Mieters dient.
  2. Die Anmeldung und irrtümliche Feststellung einer Neuverbindlichkeit als Insolvenzforderung zur Tabelle führt nicht dazu, dass eine Forderung ihre Eigenschaft als Neuverbindlichkeit verliert und zur Insolvenzforderung wird.

Bundesregierung: Evaluierung der Ersatzfreiheitsstrafenreform steht aus

Seit dem 1.2.2024 gilt die neue Fassung des § 43 StGB: „An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. …“ – siehe unsere Meldung Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert

Nun gibt es die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts“ (21/7170).

Strafvollzug und Strafvollstreckung liegen in der Zuständigkeit der Länder. Zu in der Zuständigkeit der Länder liegenden Regelungsbereichen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Die Bundesregierung führt ferner aus, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts eine Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung vorsieht. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen hierzu noch keine Erkenntnisse vor, da die erforderlichen Datenerhebungen noch ausstünden und die Datenübermittlung durch das Statistische Bundesamt noch nicht erfolgt sei.

Mit Verweis auf Daten des Statistischen Bundesamtes führt die Bundesregierung aus, dass zum Stichtag 31. Dezember 2025 um 24 Uhr 2.353 Gefangene eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten. Zum selben Zeitpunkt waren es 2024 noch 2.969, 2023 insgesamt 4.332 und 2022 insgesamt 4.679 Personen. „Da es sich hierbei jedoch um Stichtagserhebungen handelt, kann diesen Daten die Gesamtzahl der Personen, die in einem Berichtsjahr eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten mussten, nicht entnommen werden“, schränkt die Bundesregierung ein.

Siehe

Antworten Bundesregierung: Altersarmut und Alterssicherung in Deutschland und in Hamburg

Hier der Hinweis auf die beiden Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der LINKE im Bundestag: