sucht zum 1. Juni 2026 eine Verwaltungskraft (m/w/d).
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PM des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID):
„Der Bundestag hat im November vergangenen Jahres das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben könnten, den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt.
Gleichzeitig hat der Bundestag auf Anregung des VID eine begleitende Entschließung angenommen. [abrufbar unter: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0701-0800/zu701-25.pdf] Darin fordert er die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern.
Das AG Sigmaringen hat am 14.10.2025 zum Aktenzeichen 2 F 275/25 entschieden – Leitsätze:
1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des für den Unterhalt verbleibenden Vermögens zu verhindern. Die Darlegung und den Beweis dafür, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obliegt dem Unterhaltsschuldner.
2. Nicht zur Insolvenzmasse des unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldners gehört und damit für die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung steht das Vermögen, das nach §§ 850c f. ZPO unpfändbar ist, soweit dieses über den notwendigen Selbstbehalt hinausgeht.
3. Auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners können Leistungen Dritter an die Unterhaltsgläubiger zu einer Anrechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen (§ 36 InsO). Das gilt aber für Unterhaltsleistungen des unterhaltpflichtigen Insolvenzschuldners selbst an die Unterhaltsgläubiger nicht.
Die Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV findet dieses Jahr vom 15. bis 19. Juni statt. Sie steht unter dem Motto “Wie komme ich an mein Geld? – Wenn das P-Konto zum Problemkonto wird“.
Trotz der existentiellen Bedeutung des Pfändungsschutzkontos und der klaren gesetzlichen Regelung mehren sich in der Praxis die Probleme bei der Einrichtung und Umsetzung dieses gesetzlichen Schutzinstruments. „Wie komme ich an mein Geld?“ ist eine Frage, die Beraterinnen und Berater fast täglich von Ratsuchenden hören. Berichte von verspäteter Bereitstellung des P-Kontos, verweigerter Umwandlung oder zusätzlicher Bedingungen wie ein Zwang zur Rückzahlung bei Konten im Minus nehmen zu. Müssen Gelder über das Vollstreckungsgericht oder öffentliche Gläubiger freigegeben werden, wird es für viele richtig kompliziert.
Quelle und mehr (z. B. der Forderungskatalog): https://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/forderungspapier-zur-aktionswoche-2026/
Berlin, 29. April 2026 - Die BAG-SB-Geschäftsführerin Ines Moers wurde in die neu gegründete Kommission Verbraucherinsolvenzrecht des Deutschen Anwaltvereins und des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands berufen. Das elfköpfige Gremium aus Justiz, Wissenschaft und Praxis soll bis Oktober 2026 Vorschläge zur Verschlankung und Digitalisierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erarbeiten.
Ziel ist es, Verfahren einfacher, schneller und digitaler zu gestalten und zugleich Impulse für eine bessere Struktur und Finanzierung der Schuldenberatung zu setzen. Mit der Berufung ist die Perspektive der Schuldenberatungspraxis unmittelbar in die Kommissionsarbeit eingebunden. Für die BAG-SB bietet sich damit die Möglichkeit, Erfahrungen aus den Beratungsstellen in die Reformdebatte einzubringen und auf praxistaugliche Lösungen für Ratsuchende und Fachkräfte hinzuwirken.
sucht ab sofort eine Fachbereichsleitung Schuldner- und Insolvenzberatung (m/w/d).
Gestern wurde das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, also die „neue Grundsicherung“, verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026).
Damit gilt schon ab heute:
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
Siehe auch:
Das LSG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung SG Kiel, 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 (dazu: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/buergergeld-mehrbedarf-fuer-die-anschaffung-einer-waschmaschine/) aufgehoben.
Leitsatz 1 seiner Entscheidung vom L 6 AS 41/23, 21.8.2025:
Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.
Aus der Entscheidung:
„. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.).