OLG Koblenz: Mehrere Geschäftsbedingungen von 1&1 unwirksam

Der vzbv weist auf das – allerdings nicht rechtskräftige – Urteil des OLG Koblenz vom 29. 01.2026, Az. 2 U 603/24 hin.

Bei 1&1 sollte sich die Laufzeit von Mobilfunkverträgen automatisch um zwölf Monate verlängern, sofern sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden. Diese und weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, die 1&1 dazu berechtigte, die Bedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.

Aus der Entscheidung:  

„Stillschweigende Vertragsverlängerung (Teil A Ziff. 3.3 der AGB)

„Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.“

(a) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?“ unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/kinderzuschlag-zum-kindergeld-wann-besteht-ein-anspruch-90968

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist der Kinderzuschlag?
  • Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
  • Muss ich den Kinderzuschlag beantragen?
  • Wo kann ich den Kinderzuschlag beantragen?
  • Was muss ich dem Antrag auf den Kinderzuschlag beifügen?
  • Wie viel Vermögen ist beim Kinderzuschlag erlaubt?
  • Welche Änderungen muss ich der Familienkasse mitteilen?
  • Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?
  • Kann ich Kinderzuschlag und Bürgergeld/Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?

Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit

Ob die Bundesregierung weiterhin an dem Ziel festhält, die Obdach- und Wohnungslosigkeit in Deutschland bis zum Jahr 2030 zu überwinden, will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (21/5611) erfahren. Außerdem wollen die Abgeordneten wissen, welche neuen Gesetze, Gesetzesänderungen und Förderprojekte die Regierung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans plant, um die Wohnungslosigkeit effektiv zu reduzieren. In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage heißt es, Wohnen sei ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, so dass gemeinsamen Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen bei der Überwindung von Wohnungslosigkeit eine Schlüsselrolle zukomme.

Quelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1173794

Verschlanken und digitalisieren: Gemeinsame Kommission von DAV und VID erarbeitet Vorschläge zum Verbraucherinsolvenzrecht

PM des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID):

„Der Bundestag hat im November vergangenen Jahres das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben könnten, den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt.

Gleichzeitig hat der Bundestag auf Anregung des VID eine begleitende Entschließung angenommen. [abrufbar unter: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0701-0800/zu701-25.pdf] Darin fordert er die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern.

AG Sigmaringen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Das AG Sigmaringen hat am 14.10.2025 zum Aktenzeichen 2 F 275/25 entschieden – Leitsätze:

1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des für den Unterhalt verbleibenden Vermögens zu verhindern. Die Darlegung und den Beweis dafür, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obliegt dem Unterhaltsschuldner.

2. Nicht zur Insolvenzmasse des unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldners gehört und damit für die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung steht das Vermögen, das nach §§ 850c f. ZPO unpfändbar ist, soweit dieses über den notwendigen Selbstbehalt hinausgeht.

3. Auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners können Leistungen Dritter an die Unterhaltsgläubiger zu einer Anrechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen (§ 36 InsO). Das gilt aber für Unterhaltsleistungen des unterhaltpflichtigen Insolvenzschuldners selbst an die Unterhaltsgläubiger nicht.

Aktionswoche Schuldnerberatung 2026

Die Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV findet dieses Jahr vom 15. bis 19. Juni statt. Sie steht unter dem Motto “Wie komme ich an mein Geld? – Wenn das P-Konto zum Problemkonto wird“.

Trotz der existentiellen Bedeutung des Pfändungsschutzkontos und der klaren gesetzlichen Regelung mehren sich in der Praxis die Probleme bei der Einrichtung und Umsetzung dieses gesetzlichen Schutzinstruments. „Wie komme ich an mein Geld?“ ist eine Frage, die Beraterinnen und Berater fast täglich von Ratsuchenden hören. Berichte von verspäteter Bereitstellung des P-Kontos, verweigerter Umwandlung oder zusätzlicher Bedingungen wie ein Zwang zur Rückzahlung bei Konten im Minus nehmen zu. Müssen Gelder über das Vollstreckungsgericht oder öffentliche Gläubiger freigegeben werden, wird es für viele richtig kompliziert.

Quelle und mehr (z. B. der Forderungskatalog): https://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/forderungspapier-zur-aktionswoche-2026/

BAG-SB in Kommission für Insolvenzrechtsreform vertreten

Berlin, 29. April 2026 - Die BAG-SB-Geschäftsführerin Ines Moers wurde in die neu gegründete Kommission Verbraucherinsolvenzrecht des Deutschen Anwaltvereins und des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands berufen. Das elfköpfige Gremium aus Justiz, Wissenschaft und Praxis soll bis Oktober 2026 Vorschläge zur Verschlankung und Digitalisierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erarbeiten. 

Ziel ist es, Verfahren einfacher, schneller und digitaler zu gestalten und zugleich Impulse für eine bessere Struktur und Finanzierung der Schuldenberatung zu setzen. Mit der Berufung ist die Perspektive der Schuldenberatungspraxis unmittelbar in die Kommissionsarbeit eingebunden. Für die BAG-SB bietet sich damit die Möglichkeit, Erfahrungen aus den Beratungsstellen in die Reformdebatte einzubringen und auf praxistaugliche Lösungen für Ratsuchende und Fachkräfte hinzuwirken.

Pressemitteilung “Verschlanken und digitalisieren: Gemeinsame Kommission von DAV und VID erarbeitet Vorschläge zum Verbraucherinsolvenzrecht” (PDF)