ARD-Radiofeature: Überreichtum – Wie Vermögensungleichheit Demokratie angreift

Wer Armut bekämpfen will, muss auch über Reichtum reden.

Hier daher der Hinweis auf ein ARD-Radiofeature von Gilda Sahebi und Kristin Langen: Vermögen ist in Deutschland extrem ungleich verteilt – mit Folgen für Politik und Demokratie. Das Feature geht der Frage nach, wie Vermögende ganz legal politischen Einfluss ausüben können. Gleichzeitig fühlen sich viele Menschen im Land nicht mehr repräsentiert. https://www.ardsounds.de/episode/urn:ard:section:b7a955e652e2e245/

In dem Feature kommt auch Martyna Linartas zu Wort. Ihr Buch „Unverdiente Ungleichheit – Wie der Weg aus der Erbengesellschaft gelingen kann“ gibt es nun günstig bei der Bundeszentrale für politische Bildung: https://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/573995/unverdiente-ungleichheit/. Lesen! Es lohnt sich.

Siehe auch die „stark verdichteten Analyse“ in der APuZ 10/2026 (Erben): https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/erben-2026/575743/unverdiente-ungleichheit/.

Verbändevorschlag für Mieterschutz im Gebäudemodernisierungsgesetz

„Der Deutsche Mieterbund hat am 11.3.2026 gemeinsam mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband einen Vorschlag für die Umsetzung einer Mieterschutzregelung im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz veröffentlicht.

Die Verbände schlagen vor, einen relativen Heizkostendeckel einzuführen. Die Maximalhöhe entspricht dem Preis der wirtschaftlichsten Heizungsoption – den Energiekosten für eine effiziente Wärmepumpe. Der Deckel ist technologieoffen, da Vermietende weiterhin alle Technologien einbauen können. Liegen aber die Heizenergiekosten über denen der wirtschaftlichsten Heizungsoption, müssen sie etwaige Mehrkosten für ihre Investitionsentscheidung tragen. (…)

Die Verbände hatten zuvor kritisiert, dass die Ende Februar von der Bundesregierung vorgestellten Eckpunkte im Gebäudemodernisierungsgesetz [Anmerkung: siehe https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Expose/Energie/gebaeudemodernisierungsgesetz.html] bisher keinen ausreichenden Schutz von Mieterinnen und Mietern vor unwirtschaftlichen Entscheidungen bei der Heizungsanlage enthalten und die damit einhergehenden Kostenrisiken allein von Mieterinnen und Mieter zu tragen wären. (…)“

Quelle und mehr: https://mieterbund.de/aktuelles/meldungen/verbaendevorschlag-fuer-mieterschutz-im-gebaeudemodernisierungsgesetz/

Die BAG-SB hat sich dem angeschlossen.

Teilhabe am Zahlungsverkehr: Verbraucherzentrale fordert klare Regeln

Die Digitalisierung bedeutet für Verbraucher:innen immer wieder eine individuelle Anpassung an die Veränderungen im Zahlungsverkehr. Gerade die Nutzung des Online-Banking ist für viele Verbraucher:innen mit Hürden verbunden. Dabei ist die Möglichkeit, Zahlungen zu tätigen, die Grundvoraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe und sollte allen Verbraucher:innen einfach und sicher möglich sein.

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/meldungen/teilhabe-am-zahlungsverkehr-verbraucherzentrale-fordert-klare-regeln

Neue Pfändungstabelle 2026 verkündet

Gestern wurde die „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026)“ im Bundesgesetzblatt verkündet – BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/80/VO.html.

Der PDF-Datei kann ab Seite 3 die neue Pfändungstabelle entnommen werden, die auch von dort direkt gedruckt werden kann.

Die neuen Werte werden ab 1.7.2026 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Beträge wurden um etwa 2 % angehoben und lauten dann wie folgt:

  • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 585,23 Euro auf 597,42 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 326,04 Euro auf 332,83 Euro.

Wer sich für die genaue Berechnung interessiert, kann dies unter „Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenzen – Rechtsgrundlagen, Ermittlungsmethoden und aktuelle Entwicklungen“ von Matthias Butenob in den BAG-SB-Informationen 2025, 10 nachvollziehen.

Um eine flotte Schnell-Übersicht zu gewinnen und als kompakte Kopiervorlage, haben wir wieder eine 1-Seiten-Ansicht in 100er-Schritten mit gerundeten Zahlen erstellt, die unter https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2026/03/2026-pfaendungstabelle-100er.pdf abrufbar ist. In Ergänzung zur offiziellen Tabelle zeigt die Übersicht vor allem aber zudem auch, welche Beträge den Schuldner*innen verbleiben. 

Achtung: bei Unterhaltsgläubigern und bei Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt die Pfändungstabelle aber nicht! Näheres ist unter der Webseite Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen. Dort steht auch ein Hinweis auf die Berechnung, wenn unterhaltsberechtigte Personen eigenes Einkommen haben.

Teilhabe am Zahlungsverkehr: Verbraucherzentrale fordert klare Regeln

<p>Die Digitalisierung bedeutet für Verbraucher:innen immer wieder eine individuelle Anpassung an die Veränderungen im Zahlungsverkehr. Gerade die Nutzung des Online-Banking ist für viele Verbraucher:innen mit Hürden verbunden. Dabei ist die Möglichkeit, Zahlungen zu tätigen, die Grundvoraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe und sollte allen Verbraucher:innen einfach und sicher möglich sein.</p>

BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 2: Ratenzahlungen des Schuldners

In der BSG-Entscheidung vom 5.3.2026, B 7 AS 15/24 Rsiehe die Meldung Teil 1 – war auch die Ratenzahlung des Schuldners Thema. Das BSG hat dazu mitgeteilt (Terminsmitteilung vom 5.3.2026):

„Die Ratenzahlungen des Klägers bis Dezember 2018 haben jedoch grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB zu einem Neubeginn der für jede Forderung getrennt zu beurteilenden Verjährungsfristen geführt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die zuletzt im Dezember 2018 vorgenommenen Zahlungen des Klägers als anerkennungsgleiche Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gewürdigt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass Absender der Zahlungsaufforderungen sowie Forderungsaufstellungen jeweils die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen auch an die Bundesagentur für Arbeit als Dritte leistete.

Auch der Umstand, dass die Zahlungen zunächst “systembedingt“ auf alle Forderungen verteilt wurden und damit von dem auch im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehenden § 366 Absatz 2 BGB abgewichen worden ist, hat nicht zur Verjährung zumindest der jüngsten Forderung geführt. Nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, liegt kein Verstoß gegen § 366 Absatz 2 BGB vor, wenn der Schuldner – wie hier – auf einen mitgeteilten Saldo Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung erbringt und weder den Saldo noch eine für ihn erkennbare, abweichende Tilgungsreihenfolge des Gläubigers in Frage stellt. Vielmehr ist darin eine Anerkenntnishandlung bezogen auf alle dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen zu sehen.“

Siehe auch die Leitsätze der Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 – L 32 AS 405/22.