iff-Überschuldungsreport 2026 mit dem Schwerpunkt Verbraucherkreditrichtline

Das iff hat heute den Überschuldungsreport 2026 veröffentlicht.

Krankheit und Arbeitslosigkeit bleiben die größten Risiken. Aber auch hohe Lebenserhaltungskosten belasten überschuldete Haushalte zusätzlich. Während der Anteil der Wohnkosten am Einkommen in der Gesamtbevölkerung im Jahr 2025 durchschnittlich 24 Prozent betrug, mussten Ratsuchende im selben Zeitraum im Mittel 38 Prozent ihres Einkommens für das Wohnen aufwenden. Die deutliche und anhaltende Differenz verdeutlicht die überdurchschnittlich hohe finanzielle Belastung der Ratsuchenden durch Wohnkosten. Daraus ergibt sich ein erhöhter Bedarf an wohnpolitischen Maßnahmen, insbesondere an einer gezielten Weiterentwicklung von Zuschussregelungen und einer nachhaltigen Planung und Schaffung von bezahlbarem Wohnraum.

Der Schwerpunkt des diesjährigen Berichts bietet einen Überblick über die geplante Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie II, die zum 20. November in Kraft treten soll und ordnet diese verbraucherrechtlich ein. Die Richtlinie enthält weiterhin theoretische Grauzonen, die über die kommenden Monate und Jahre in ihrer tatsächlichen Umsetzung beobachtet und gegebenfalls angepasst werden müssen.

Siehe https://www.iff-hamburg.de/2026/09/18/ueberschuldungsreport-2026/

Übersicht zum Schwerpunkt:

Vermittlungsausschuss tagt nächste Woche zum Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG

Aus www.vermittlungsausschuss.de/SharedDocs/auschuesse-termine/va/termine-to/21wp/20260923-schuldnerberatung.html ergibt sich, dass der Vermittlungsausschuss am 23.09.2026, 18 Uhr tagen wird.

Siehe hierzu www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2026/schuldnerberatungsdienstegesetz-anforderungen-fuer-eine-erfolgreiche-umsetzung.

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (II)

Auch das Landessozialgericht Hamburg hat sich am 26.02.2026, Aktenzeichen L 1 KR 75/25, dem 50%-igen Erlass von Säumniszuschlagen gewidmet und ist sich mit dem Finanzgericht Hamburg einig.

Aus der Entscheidung:

Am 4.8.2020 hörte die Beklagte [Krankenkasse] den Kläger [Insolvenzverwalter] dazu an, (nur) die Hälfte des angemeldeten Betrags, also 16.984,36 Euro durch einen Feststellungsbescheid zur Tabelle festzustellen, weil Säumniszuschläge eine Doppelfunktion hätten, zum einen Pauschalierung eines Verzugsschadensersatzes und zum anderen Druckmittel, aber die Druckmittelfunktion im Insolvenzverfahren nicht greife, sodass die Beklagte bereit wäre, die Hälfte der aufgelaufenen Säumniszuschläge gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu erlassen. (…)

Dem widersprach der Kläger am 14.12.2020. Insgesamt müssten die Säumniszuschläge vollständig erlassen werden. In einem eröffneten Insolvenzverfahren sei kein Druck mehr auf den Insolvenzschuldner auszuüben. Insofern könne es auch nicht billig sein, Säumniszuschläge als Insolvenzforderungen durchzusetzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass und warum der Erzwingungszweck – neben anderen Zwecken – 50 Prozent der Säumniszuschläge ausmachen soll. (…)

Der Kläger rügt weiter die pauschale Berücksichtigung der beiden Anteile der Doppelfunktion der Säumniszuschläge mit je 50%. Nach seiner Ansicht müsste der Anteil, der aus dem Entfallen der Druckfunktion in der Insolvenz resultiert, deutlich höher als 50% sein. Auch hier verkennt der Kläger, dass diese pauschale Aufteilung ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des BFH und BSG entspricht (vgl. [Quellen]).

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (I)

Das Finanzgericht Hamburg hat am 31.03.2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 161/23 an die ständige Rechtsprechung des BFH erinnert.

Rn. 22: Nach ständiger Rechtsprechung sind Säumniszuschläge nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten („Zinsersatz“) sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung entstehen. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet ist und deshalb nicht zahlen kann, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht (ständige Rechtsprechung, [Quellen]). (…)

Rn. 28: Dass bei Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung (vgl. BFH, Beschluss vom 9. März 2023, VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574, juris, Rn. 29). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es daher nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis im konkreten Einzelfall verursacht hat.

Zur „Schattendatenbank“ der SCHUFA

Wir hatten über die Meldungen zur sog. Schattendatenbank der SCHUFA berichtet, tagesschau.de: „Die Schattendatenbank der Schufa“

Hier nun folgende Link-Hinweise:

Bargeld in Bus und Bahn: Jede:r Siebte hatte Probleme beim Ticketkauf

<p>Verbraucher:innen sollen auch künftig selbst entscheiden können, ob sie Fahrkarten für Bus und Bahn bar bezahlen. Menschen, die auf Bargeld angewiesen sind, verlieren den Zugang zur öffentlichen Daseinsvorsorge, wenn sie Fahrscheine nicht bar bezahlen können. Deshalb fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Pflicht zur Annahme von Bargeld an Ticketautomaten.</p>

Tacheles-Beratungshinweis: Bei KdU-Kürzungen jetzt besonders genau hinschauen!

Harald Thomé stellt in seinem aktuellen Newsletter 29/2026 vom 30.08.2026 einen Fall vor, in dem rechtswidrig die Kosten der Unterkunft in einem bereits laufenden Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 2026 gekürzt wurden.

Es muss generell in der Beratung zwingend darauf geachtet werden, dass die beim Fall dargestellten drei Punkte eingehalten werden:

  • Erstens: Bei bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnenen Bewilligungszeiträumen ist die Übergangsregelung zu beachten. Eine Anwendung der neuen KdU-Begrenzung mitten im laufenden Bewilligungszeitraum ist nicht zulässig, wenn nach der Übergangsregelung noch das bisherige Recht anzuwenden ist.
  • Zweitens: Eine Begrenzung der Unterkunftskosten muss im Bescheid konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu gehört insbesondere, dass die zugrunde gelegte Mietobergrenze und die Berechnung des tatsächlich anerkannten Unterkunftsbedarfs erkennbar sind.
  • Drittens: Vor einer Kürzung muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und insbesondere prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Anerkennung höherer Unterkunftskosten rechtfertigen. Dazu gehören der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X und grundsätzlich die vorherige Anhörung nach § 24 SGB X.

Besonders wichtig ist dabei die neue gesetzliche Härtefallregelung. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II bestimmt ausdrücklich:

„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“

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