Die Erbschaftsteueruhr – Weil Erben verpflichtet! #FairErben

Die Erbschaftsteueruhr zeigt die Summe der entgangenen Steuern seit der Erbschaftsteuerreform von 2009. Die Zählung basiert auf dem Subventionsbericht der Bundesregierung.

Jedes Jahr gehen in Deutschland 8,8 Milliarden Euro an Steuereinnahmen verloren, weil Überreiche bei Erbschaften und Schenkungen massiv begünstigt werden.

Quelle und mehr Infos: www.fes.de/finanzpolitik/erben-verpflichtet-erbschaftsteueruhr

Dort wird übrigens von „Überreichen“ gesprochen und nicht von „Superreichen“. Siehe hierzu Martyna Linartas für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de (CC BY-NC-ND 4.0):

Im deutschsprachigen Raum werden Milliardäre häufig als „Superreiche“ bezeichnet. Ich verwende bewusst die Begriffe „Überreiche“ und „Überreichtum“. [8] Sprache prägt unser Denken und kann bestimmte, positive oder negative Assoziationen wecken. Dabei ist exzessiver Reichtum, der Überreichtum der Wenigen, vieles, aber gewiss nicht „super“ – denn er gefährdet sowohl das Klima als auch die Demokratie.

[8] In Anlehnung an Martin Schürz, Überreichtum, Frankfurt/M. 2020.

Siehe auch www.finanzwende.de/kampagnen/ehrensache-erbschaftsteuer-keine-ausnahmen-fuer-milliardaere/fragen-und-antworten-zur-kampagne

Bundestag: Regierungsantwort zur Speicherung von Daten durch Auskunfteien

„Der Bundesregierung liegen keine über öffentlich verfügbare Informationen hinausgehenden Erkenntnisse darüber vor, welche personenbezogenen Daten durch Auskunfteien gespeichert werden, die für die aktuelle Bewertung der Kreditwürdigkeit nicht erforderlich sind. Das schreibt sie in einer Antwort (21/6021) auf eine Kleine Anfrage (21/5731) der Fraktion Die Linke. „Die Erhebung, Verarbeitung und Verwertung personenbezogener Daten durch Auskunfteien, einschließlich der Erstellung und Verwendung von Bonitätsscores, richten sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts erfolgt durch die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder“, heißt es in der Antwort weiter.“

Quelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1182566

Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen Pass

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen muss. Das Jobcenter wurde zur Zahlung von 338,30 € verurteilt. (…)

Endlich setzt sich das SG Berlin vom Urteil des 4. Senats des BSG ab. Das BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R, sieht Passkosten als vom Regelbedarf umfasst an und hält deshalb jedenfalls ein Darlehen bis zur Höhe von 217 € für zulässig. Demgegenüber positioniert sich das SG Berlin ausdrücklich anders und stellt klar, dass Passkosten nicht vom Regelsatz umfasst seien und deshalb ein Darlehen – unabhängig davon, ob der Betrag über oder unter 217 € liegt – unzulässig ist.“

Aus der Entscheidung des Gerichts (Absatztrennungen teilweise von uns):

„Bei der Passbeschaffung handelt es sich um einen einmaligen Bedarf.

Bei Bedarfen, die sich prognostisch als einmalig darstellen, ist zu unterscheiden, ob sie grundsätzlich strukturell hinreichend vom Regelbedarf umfasst sind, oder nicht. Sind sie es nicht, ist ein Verweis auf die vorrangige Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II von vorneherein wegen der Art des Bedarfes ausgeschlossen (BT-Drs. 19/24024, 35; LSG Nds-Brem 26.5.2020 – L 11 AS 793/18, Rn. 70; juris).

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung verkündet

Heute wurde das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl. 2026 I Nr. 152 vom 26.05.2026.

Siehe dazu

Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken.

Landgericht Berlin II, 19.03.2026, 52 O 86/25 – nicht rechtskräftig

Quelle: www.vzbv.de/urteile/fitnessstudio-unwirksame-preiserhoehung-fuer-handtuchservice

BGH zur Anfechtung der Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens

Vor einem guten Jahr hatten wir auf die Entscheidung OLG Frankfurt/M. vom 15.1.2025, 4 U 137/23 hingewiesen.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2026, IX ZR 18/25, die Entscheidung aufgehoben und folgende Leitsätze verfasst:

Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).

Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

Außerdem hat der BGH entschieden:

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Schuldner ein entsprechender Anspruch gegen den Dritten zusteht. (Rn. 28)

Aus der Entscheidung:

„(Rn 9) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte.

Rechtsschutz bei Strom- und Gassperren nur noch vor dem Landgericht mit Anwaltszwang

Vor gut zwei Monaten hatten wir gemeldet: §§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): neue Regeln zu Energiesperren wegen Zahlungsverzug.

Nun macht Harald Thomé darauf aufmerksam, dass die Neuregelung zu einer gravierenden Änderung des Rechtsschutzes führt. Da die Regelungen zu den Sperren nun im EnWG festgelegt sind (vorher in StromGVV und GasGVV) kommt auch § 102 EnWG zur Anwendung. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig“

Dort müssen sich die Parteien aber durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vertreten lassen (vgl. § 78 ZPO).

Harald Thomé dazu: „Diese Regelung ist sozialpolitisch und rechtsstaatlich ein Desaster. Menschen, denen der Strom oder das Gas gesperrt wurde, wird damit faktisch der Zugang zum Recht abgeschnitten. Wer seine Energierechnung nicht bezahlen kann, kann in der Regel auch keinen Anwalt finanzieren. Durch die Zuständigkeitsverlegung an die Landgerichte ist ein Rechtsbeistand jedoch zwingend vorgeschrieben. Damit wird der Rechtsschutz für Betroffene praktisch unerreichbar. Das gilt umso mehr, wenn erst mühsam ein Anwalt gefunden werden muss, der überhaupt auf Beratungshilfe oder PKH-Basis arbeitet. (…)

Alle Parteien müssen sich dafür einsetzen, dass diese Regelung rückgängig gemacht wird und die Zuständigkeit wieder an die Amtsgerichte fällt!“