Fitnessstudio-Urteil: McFIT muss Preise für Verbraucher:innen richtig angeben

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das Landgericht (LG) Bamberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Urteil des LG Bamberg vom 21.02.2025, Az. 1 HK O 27/24 – nicht rechtskräftig. Die RSG Group GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Bamberg, Az. 3 U 37/25 e).

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/urteile/fitnessstudio-urteil-mcfit-muss-preise-fuer-verbraucherinnen-richtig-angeben

SG Hamburg kippt Leistungsausschluss in den sog. Dublin-Fällen

In einer PM der Gesellschaft für Freiheitsrechte wird auf die Entscheidungen SG Hamburg, 17.04.2025, S 5 AY 195 ER und S 7 AY 19625 ER hingewiesen. Aus der PM:

„Das Sozialgericht Hamburg hat heute dem Eilantrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen den Ausschluss des Antragstellers von allen Leistungen stattgegeben. Das Gericht stoppt damit die rechtswidrige Behördenpraxis des Hamburger Amts für Migration, sogenannte Dublin-Geflüchtete von Leistungen auszuschließen und stärkt den Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums. (…)

Seit Ende Oktober 2024 sieht eine Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz einen Leistungsausschluss für sogenannte Dublin-Fälle vor. Das betrifft Menschen, die ihren Asylantrag in einem anderen EU-Land zuerst gestellt haben, das nun formal für das Asylverfahren zuständig ist. Meist scheitern die geplanten Überstellungen jedoch, etwa weil eine ausreichende Ausreisevereinbarung mit dem Zielland fehlt. Zunächst erhalten Betroffene in einer zweiwöchigen Übergangsfrist stark reduzierte Leistungen. In Hamburg bekommen sie Unterkunft, Essen und Trinken sowie knapp neun Euro für „Körperpflege“. (…)

Obwohl zahlreiche Sozialgerichte, etwa in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, aufgrund europa- und verfassungsrechtlicher Bedenken den Leistungsausschluss aufgehoben und die kompletten Leistungen zugesprochen haben, setzt Hamburg seit Ende März 2025 die Regelung weiterhin um. Dem stellt sich das Sozialgericht Hamburg im Eilverfahren unseres Antragstellers nun entgegen. Das Gericht bestätigt: Solange die Überstellung in den zuständigen EU-Staat noch nicht erfolgt und eine Ausreise nicht tatsächlich möglich ist, besteht weiterhin ein Anspruch auf Sozialleistungen. Eine wichtige rechtliche Klarstellung für die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums, welche die GFF gemeinsam mit Rechtsanwältin Malena Bayer erzielt. Das Hamburger Amt für Migration kann gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen. (…)“

Weitere Informationen zum Verfahren und auch die Entscheidungen im Wortlaut sind unter https://freiheitsrechte.org/themen/gleiche-rechte-und-soziale-teilhabe/existenzielle-not zu finden.

Startseite – iff – institut für finanzdienstleistungen e.V. 2025-04-24 00:00:00



Foto: shafiyyah – stock.adobe.comUnter dem Titel FIBI-LA – Finanzielle Grundbildung in vulnerablen Lebenslagen startete im April 2025 ein dreijähriges interdisziplinäres Forschungsprojekt, das die Kompetenzentwicklung und pädagogische Vermittlung finanzieller Bildung...



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OLG Köln: sofortige Löschung eines Aufkunftei-Eintrages nach Ausgleich der Forderung

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 10.4.2025, 15 U 249/24.

Daraus: „Die Beklagte hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die in den ursprünglichen Klageanträgen genannten Einträge über Zahlungsstörungen des Klägers auch nach dem Ausgleich der Forderungen am 2. Dezember 2020, am 4. November 2021 beziehungsweise im Dezember 2022 für drei beziehungsweise gut zwei Jahre weiterhin gespeichert und für ihre Kunden zum Abruf bereitgehalten hat. Nach der Erfüllung der Forderungen war die fortdauernde Speicherung der – nunmehr zusätzlich mit einem Erledigungsvermerk versehenen – Einträge betreffend die zuvor aufgetretenen Zahlungsstörungen rechtswidrig, weil die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen nicht länger erfüllt waren. (…)

Allerdings ist bezüglich der drei Forderungen, die gegen den Kläger gerichtet waren, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht erfolgt und hätte offenbar auch nicht erfolgen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte die Forderungen löschen musste, nachdem ihr durch entsprechende Meldungen der Gläubiger deren vollständige Befriedigung nachgewiesen worden war. Denn wenn in den in § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Fällen, in denen (sogar) Vollstreckungsmaßnahmen (Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft) zunächst nicht zu einer Befriedigung geführt haben, entsprechende Einträge nach der späteren Befriedigung des Gläubigers gelöscht werden müssen, muss dies auch und erst recht gelten, wenn der Schuldner – wie im Streitfall offenbar der Kläger – den Gläubiger einer titulierten beziehungsweise mehrfach angemahnten unstreitigen Forderung ohne den Druck von Vollstreckungsmaßnahmen befriedigt (zutreffend LG München, Urteil vom 19. Juli 2024 – 47 O 16029/23, Anlage zur Berufungsbegründung). (…)

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Frage, ob die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO für private Wirtschaftsauskunfteien maßgeblich ist, hat grundsätzliche Bedeutung. (…)“

Pfändungstabelle 2025/2026 veröffentlicht

Mit freundlichem Dank an unseren Kollegen Volker Haug steht unsere „Alles-auf-einem-Blatt“-Pfändungstabelle mit Stand ab Juli 2025 als Word-Datei oder PDF-Datei zum Download bereit. Auf der Seite „Pfändungstabellen“ sind die früheren Pfändungstabellen ab 1995 abrufbar.

Weiterhin haben wir einen Online-Pfändungsrechners veröffentlicht. Über Feedback freuen wir uns selbstverständlich.

Neue Pfändungstabelle 2025 verkündet

Heute wurde die „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025)“ im Bundesgesetzblatt verkündet – BGBl. 2025 I Nr. 110 vom 11.04.2025, https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/110

Dort steht ab Seite 3 die neue Pfändungstabelle, die auch von dort direkt gedruckt werden kann.

Die neuen Werte werden ab 1.7.2025 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Beträge wurden um über 4 % angehoben und lauten dann wie folgt:

  • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.