Referentenentwurf: Reform der Zwangsvollstreckung durch Konzentration auf Gerichtsvollzieher:innen

Das BMJ hat Ende September den Entwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern vorgelegt.

Aus dem Referentenentwurf: „Im Zentrum der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)
nach der Zivilprozessordnung (ZPO) steht der Gerichtsvollzieher. (…)

Der Entwurf schlägt vor, die zahlenmäßig bedeutsamen Masseverfahren der Vollstreckungin Geldforderungen, die bisher nach § 828 ZPO den Vollstreckungsgerichten zugewiesen sind, auf die Gerichtsvollzieher zu übertragen und damit die durch die veränderte Vollstreckungswirklichkeit frei gewordenen Kapazitäten bei den Gerichtsvollziehern sinnvoll zu nutzen. Damit erhält nicht nur der Gerichtsvollzieher seine zentrale Rolle in der Zwangsvollstreckung zurück, sondern es sind auch Effizienzgewinne zu erwarten, da die Vollstreckung in Geldforderungen dann in einer Hand – der des Gerichtsvollziehers – liegen wird.“

Die AG SBV äußert sich in ihrer Stellungnahme dazu sehr kritisch. Daraus: „Die Verlagerung der Aufgaben der Vollstreckungsgerichte auf die örtlichen Gerichtsvollzieher wird in Gänze abgelehnt – insbesondere dort, wo es sich um Anträge in Bezug auf den Schuldnerschutz in der Zwangsvollstreckung bzw. Regelungen zu Umfang und Grenzen der Zwangsvollstreckung gegen Schuldner:innen handelt.

Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Schutzniveau für Schuldner:innen deutlich sinkt und das gesetzlich fixierte, zeitnahe Existenzminimum für Familien stark gefährdet ist und zweckgebundene Leistungen – ob im Sozialhilfe- oder im pflegerischen Bereich – nicht den vorgesehenen Zweck erreichen.“

Stellungnahme der AG SBV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme in dem Gesetzgebungsverfahren zur Zuständigkeitskonzentration der Aufgaben der Gerichtsvollzieher in Mobiliarzwangsvollstreckungsverfahren. Zusammenfassung der Bewertung: Die Verlagerung der Aufgaben der Vollstreckungsgerichte auf die örtlichen Gerichtsvollzieher wird in Gänze abgelehnt – insbesondere dort, wo es sich um Anträge in Bezug auf den Schuldnerschutz in der […]

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BGH zur Nachtragsverteilung und Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – IX ZB 5/24, deren Leitsätze lauten:

  • Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, wenn diese einen Gegenstand der Masse betrifft.
  • Die Beurteilung der Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs ist unabhängig von der Berechnung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens.

Aus der Entscheidung:

„Eine Nachtragsverteilung hat grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es trifft nicht zu, dass eine Nachtragsverteilung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keinen Sinn mehr mache, weil die Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen endgültig ausgeschlossen seien. (…)

AG Köln: auch nach Insolvenzeröffnung kann Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Köln, 04.05.2023, 126 C 179/22. Demnach kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein normales Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden, wobei allerdings eine Monatsfrist gilt. Aus der Entscheidung:

„Die Frage, ob ein Insolvenzschuldner die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto in dem Zeitfenster des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO nach Insolvenzeröffnung verlangen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden (noch ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 91/12). In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage vereinzelt aufgegriffen und überwiegend bejaht (Quellen). Das erkennende Gericht schließt sich diesen Stimmen in der Literatur an.

Dabei ist zuzugeben, dass eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz fehlt. Ebenfalls weist der Kläger im Ausgangspunkt zurecht darauf hin, dass mit Insolvenzeröffnung der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Girovertrag grundsätzlich gemäß den Regelungen der §§ 115, 116 InsO erlischt. Somit würde es – diesen Ausführungen folgend – an einem Girokonto fehlen, welches sodann gemäß schuldnerschützenden Vorschriften umgewandelt werden könnte. Eine unmittelbare Anwendung von § 850k ZPO scheidet daher aus, da kein Zahlungskonto existiert, welches umgewandelt werden kann.

Es existiert indes kein Grund, dem Schuldner in einem Insolvenzverfahren den Schutz des § 850k ZPO zu versagen, wobei er im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Genuss eben dieser Regelung kommt (in diese Richtung auch AG Ingolstadt, Beschluss vom 13.06.2012 – 4 IK 123/12). Dabei hat der Gesetzgeber auch durch die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich klargestellt, dass schuldnerschützende Reglungen der Einzelzwangsvollstreckung zugunsten natürlicher Personen auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen sind und ein Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ geschützt sein muss. Grundsätzlich ist es nicht das Ziel des Insolvenzverfahrens, eine über die Einzelzwangsvollstreckung hinausgehende Pfändungsmöglichkeit zu eröffnen.“

LINKE-SKA: Bedrängen Inkasso-Stellen der Jobcenter Minderjährige?

Unter Drs. 22/16277 ist eine lesenswerte SKA der Linken und die Anwort des Senats zu finden: „Bedrängen Inkasso-Stellen der Jobcenter Minderjährige?“

Thematisch knüpft dies an FR-Online: Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige an. Auch in den aktuellen BAG-SB-Informationen 2024, 154 widmet sich Martin Staiger unter dem Titel „Der Staat im Kinderzimmer – Vollstreckung der Bundesagentur für Arbeit bei Minderjährigen“ dem Thema. Dort wird u.a. auf die fachlichen Weisungen zu § 40 SGB II verwiesen; www.arbeitsagentur.de/datei/anwendung-der-bagatellgrenze-nach-paragraf-40-absatz-1-und-paragraf-41a-absatz-6_ba042634.pdf (Rn. 40.20).

Der Hamburger Senat antwortet u.a.: „Durch die Einführung des § 40 Absatz 9 SGB II zum 1. Januar 2023 erfolgte jedoch eine Verbesserung der Situation minderjähriger Schuldnerinnen und Schuldner. Diese müssen mit Erreichen der Volljährigkeit nunmehr nicht mehr mit dem gesamten bei Volljährigkeit vorhandenen Vermögen einstehen, sondern sie haben einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro.“

Das ist dann nicht korrekt, wenn schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt wird. In diesem Fall ist durch den § 40 Abs. 9 die Situation der Minderjährigen nicht verbessert, sondern diese Norm wird de facto durch die vorherige Vollstreckung unterlaufen.

Das ist ein Misstand, der behoben werden muss.

Siehe auch den Thread „Vollstreckungsankündigungen gegen Minderjährige“ in unserem Austauschforum. Dort heißt es u.a. mit Blick auf die 15T-Euro-Grenze: „Wenn bei den 18-jährigen nichts mehr zu holen ist, versucht man es halt bei den Minderjährigen, weil für die diese Grenze nicht gilt … und da wird sicher der eine oder die andere ein kleines Sparbuch von der Oma, mühsam angespartes Geld aus einem Nebenjob etc. haben. Damit wir der § 40 Abs. 9 SGB II ad absurdum geführt und es ist schlimmer, als es vorher war.“ (Post 12.6.2024, 9:55).

BAG-SB zum Gesetzentwurf „Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“: Zweierlei Maß für überschuldete Personen und Gläubiger

Der Rechtsausschuss des Bundestages befasst sich heute mit dem Thema „Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (vgl. RegE – Drucksache 20/11310 sowie www.bundestag.de/(…)/kw20-de-digitalisierung-zwangsvollstreckung-1002708 mit Stellungnahmen).

Die BAG-SB dazu in einer aktuellen PM: „Der derzeit auf bundespolitischer Ebene diskutierte Gesetzesentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung verdeutlicht erneut, dass im Schuldrecht mit zweierlei Maß gemessen wird. Bisher wurden Schriftstücke im Zwangsvollstreckungsverfahren sowohl postalisch – insbesondere bei Originaldokumenten wie Vollstreckungstiteln und Kostenvorschüssen – als auch elektronisch übermittelt. Dies führte zu einer hybriden Aktenführung, bei der sowohl eine elektronische als auch eine Papierakte erforderlich war. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, diese hybride Übermittlung zu reduzieren und in den meisten Fällen eine rein digitale Weitergabe von Schriftstücken zu ermöglichen.

Die Reduzierung von Papierdokumenten im Rahmen der Digitalisierung ist grundsätzlich ein positiver und längst überfälliger Schritt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) unterstützt eine solche Vereinheitlichung der Verfahren, warnt jedoch eindringlich davor, dass dies nicht zulasten der überschuldeten Haushalte geschehen darf.

Insgesamt wirke der Gesetzesentwurf weniger auf den Schutz der Schuldnerinnen und Schuldner als auf eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands ausgerichtet, moniert die BAG-SB. “Der Gesetzentwurf geht leider nicht auf alte und neue Probleme des Schuldnerschutzes ein und lässt vor allem Konsequenzen bei Fehlverhalten von Gläubigern vermissen.”, betont die Geschäftsstelle des Vereins in Berlin. Ein besonders deutliches Beispiel ist die Ungleichbehandlung bei abzugebenden Versicherungen: Während Schuldnerinnen und Schuldner die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern und schwere rechtliche Konsequenzen bei Falschangaben riskieren müssen, dürfen Gläubiger ihre Angaben oft ohne jegliche Haftungspflicht durch standardisierte Textbausteine abgeben. Diese Ungleichbehandlung schafft Raum für Unrecht und birgt Missbrauchspotential – ein Problem, das im aktuellen Gesetzesentwurf unzureichend berücksichtigt wird.

Unzulässige Richtervorlage zu den Pfändungsfreigrenzen

Hier der Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2024, 1 BvL 4/24. Daraus:

„In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Regelung von Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850c und f der Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsgemäß ist – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom 28. März 2024 – 2 M 2596/20 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (…) am 20. Juni 2024 einstimmig beschlossen: Die Vorlage ist unzulässig.  (…)

Im Ausgangsverfahren geht es um die denkbare Erhöhung des unpfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens wegen im Haushalt lebender Kinder, für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Im Haushalt des Schuldners leben, neben eigenen Kindern des Schuldners und dessen Ehefrau, deren drei Kinder, für die er nicht unterhaltspflichtig ist. (…)

Es ist insbesondere unklar, warum das Amtsgericht der Meinung ist, im Haushalt lebende Stiefkinder müssten für den Pfändungsfreibetrag wie eigene Kinder berücksichtigt werden, obwohl für sie gerade keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners besteht, dafür aber in aller Regel eine Unterhaltspflicht Dritter, nämlich der (leiblichen) Eltern, gegeben ist.“

AG SBV: Neue P-Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2024

Ab dem 1.7.2024 wird es eine neue Pfändungstabelle geben (Pfändungstabelle 2024 ist nun veröffentlicht). Die AG SBV hat nun die entsprechenden Dokumente aktualisiert. Vielen Dank!

Diese sind nun unter www.agsbv.de/2024/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2024/ zu finden.

BGH: die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar

BGH, Beschluss vom 25. April 2024 – IX ZB 55/23 – Leitsätze

1. Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.

2. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.

Aus der Entscheidung:

„Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Arbeitseinkommen sind nach § 850 Abs. 2 ZPO unter anderem die Arbeits- und Dienstlöhne. Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst nach § 850 Abs. 4 ZPO alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- und Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. (…) Die Inflationsausgleichsprämie ist keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme (…), sondern lediglich steuerlich und abgabenrechtlich begünstigt. (…)

Danach bemisst sich im Streitfall der Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie nach den §§ 850a bis 850h ZPO, insbesondere nach § 850c ZPO. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens (…)