OLG Frankfurt zur Vollstreckung von Wertersatzansprüchen (Einziehung)

Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil vom 18.06.2026, 3 Ws 222/25, zur Vollstreckung von Wertersatzansprüchen nach § 73c StGB zu entscheiden. Es sei eine Privilegierung des Gläubigers durch entsprechende Anwendung des § 850 f Abs. 2 ZPO angezeigt. Sitzt der Betroffene in Haft, sei der notwendige Unterhalt grundsätzlich gedeckt.

Aus der Entscheidung:

„Die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO setzt im Zivilverfahren voraus, dass der zuerkannte Anspruch, deretwegen die Vollstreckung erfolgt, (mindestens auch) unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB begründet wird. Bei der zu vollstreckenden Forderung muss es sich also entweder um eine deliktischen Schadensersatzanspruch i.S.d. §§ 823 ff. BGB handeln oder, sofern dies nicht der Fall ist, muss aus demselben Lebenssachverhalt wenigstens ein mit der zu vollstreckenden Forderung konkurrierender deliktischer Schadensersatzanspruch bestehen (so ausdrücklich BFH Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII R 113/94, …).

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die zu einem Vermögensschaden des Steuerfiskus führende Steuerhinterziehung keine absoluten Rechtsgüter i.S.d. § 823 Abs.1 BGB verletzt und dass § 370 AO kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Ein Zahlungsanspruch, den das Finanzamt gegen einen Steuerschuldner aus einem Steuerschuldverhältnis vollstreckt, ist kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. (…)

vzbv: Energiesperren: Hohe Kosten belasten Verbraucher:innen

PM des vzbv: Energiesperren betreffen laut Bundesnetzagentur (1) eine wachsende Zahl an Verbraucher:innen. Das zeigt sich auch in den Verbraucherzentralen, die im Jahr 2025 bundesweit über 1.700 Beschwerden zu (Liefer-)Sperren im Bereich Strom und Gas erfasst haben. Im Vergleich zum Jahr 2024 ist das Beschwerdeaufkommen um 36 Prozent gestiegen, im Vergleich zum Jahr 2023 hat es sich mehr als verdoppelt (+108 Prozent). Ein Marktcheck des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt außerdem deutliche Preisunterschiede für die Sperrung und Entsperrung eines Strom- und Gasanschlusses. Die Verbraucherschützer fordern präventive Schutzmechanismen und eine flächendeckende Stärkung der Verbraucherrechte bei Energiesperren.

Ein Marktcheck des Verbraucherzentrale Bundesverbands unter Betreibern von 58 Energienetzen zeigt (2): Die Preisspannen für die Kosten von Sperrungen und Entsperrungen sind groß.

  • Strom: Preisspanne: 92 – 231 Euro, durchschnittliche Kosten: 145 Euro
  • Gas: Preisspanne: 92 – 315 Euro, durchschnittliche Kosten: 168 Euro

Die Untersuchung zeigt außerdem Defizite bei Transparenz und Vergleichbarkeit: So sind Preisblätter mitunter schwierig auffindbar, Kostenpositionen werden uneinheitlich dargestellt oder der Umgang mit der Umsatzsteuer variiert. Für Verbraucher:innen kann dadurch unklar bleiben, welche tatsächlichen Kosten im Falle einer Sperre entstehen.

BGH ändert Rechtsprechung zu § 850d ZPO (Deckung des notwendigen Unterhalts des Schuldners durch Ehegatten)

Die gestern veröffentliche Entscheidung des BGH vom 13.7.2026, VII ZB 24/24, dürfte Pflichtlektüre sein! Ihr Leitsatz lautet:

§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224).

Aus der Entscheidung:

§ 850d Abs. 1 ZPO regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen des Schuldners im Verhältnis zu einem privilegierten Unterhaltsgläubiger. Die Vorschrift gewährt dem Schuldner im Vergleich zu den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften im Interesse der privilegierten Unterhaltsgläubiger einen geringeren Pfändungsschutz. Dem Schuldner ist jedoch auch in diesem Fall gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, dass er seinen notwendigen Unterhaltsbedarf decken kann. (…)

Unter Berücksichtigung dieses Zwecks ist es gerechtfertigt, die Höhe des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch zu bemessen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VII ZB 40/17 Rn. 9 m.w.N., MDR 2018, 1212), um auf diese Weise ein Absinken des Schuldners unter die Schwelle des Existenzminimums zu vermeiden. (…)

Dagegen ist es nach dem Zweck der Pfändungsschutzvorschriften nicht gerechtfertigt, sämtliche gesetzgeberischen Wertentscheidungen aus dem Sozialhilferecht in das Zwangsvollstreckungsrecht zu übertragen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VII ZB 40/17 Rn. 11, MDR 2018, 1212 zum sozialrechtlichen Kopfteilprinzip bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung). Insbesondere besteht im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Rechtfertigung, bei der Prüfung, ob der notwendige Bedarf des Schuldners durch weitere Einkünfte ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, die aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII folgende Wertentscheidung heranzuziehen. (…)

RegE: Anhebung der Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss) auf 3.000 Euro

Letzten Mittwoch hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ vorgelegt.

Dort wird unter anderem vorgeschlagen (Seite 23):

51. § 67c Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 3 000 Euro beträgt.“

Aus der Gesetzesbegründung:

„Der Höchstbetrag für das Geschäftsguthaben des Mitglieds in § 67c GenG von derzeit 2.000 Euro ist mittlerweile nicht mehr ausreichend, um durchschnittliche Geschäftsguthaben in marktüblicher Höhe der Kündbarkeit und damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen und so Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften im Falle ihrer Privatinsolvenz vor dem Verlust der selbstgenutzten Genossenschaftswohnung zu schützen. Unter Berücksichtigung der aktuellen vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zur Verfügung gestellten Zahlen soll der Höchstbetrag daher auf 3 000 heraufgesetzt werden.“

Damit greif die Bundesregierung ein altes Vorhaben aus der letzten Legislatur auf; siehe unsere Meldung Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss).

Auf die damalige Forderung des Bundesrates, dass sich der Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile erstrecken muss, um die Genossenschaftswohnung von Schuldnern im Insolvenzverfahren wirksam zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, wird im neuen Entwurf nicht eingegangen.

BGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 15.01.2026 zum Aktenzeichen VII ZB 13/25. Aus der Entscheidung:

„[Die Krankenkasse] betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Gebühren in zuletzt mitgeteilter Höhe von insgesamt 9.508,99 €. Die Gläubigerin hat durch ihre Vollstreckungsbeamtin den „Erlass einer Durchsuchungsanordnung gem. § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO“ beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen.  (…)

Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO setzt wegen des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG voraus, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Durchsuchung auch sonst nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 1094/80, (…)

Generell gilt, dass eine staatliche Maßnahme, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks (hier: Vollstreckung der Forderung durch Sachpfändung in der Wohnung) geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 (…)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO nicht der strenge Maßstab einer Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO anzulegen. (…)

AG Meißen: Wohnungswechsel allein begründet keine erneute Vermögensauskunft

§ 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO (Weitere Vermögensauskunft) bestimmt, dass ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, „es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen“.

Eine solche Veränderung machte ein Gläubiger geltend, weil der Schuldner umgezogen war. Dem AG Meißen genügte dies nicht und es hat am 11.6.2025 zum Aktenzeichen M 6225/25 beschlossen, dass ein Wohnungswechsel des Schuldners zwar grundsätzlich geeignet sei, eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen. Es bedürfe jedoch im Einzelfall immer einer Abwägung aller bekannten oder zumindest glaubhaft gemachten Tatsachen, um festzustellen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners geschlossen werden kann.

Das wurde im konkreten Fall verneint und das Gericht führte dazu aus: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner zuletzt im Bürgergeldbezug befand, kein Vermögen hatte, über kein eigenes Konto verfügte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich hieran etwas verändert haben könnte. Wenn auch die Stellung einer Kaution heute bei den meisten Mietverträgen gefordert bzw. vereinbart wird, so ist dies bei Beziehern von Bürgergeld nicht die Regel bzw. wird eine etwaige Kaution dort von der zuständigen Behörde geleistet, sodass der Schuldner durch Stellung der Kaution keinen eigenen Rückerstattungsanspruch erwirbt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, dass der bloße Wohnungswechsel auf einen Vermögenszuwachs des Schuldners schließen lassen könnte.“

BGH zum Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung

Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026, IX ZB 1/25 folgenden Leitsatz veröffentlicht:

Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.

Aus der Entscheidung:

Rn 16: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts reicht das „Führen einer Ehe“ für sich genommen nicht aus, um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO zu fassen. Allein die Eingehung einer Ehe führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Insbesondere hat ein Ehegatte ein Geschenk des anderen an ihn nicht deshalb selbst erzielt, weil eine Ehe besteht.

Auch das Erbrecht aus § 1931 BGB ist nicht deshalb eigenständig erwirtschaftet, weil es an die bestehende Ehe anknüpft. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet anzusehen ist, ist vielmehr auf den Anspruch und dessen Entstehung abzustellen.

Rn 22: Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob eine Anwendung von § 850i ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 532). Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO.

Neue P- Konto-Bescheinigung und Kundeninformation

Zum 01.07.2026 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen – siehe unsere Meldung Neue Pfändungstabelle 2026 verkündet – und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Zu den Dokumenten: www.agsbv.de/2026/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2026/

Bei der Gelegenheit: Henrik Schmidt hat wieder die excel-Tabelle zur Pfändungstabelle erstellt. Vielen Dank!

AG Hannover warnt: „Falsche“ Gerichtsvollzieher unterwegs

Aus einer Pressemitteilung des AG Hannover vom 13.3.2026:

Bereits mehrfach haben sich Unbekannte im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Celle (wozu auch Hannover gehört) als „falsche“ Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ausgegeben. Nach Angaben der Opfer wirken die Betrüger seriös und nutzen teils sogar die Namen echter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Diese Betrugsmaschen haben sie in der Vergangenheit bereits angewendet:

  • Die mutmaßlichen Betrüger nehmen Kontakt über den Messengerdienst WhatsApp auf. Hierfür werden teilweise Sprachnachrichten genutzt. In ihren Nachrichten kündigen Sie an, am kommenden Tag Bargeld abzuholen.
  • Sie rufen auf dem Telefon mit unterdrückter Nummer an.
  • Sie machen dubiose Angebote von „Abwendungszahlungen“: Mit Zahlung einer kleineren Geldsumme könnten die Opfer eine Vollstreckung abwenden.
  • Sie nutzen meist den Namen eines echten Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin, beziehen sich aber auf erfundene Vollstreckungsaufträge Dazu fordern sie die Betroffenen zur Zahlung von Geld auf.
  • Die Täter wirken am Telefon meist eloquent, erscheinen seriös und mit vermeintlichem Insiderwissen.

Bitte beachten Sie:

Aktionswoche Schuldnerberatung gestartet: Wie komme ich an mein Geld? Wenn das P-Konto zum Problem wird

Noch bis zum 19.6.2026 findet die Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV statt.

„Wie komme ich an mein Geld?“ ist eine Frage, die Beraterinnen und Berater fast täglich von Ratsuchenden hören. Berichte von verspäteter Bereitstellung des P-Kontos, verweigerter Umwandlung oder zusätzlicher Bedingungen wie ein Zwang zur Rückzahlung bei Konten im Minus nehmen zu. Müssen Gelder über das Vollstreckungsgericht oder öffentliche Gläubiger freigegeben werden, wird es für viele richtig kompliziert. Hier fehlen oft Informationen über die notwendigen Schritte. Gerade Menschen in akuten finanziellen Notlagen sind auf schnelle Hilfe und die unbürokratische Einrichtung des Pfändungsschutzes angewiesen.

Die AG SBV fordert daher:

Staatlichen Schutz des P-Kontos als soziales Sicherungsinstrument endlich wirksam gewährleisten

Der Gesetzgeber ist gefordert, die Rechte von Schuldner:innen zu stärken, Verstöße konsequent zu sanktionieren und klare Standards für die Banken zu schaffen, um die Funktion des P-Kontos als soziales Sicherungsinstrument wirksam zu gewährleisten. Für die Einrichtung eines P-Kontos müssen die zuständigen Stellen bei den Banken barrierearm erreichbar sein und Mitarbeitende der Banken geschult werden, die aktuelle Rechtslage anzuwenden. Die Rechtslage ist an entscheidenden Punkten unpräzise, bringt Verbraucher:innen sowie Schuldnerberatungsstellen in erhebliche Schwierigkeiten und verzögert den Prozess zum Nachteil der Existenzsicherung der Schuldner:innen. Das betrifft zum Beispiel den Pfändungsschutz bestimmter Sozialleistungen, etwa Wohngeld oder Unterhaltsvorschussleistungen.