OLG Frankfurt zur Vollstreckung von Wertersatzansprüchen (Einziehung)

Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil vom 18.06.2026, 3 Ws 222/25, zur Vollstreckung von Wertersatzansprüchen nach § 73c StGB zu entscheiden. Es sei eine Privilegierung des Gläubigers durch entsprechende Anwendung des § 850 f Abs. 2 ZPO angezeigt. Sitzt der Betroffene in Haft, sei der notwendige Unterhalt grundsätzlich gedeckt.

Aus der Entscheidung:

„Die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO setzt im Zivilverfahren voraus, dass der zuerkannte Anspruch, deretwegen die Vollstreckung erfolgt, (mindestens auch) unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB begründet wird. Bei der zu vollstreckenden Forderung muss es sich also entweder um eine deliktischen Schadensersatzanspruch i.S.d. §§ 823 ff. BGB handeln oder, sofern dies nicht der Fall ist, muss aus demselben Lebenssachverhalt wenigstens ein mit der zu vollstreckenden Forderung konkurrierender deliktischer Schadensersatzanspruch bestehen (so ausdrücklich BFH Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII R 113/94, …).

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die zu einem Vermögensschaden des Steuerfiskus führende Steuerhinterziehung keine absoluten Rechtsgüter i.S.d. § 823 Abs.1 BGB verletzt und dass § 370 AO kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Ein Zahlungsanspruch, den das Finanzamt gegen einen Steuerschuldner aus einem Steuerschuldverhältnis vollstreckt, ist kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. (…)

BGH ändert Rechtsprechung zu § 850d ZPO (Deckung des notwendigen Unterhalts des Schuldners durch Ehegatten)

Die gestern veröffentliche Entscheidung des BGH vom 13.7.2026, VII ZB 24/24, dürfte Pflichtlektüre sein! Ihr Leitsatz lautet:

§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224).

Aus der Entscheidung:

§ 850d Abs. 1 ZPO regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen des Schuldners im Verhältnis zu einem privilegierten Unterhaltsgläubiger. Die Vorschrift gewährt dem Schuldner im Vergleich zu den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften im Interesse der privilegierten Unterhaltsgläubiger einen geringeren Pfändungsschutz. Dem Schuldner ist jedoch auch in diesem Fall gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, dass er seinen notwendigen Unterhaltsbedarf decken kann. (…)

Unter Berücksichtigung dieses Zwecks ist es gerechtfertigt, die Höhe des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch zu bemessen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VII ZB 40/17 Rn. 9 m.w.N., MDR 2018, 1212), um auf diese Weise ein Absinken des Schuldners unter die Schwelle des Existenzminimums zu vermeiden. (…)

Dagegen ist es nach dem Zweck der Pfändungsschutzvorschriften nicht gerechtfertigt, sämtliche gesetzgeberischen Wertentscheidungen aus dem Sozialhilferecht in das Zwangsvollstreckungsrecht zu übertragen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VII ZB 40/17 Rn. 11, MDR 2018, 1212 zum sozialrechtlichen Kopfteilprinzip bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung). Insbesondere besteht im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Rechtfertigung, bei der Prüfung, ob der notwendige Bedarf des Schuldners durch weitere Einkünfte ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, die aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII folgende Wertentscheidung heranzuziehen. (…)

BGH zum Unterhalt im paritätischen Wechselmodell

Am 18.03.2026, XII ZB 227/25, hat der Bundesgerichtshof folgende Leitsätze beschlossen:

  1. Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen.
  2. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.
  3. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.
  4. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 – XII ZR 121/03 – FamRZ 2005, 442 und vom 29. November 2000 – XII ZR 212/98 – FamRZ 2001, 350).

BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Der Bundesgerichtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird.

Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Pressemitteilung zum Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25

Siehe auch https://www.vzbv.de/urteile/kuendigen-ohne-tricks

AG Wuppertal verneint Rechtsschutzbedürfnis für den Versagungsantrag eines Deliktsgläubigers

Manchmal kann eine Entscheidung auch ganz kurz sein. So der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.9.2025 zum Aktenzeichen 505 IN 78/22.

„Der Versagungsantrag ist unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Versagungsantragstellerin ist bereits durch die im Ergebnis unwidersprochene Anmeldung der Forderung als deliktisch privilegiert, denn diese Forderung ist nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Ein geschütztes Interesse, darüber hinaus im Wege des Versagungsantrags die Restschuldbefreiung für die Forderungen aller weiteren Gläubiger zu verhindern, besteht nicht.“

BGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 15.01.2026 zum Aktenzeichen VII ZB 13/25. Aus der Entscheidung:

„[Die Krankenkasse] betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Gebühren in zuletzt mitgeteilter Höhe von insgesamt 9.508,99 €. Die Gläubigerin hat durch ihre Vollstreckungsbeamtin den „Erlass einer Durchsuchungsanordnung gem. § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO“ beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen.  (…)

Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO setzt wegen des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG voraus, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Durchsuchung auch sonst nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 1094/80, (…)

Generell gilt, dass eine staatliche Maßnahme, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks (hier: Vollstreckung der Forderung durch Sachpfändung in der Wohnung) geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 (…)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO nicht der strenge Maßstab einer Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO anzulegen. (…)

AG Meißen: Wohnungswechsel allein begründet keine erneute Vermögensauskunft

§ 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO (Weitere Vermögensauskunft) bestimmt, dass ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, „es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen“.

Eine solche Veränderung machte ein Gläubiger geltend, weil der Schuldner umgezogen war. Dem AG Meißen genügte dies nicht und es hat am 11.6.2025 zum Aktenzeichen M 6225/25 beschlossen, dass ein Wohnungswechsel des Schuldners zwar grundsätzlich geeignet sei, eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen. Es bedürfe jedoch im Einzelfall immer einer Abwägung aller bekannten oder zumindest glaubhaft gemachten Tatsachen, um festzustellen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners geschlossen werden kann.

Das wurde im konkreten Fall verneint und das Gericht führte dazu aus: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner zuletzt im Bürgergeldbezug befand, kein Vermögen hatte, über kein eigenes Konto verfügte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich hieran etwas verändert haben könnte. Wenn auch die Stellung einer Kaution heute bei den meisten Mietverträgen gefordert bzw. vereinbart wird, so ist dies bei Beziehern von Bürgergeld nicht die Regel bzw. wird eine etwaige Kaution dort von der zuständigen Behörde geleistet, sodass der Schuldner durch Stellung der Kaution keinen eigenen Rückerstattungsanspruch erwirbt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, dass der bloße Wohnungswechsel auf einen Vermögenszuwachs des Schuldners schließen lassen könnte.“

BGH zum Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung

Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026, IX ZB 1/25 folgenden Leitsatz veröffentlicht:

Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.

Aus der Entscheidung:

Rn 16: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts reicht das „Führen einer Ehe“ für sich genommen nicht aus, um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO zu fassen. Allein die Eingehung einer Ehe führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Insbesondere hat ein Ehegatte ein Geschenk des anderen an ihn nicht deshalb selbst erzielt, weil eine Ehe besteht.

Auch das Erbrecht aus § 1931 BGB ist nicht deshalb eigenständig erwirtschaftet, weil es an die bestehende Ehe anknüpft. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet anzusehen ist, ist vielmehr auf den Anspruch und dessen Entstehung abzustellen.

Rn 22: Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob eine Anwendung von § 850i ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 532). Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO.

OLG Hamburg zum Online-Shopping und der Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG) in einem langjährigen Rechtsstreit um irreführende Werbung beim Online-Shopping obsiegt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ohne klaren Hinweis darauf, dass diese Zahlungsart nur nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung angeboten wird, unzulässig ist (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22).

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, § 6 Abs. 1 Nr. 3). Danach müssen Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte der Hinweis auf die erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung jedoch erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Verlauf des Bestellprozesses – und damit zu spät.

Der Kauf auf Rechnung gilt als besonders verbraucherfreundlich: Kundinnen und Kunden können die Ware zunächst prüfen und müssen im Falle eines Widerrufs nicht ihrem Geld hinterherlaufen. Zudem müssen sie keine sensiblen Konto- oder Kreditkartendaten preisgeben.

Das Verfahren hat sehr lange gedauert, weil sowohl der BGH als auch der Europäischen Gerichtshof (EuGH) darin involviert waren.

Quelle und mehr: https://www.vzhh.de/presse/verbraucherzentrale-hamburg-erkaempft-wichtiges-urteil-kauf-auf-rechnung

AG Hannover: Insolvenzgericht ist befugt, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist der Scheiternbescheinigung eingehalten wurde

Das AG Hannover hat am 17.04.2026 zum Aktenzeichen 904 IK 11/26 entschieden, dass das Insolvenzgericht befugt ist, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingehalten wurde.

Der Beschluss des BGH vom 24.02.2022, IX ZB 5/21 – siehe dazu unsere Meldung BGH verneint gerichtliche Prüfkompetenz der Scheiternbescheinigung vom 28.3.2022 – steht nach Ansicht des Amtsgerichts einer Überprüfung nicht entgegen. Aus der Entscheidung:

„Der Beschluss des BGH betraf eine andere Konstellation, nämlich die Überprüfung der Form und Qualität der persönlichen Beratung. (…)

Die Rechtsprechung des BGH kann nicht auf die Prüfung der Sechsmonatsfrist übertragen werden.

Für eine Prüfungskompetenz des Gerichts spricht bereits, dass in der Bescheinigung nicht lediglich das Datum des Scheiterns angegeben wird, sondern auch mitgeteilt werden, wann der Plan erstellt wurde. Diese Angabe wäre irrelevant, könnte das Gericht insoweit nicht prüfen, ob es plausibel ist, dass der Plan tatsächlich an dem angegebenen Datum gescheitert ist. (…)