AG Hannover: Insolvenzgericht ist befugt, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist der Scheiternbescheinigung eingehalten wurde

Das AG Hannover hat am 17.04.2026 zum Aktenzeichen 904 IK 11/26 entschieden, dass das Insolvenzgericht befugt ist, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingehalten wurde.

Der Beschluss des BGH vom 24.02.2022, IX ZB 5/21 – siehe dazu unsere Meldung BGH verneint gerichtliche Prüfkompetenz der Scheiternbescheinigung vom 28.3.2022 – steht nach Ansicht des Amtsgerichts einer Überprüfung nicht entgegen. Aus der Entscheidung:

„Der Beschluss des BGH betraf eine andere Konstellation, nämlich die Überprüfung der Form und Qualität der persönlichen Beratung. (…)

Die Rechtsprechung des BGH kann nicht auf die Prüfung der Sechsmonatsfrist übertragen werden.

Für eine Prüfungskompetenz des Gerichts spricht bereits, dass in der Bescheinigung nicht lediglich das Datum des Scheiterns angegeben wird, sondern auch mitgeteilt werden, wann der Plan erstellt wurde. Diese Angabe wäre irrelevant, könnte das Gericht insoweit nicht prüfen, ob es plausibel ist, dass der Plan tatsächlich an dem angegebenen Datum gescheitert ist. (…)

BGH zur Nachtragsverteilung und dem Zeitpunkt des Entstehens eines arbeitsrechtlichen Abfindungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25. Die Leitsätze:

  1. InsO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 203 Abs. 1 und 2, § 204 Abs. 1 Satz 2:
    • Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.
  2. InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292
    1. Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
    2. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind.
    3. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (Anschluss BAGE 149, 38 Rn. 21).

Aus der Entscheidung:

Rn 27: Die Abtretungserklärung des Schuldners verliert zudem für bis zum Ende ihrer Laufzeit bereits entstandene Forderungen nicht deshalb ihre Wirkung, weil dem Schuldner nach dem Ende der Laufzeit Restschuldbefreiung erteilt wird. Somit bedarf es für solche Forderungen keines konstitutiven, den Treuhänder zu einer Einziehung der Forderung erst ermächtigenden Beschlusses des Insolvenzgerichts (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55).

JuMiKo-Beschluss „Neues Entschuldungsverfahren für redliche Schuldner“

Gestern und heute fand in Hamburg die „Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister“ (JuMiKo) statt. Die zahlreichen Beschlüsse sind unter https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bjv/jumiko/beschluesse-1126038 aufrufbar.

Unter TOP I.24 findet sich dann der Beschluss „Neues Entschuldungsverfahren für redliche Schuldner“. Daraus:

2. Den Justizministerinnen und Justizministern ist es ein Anliegen, diese Abläufe zu vereinfachen und zu digitalisieren und Betroffenen so eine effizientere und bürokratieärmere Möglichkeit zu geben, sich aus der Zahlungsunfähigkeit zu befreien. (…)

3. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bitten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, (…) weitere geeignete gesetzgeberische Maßnahmen zu prüfen. Aus Sicht der Länder könnten dabei unter anderem folgende Punkte erwogen werden, gegebenenfalls auch in einem stufenweisen Vorgehen: (…)

b. Vereinfachung der Antragsformulare (…)

d. Umwandlung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens in ein Antragsverfahren

e. Automatisierte Ermittlungsabläufe zu Vermögenswerten

f. Erweiterung des Anwendungsbereichs – mehr Menschen den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglichen (…)

h. Automatische Aussetzung vorinsolvenzlicher Pfändungsmaßnahmen mit Insolvenzeröffnung (Lösung der Verstrickungsproblematik)

i. Verfahren der Forderungsanmeldung und -prüfung vereinfachen, hierzu Einführung der Widerspruchslösung und klare Anmelde- und Ausschlussfristen für die Forderungsanmeldung

j. Einschränkung der Insolvenzanfechtung und der Verwertung (Einführung Bagatellgrenze) (…)

Siehe auch Daniel Blankenburg, Plädoyer für ein schlankes Verbraucherinsolvenzverfahren, ZVI 2026, 213

Verschlanken und digitalisieren: Gemeinsame Kommission von DAV und VID erarbeitet Vorschläge zum Verbraucherinsolvenzrecht

PM des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID):

„Der Bundestag hat im November vergangenen Jahres das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben könnten, den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt.

Gleichzeitig hat der Bundestag auf Anregung des VID eine begleitende Entschließung angenommen. [abrufbar unter: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0701-0800/zu701-25.pdf] Darin fordert er die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern.

8,4 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2025 als im Vorjahr

Das Statistische Bundesamt meldete letzten Freitag:

„Im Jahr 2025 gab es 77 219 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 8,4 % mehr als im Vorjahr. Im Dezember 2025 erfassten die Amtsgerichte insgesamt 6 278 Verbraucherinsolvenzen und damit 12,3 % mehr als im Vorjahreszeitraum. (…)

Detaillierte Ergebnisse bieten die Tabellen 52411 (Insolvenzen) in der Datenbank GENESIS-Online sowie die Themenseite „Gewerbemeldungen und Insolvenzen“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 085, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_085_52411.html

Schmidt zur amtswegigen Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Amtswegige Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen“ von RiAG Schmidt in der aktuellen ZVI, der unter https://www.zvi-online.de/heft-11-2025/zvi-2025-425-amtswegige-verwerfung-des-rsb-antrages-nach-eroeffnung-bei-falschangaben-zu-vorherigen-insolvenzantraegen/ frei verfügbar ist. Der Beitrag ist sehr lesenswert.

Aufhänger ist die Entscheidung des AG Neumünster, 05.02.2025, 92 IN 10039/24. Dieses hat einen Restschuldbefreiungsantrag auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen. Geht das? Schmidt geht dieser Frage nach und bejaht dies am Ende. Letztlich dürfe ein Schuldner, der eine falsche Angabe bezüglicher vorheriger RSB-Anträge gemacht habe, keinesfalls besser stehen als ein Schuldner, der redlicherweise zutreffende Angaben macht, und dessen Restschuldbefreiungsantrag deshalb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen § 287a Abs. 1 InsO als unzulässig zurückgewiesen worden wäre.

Was aber ist, wenn ein Schuldner einen RSB-Antrag nicht angibt, der gar nicht zu einer Sperrfrist geführt hat? Schmidt zu dieser Konstellation: „Zumeist erfolgt dann ein richterlicher Hinweis, und der Schuldner korrigiert seine Angabe.“ Hier ist leider festzustellen, dass es auch richterliche Entscheidungen gibt, die Stundung nicht zu gewähren. Zudem stellt sich die Frage, warum der Schuldner die Angabe zu korrigieren habe, wo diese doch für die Zulässigkeit des neuen Antrages nicht relevant ist. Siehe zu diesem Aspekt Butenob „Zur Frage, ob die vergessene Angabe eines RSB-Antrages im zweiten Insolvenzantrag zur Ablehnung der Verfahrenskostenstundung führen kann“ in den BAG-SB-Informationen 2023, 207, https://www.butenob.de/m/bag-2023-207.html

BGH zur Bildung einer „fiktiven“ Gesamtstrafe im Kostenstundungsaufhebungs- bzw. Versagungsverfahren

Der BGH hat am 15.5.2025 unter IX ZB 8/25 entschieden – Leitsatz 2:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Zur Erinnerung: nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn „der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,“

Aus der BGH-Entscheidung: (Rn 13:) 3. Die Fragen, ob es für die Erheblichkeitsschwelle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beim Vorliegen mehrerer Straftaten auf die jeweilige Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe ankommt und ob beim Zusammentreffen von Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB mit anderen Straftaten aus den Katalogtaten durch das Insolvenzgericht eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und zu berücksichtigen ist, sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt. (…)

Gemeinsamer Aufruf an den Gesetzgeber: Das Problem der Verstrickung in der Insolvenz muss dringend gelöst werden!

Die AG SBV hat einen gemeinsamen Aufruf zur Lösung der Verstrickungsproblematik in der Insolvenz mit gezeichnet. Aus dem Aufruf: „Die Verstrickung des Kontos durch eine Kontenpfändung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, stellt die insolvenzrechtliche Praxis vor erhebliche Probleme. Die ordnungsgemäße Pfändung vor der Eröffnung führt zum Entstehen eines materiellen Pfändungspfandrechts und zu […]

Der Beitrag Gemeinsamer Aufruf an den Gesetzgeber: Das Problem der Verstrickung in der Insolvenz muss dringend gelöst werden! erschien zuerst auf AG SBV.

Gemeinsamer Aufruf zur Beendigung der Verstrickungsproblematik 

Auf der Webseite der BAG-SB findet sich der Aufruf „Das Problem der Verstrickung in der Insolvenz muss dringend gelöst werden!“ Daraus:

„Die Verstrickung des Kontos durch eine Kontenpfändung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, stellt die insolvenzrechtliche Praxis vor erhebliche Probleme. Die ordnungsgemäße Pfändung vor der Eröffnung führt zum Entstehen eines materiellen Pfändungspfandrechts und zu einer Verstrickung der gepfändeten Forderung im Sinne einer Beschlagnahme ([Quellen]).

Die Verstrickung führt dazu, dass der Drittschuldner etwaig pfändbare Beträge weder an den Pfändungsgläubiger noch an den Insolvenzverwalter auszahlen kann. (…)

Auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung wirken die alten Pfändungen fort. Bei einer Weigerung der Pfändungsgläubiger die Pfändung zurückzunehmen (in der Praxis sind die Forderungen nicht selten mehrfach abgetreten) gerichtliche Befassung und Entscheidung notwendig. (…)

Die Unterzeichner fordern das BMJV und den Bundestag dringend auf, das Problem gesetzgeberisch zu lösen.“

Zum Aufruf: https://www.bag-sb.de/fileadmin/user_upload/1_Fachverband/Positionen/2025_Positionen/2025-08-22-Aufruf-Verstrickung.pdf