Newsletter der Verbraucherzentrale NRW zur Energiekriese: “Krisenkompass (plus)”

Der Verbraucherzentrale NRW e.V. bietet zwei Newsletter zur Energiekrise an:

BAG-SB zur Reform der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD)

Schon seit einiger Zeit ist die Reform der Verbraucherkreditrichtlinie in der Mache (vgl. grundlegend COM(2021)0347). Lesenswert ist der Bericht über den Vorschlag mit diversen Änderungsvorschlägen (A9-0212/2022). Weitere Dokumente unter 2021/0171(COD).

Die BAG-SB hat sich zu dem Vorhaben positioniert:

Kommen das Recht auf Schuldenberatung und
ein Verbot unzulässiger Praktiken bei der Einziehung von Forderungen?

Musterfeststellungsklage gegen EOS: OLG Hamburg hält die Inkassokosten (wohl) für unberechtigt

Heute hat das OLG Hamburg die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH verhandelt. Aus dem Terminsbericht des vzbv:

“Das Unternehmen [EOS Investment GmbH] lässt eigene Forderungen an Verbraucher:innen durch den EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (DID) eintreiben und verlangt von Betroffenen die Erstattung von Inkassokosten. Der vzbv wirft dem Unternehmen vor, Inkassokosten so künstlich in die Höhe zu treiben. Im heutigen Termin hat das Gericht die Auffassung des vzbv bestätigt.

In der heutigen mündlichen Verhandlung hat das Gericht deutlich gemacht, dass es nach der bisherigen Beratung die Klage des vzbv für begründet hält. Das Geschäftsmodell von EOS konstruiere eine “rein fiktive Schadensposition”. Inkassokosten könne das Unternehmen von den Verbraucher:innen damit nicht erstattet verlangen.

EOS und der vzbv können nun noch einmal Stellung nehmen. Seine endgültige Entscheidung verkündet das Gericht am 15. Juni 2023.”

Heute: Fristablauf Musterfestellungklage Konzern-Inkasso EOS Investment GmbH

Morgen findet die erste mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH statt.

Aus der Seite des Bundesamtes für Justiz: Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS DID GmbH die behaupteten Inkassokosten nicht als Verzugsschaden geltend machen darf bzw. durfte. Nach der Darstellung des Musterklägers hat die EOS DID GmbH die geltend gemachten Inkassokosten fälschlich nach § 4 Abs. 5 RDGEG bestimmt, obwohl sie als ein im Sinne des § 15 i.V.m. §§ 16 – 19 AktienG mit der Otto GmbH & Co. KG sowie der Musterbeklagten “verbundenes Unternehmen” keine Inkassodienstleistungen i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erbracht habe. Unabhängig davon dürfe die Musterbeklagte auch nach schuldrechtlichen Maßstäben mit ihrem Geschäftsmodell keine Kosten für die Beauftragung der EOS DID GmbH erstattet verlangen.

Siehe zur Klage auch den Bericht in ZDF-WISO vom 3.4.2023, ab Minute 24:34.

Betroffene können bis zum Ablauf des Tages vor der mündlichen Verhandlung – also bis 12.4.2023 inkl. – Ansprüche anmelden (vgl. § 608 ZPO). Mehr unter www.musterfeststellungsklagen.de/eos

VZ NRW: Fakeshop-Finder

Die Seiten sehen ganz normal aus. Das Angebot ist gut. Doch dann kommt die Ware nicht. Fakeshops sind über die Jahre immer professioneller geworden und sind selbst für erfahrene Internetnutzer:innen zur tückischen Falle geworden.

Hier der Hinweis auf die Seite der VZ NRW zum Thema: https://www.verbraucherzentrale.nrw/fakeshopfinder-71560

BMF und BMBF stellen Initiative Finanzielle Bildung vor

“Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger haben heute die Eckpunkte für die Initiative Finanzielle Bildung vorgestellt. Diese sehen die Erarbeitung einer nationalen Finanzbildungsstrategie in Zusammenarbeit mit der OECD, die Schaffung einer zentralen Finanzbildungsplattform zur Bündelung und Vernetzung der Angebote und die Stärkung der Forschung zur Finanziellen Bildung vor.

Die beiden Bundesministerien verfolgen mit der gemeinsamen Initiative das Ziel, den Stand der Finanzbildung in Deutschland zu verbessern, um Potenziale für Teilhabe, Wachstum und Wohlstand nicht länger ungenutzt zu lassen. Dabei werden unter Finanzieller Bildung verschiedene Fragen in unterschiedlichen Lebensphasen in den Blick genommen – von den ersten Vertragsentscheidungen über die Steuererklärung bis zur Altersvorsorge.”

Quelle und mehr: PM des BMF – direkt zum Eckpunktepapier

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert verbindliche Qualitätsstandards, um sicherzustellen, dass Finanzbildung nicht als Absatzmarkt für Finanzprodukte missbraucht wird. Ramona Pop, Vorständin des vzbv, kommentiert:

Eine nationale Finanzbildungsstrategie muss verbindliche Qualitätsstandards definieren. Wir erwarten, dass die Perspektive des Verbraucherschutzes dabei berücksichtigt wird.

LG Köln: Verknüpfung des Kündigungsbuttons mit Eingabe des Kundenpassworts unzulässig

Der Kündigungsbutton (§ 312k Abs. 2 BGB) ist zwar schon seit einiger Zeit in Kraft, wird aber nur unzureichend von den Unternehmen umgesetzt (vgl. Online-Kündigung mit Hürden: Verbraucherverbände stellen gravierende Mängel auf Anbieterseiten fest). Ein Beispiel gibt auch das LG Köln, 29.07.2022 – 33 O 355/22.

Aus der Entscheidung: “Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen (BT-Drs. 19/30840, S. 15, 18; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 16).5

Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18).”

Siehe auch VZ NRW

EuGH-Generalanwalt: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

Um es voran zu stellen: diverse Medien berichten prägnanter, nämlich

Die Pressemitteilung des EuGH formuliert es juristischer:

“Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

Die Rechtssache C-634/21 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Bürger und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HBDI), hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, die darin besteht, ihre Kunden mit Auskünften über die Kreditwürdigkeit Dritter zu versorgen, lieferte die SCHUFA Holding AG einem Kreditinstitut einen Score-Wert in Bezug auf diesen Bürger. Dieser Score-Wert diente als Grundlage für die Verweigerung des von diesem Bürger beantragten Kredits. Der Bürger forderte daraufhin die SCHUFA auf, die darauf bezogene Eintragung zu löschen und ihm Zugang zu den entsprechenden Daten zu gewähren. Die SCHUFA teilte ihm jedoch nur den entsprechenden Score-Wert und in allgemeiner Form die der Methode zur Berechnung des Score-Wertes zugrunde liegenden Grundsätze mit. Sie erteilte ihm aber keine Auskunft darüber, welche konkreten Informationen in diese Berechnung eingeflossen waren und welche Bedeutung ihnen in diesem Zusammenhang beigemessen wurde und begründete dies damit, dass die Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege. (…)

vzbv zu Gaspreisbremsen:  Abschläge über 1.000 Euro

Am1. März traten die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme in Kraft, mit denen die Bundesregierung Verbraucher:innen entlasten möchte. Gleichzeitig gibt es erste Hinweise auf völlig überhöhte März-Abschläge aus den Verbraucherzentralen. In Einzelfällen berichten Verbraucher:innen von Abschlägen von 1.000 Euro und mehr. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, sowohl die Informationsschreiben als auch die neuen Abschläge genau zu prüfen und ruft Verbraucher:innen dazu auf, Probleme unter www.verbraucherzentrale.de zu melden.

„Die Energiepreisbremsen sollen die Bürger:innen entlasten. Umso ärgerlicher, dass mancher Anbieter offensichtlich versucht, abzukassieren und völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken. Der vzbv wird das prüfen und gegen Abzocke und etwaige rechtswidrige Praktiken vorgehen. Verbraucher:innen sollten wachsam sein und ihre Probleme über unseren Verbraucheraufruf online melden oder direkt Rat in den Verbraucherzentralen einholen“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Die Preisbremsen gelten rückwirkend auch für Januar und Februar. Der vzbv fordert die Versorger deshalb auf, die Entlastungen fristgerecht bis Ende März an ihre Kund:innen zurückzuerstatten. „Die Verbraucher:innen haben lange auf diese Entlastungen gewartet. Jetzt brauchen sie Transparenz und fristgerechte Erstattungen. Hier sind die Unternehmen in der Pflicht“, so Pop.

Bundestag: Antrag zur Deckelung von Dispo-Zinsen

Der Bundestag berät am heute über die Forderung der Fraktion Die Linke zur Deckelung von Dispo-Zinsen, also jener Zinsen, die bei einer Kontoüberziehung fällig werden. Dazu legt die Fraktion einen Antrag (20/4761) vor, der im Anschluss der Aussprache an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen werden soll.

Nach Ansicht der Fraktion treffen die hohen Zinssätze für Dispokredite vornehmlich Menschen, die sich am Rande des Existenzminimums bewegen und einen Dispokredit oft nutzen müssen, um finanziell über die Runden zu kommen. „Sie belasten also insbesondere Erwerbslose, Menschen in Kurzarbeit, Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren, Familien mit Kindern, Soloselbstständige und Niedrigverdienerinnen und -verdiener. Ihnen droht in der Folge eine Verschuldungsspirale, aus der es kaum ein Entrinnen gibt.“

Um dies zu verhindern, verlangt die Fraktion von der Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Zinssatz für Dispositions- und Überziehungskredite auf maximal fünf Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank begrenzt wird.

Quelle: Bundestag