BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Der Bundesgerichtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird.

Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Pressemitteilung zum Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25

Siehe auch https://www.vzbv.de/urteile/kuendigen-ohne-tricks

OLG Hamburg zum Online-Shopping und der Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG) in einem langjährigen Rechtsstreit um irreführende Werbung beim Online-Shopping obsiegt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ohne klaren Hinweis darauf, dass diese Zahlungsart nur nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung angeboten wird, unzulässig ist (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22).

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, § 6 Abs. 1 Nr. 3). Danach müssen Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte der Hinweis auf die erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung jedoch erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Verlauf des Bestellprozesses – und damit zu spät.

Der Kauf auf Rechnung gilt als besonders verbraucherfreundlich: Kundinnen und Kunden können die Ware zunächst prüfen und müssen im Falle eines Widerrufs nicht ihrem Geld hinterherlaufen. Zudem müssen sie keine sensiblen Konto- oder Kreditkartendaten preisgeben.

Das Verfahren hat sehr lange gedauert, weil sowohl der BGH als auch der Europäischen Gerichtshof (EuGH) darin involviert waren.

Quelle und mehr: https://www.vzhh.de/presse/verbraucherzentrale-hamburg-erkaempft-wichtiges-urteil-kauf-auf-rechnung

Ab heute: Online-Widerrufsbutton verpflichtend

Heute sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Gesetz vom 03.02.2026 – BGBl. I 2026, Nr. 28 vom 05.02.2026, in Kraft getreten.

Vgl. zum Gesetz: Bundestagsseite und Seite des BMJV.

Zum Gesetz gehört auch die neue Fassung des § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. Dessen Absatz 1 lautet nun

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Siehe auch dazu die Darstellung unter www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtspolitik-gesetzgebung/onlinehandel-widerrufsbutton-2026-06-18  

VZ Hamburg zum „ewigen Widerrufsrecht“ von Lebens- und Rentenversicherungen

„Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Lebens- oder Rentenversicherung, diese aufgrund einer anstehenden Gesetzesnovelle nicht voreilig zu widerrufen. Aus Sicht der Verbraucherschützer haben die zum 19. Juni 2026 in Kraft tretenden Änderungen des Widerrufsrechtes keine Auswirkungen auf bis zum 18. Juni 2026 geschlossene Verträge. Die Änderungen sehen vor, dass das Widerrufsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen automatisch 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlischt. Bislang gilt ein „ewiges“ Widerrufsrecht, wenn der Versicherer falsch über das Widerrufsrecht belehrt hat.

„Wir sehen keinen Anlass, jetzt in Panik zu verfallen“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Neuregelungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes können Altverträge noch widerrufen werden, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Der Widerruf eines Vertrags ist in vielen Fällen besser als die Kündigung, bei der häufig nur ein magerer Rückkaufswert ausgezahlt wird.“

Verfahren zu den Stromsperren kommen wieder zu den Amtsgerichten

Vor etwa einem Monat hatten wir nach Hinweis von Harald Thomé berichtet: Rechtsschutz bei Strom- und Gassperren nur noch vor dem Landgericht mit Anwaltszwang.

Nun kann diesbezüglich Entwarnung gegeben werden. Wieder ist es Harald Thomé, der in seinem vorzüglichen Newsletter auf das Thema und auf ein sogenanntes „Omnibus-Verfahren“ hinweist. Ein Verfahren, das manchmal eingesetzt wird, um kleinere Gesetzesänderungen schnell durch den Bundestag zu bringen.

Im „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“, welches letzten Freitag vom Bundestag beschlossen wurde, wurde ein Artikel 7 eingebaut, durch den nach § 102 Absatz 2 EnWG der folgende Absatz 3 eingefügt wird:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.“

Aus der Gesetzesbegründung: „Sofern sich (…) Irritationen in Bezug auf die Zuständigkeit der Amts- beziehungsweise Landgerichte ergeben haben sollten, werden diese hiermit beseitigt. Die Regelung soll zudem verhindern, dass sich in den Fällen der §§ 41f und 41g EnWG, insbesondere im Falle des § 41f EnWG, der auch außerhalb der Grundversorgung Anwendung findet, eine uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeit ergeben könnte. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es zudem sachgerecht, dass in Streitfällen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten und damit entsprechend den in dem Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (EnWZ 2018, 352) ausgeführten Erwägungen in den meisten Fällen die Amtsgerichte zuständig sind.“ (BT- Drucksache 21/6393, Seite 18).

Diese Rücküberweisung an die Amtsgerichte wird am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wirksam, d. h. voraussichtlich irgendwann im Juli.

Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken.

Landgericht Berlin II, 19.03.2026, 52 O 86/25 – nicht rechtskräftig

Quelle: www.vzbv.de/urteile/fitnessstudio-unwirksame-preiserhoehung-fuer-handtuchservice

OLG Koblenz: Mehrere Geschäftsbedingungen von 1&1 unwirksam

Der vzbv weist auf das – allerdings nicht rechtskräftige – Urteil des OLG Koblenz vom 29. 01.2026, Az. 2 U 603/24 hin.

Bei 1&1 sollte sich die Laufzeit von Mobilfunkverträgen automatisch um zwölf Monate verlängern, sofern sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden. Diese und weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, die 1&1 dazu berechtigte, die Bedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.

Aus der Entscheidung:  

„Stillschweigende Vertragsverlängerung (Teil A Ziff. 3.3 der AGB)

„Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.“

(a) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

21. Konferenz zu Finanzdienstleistungen

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 18./19. Juni 2026 zum 21. Mal die Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die Konferenz steht dieses Jahr unter dem Leitthema „Finanzieller Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter. Zwischen Innovation und Regulierung.“

Mehr unter: https://www.iff-hamburg.de/konferenz-2026/programm-21-konferenz-zu-finanzdienstleistungen/

Abstimmung über Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Teil 2: Scoring)

Die gestrige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) sieht außerdem vor, dass § 31 Bundesdatenschutzgesetz durch einen neuen § 37a ersetzt wird.

Aus der Empfehlung (Seite 20f; hier formatiert / optisch aufbereitet):

§ 37a greift das Schutzniveau des bisherigen § 31 auf und ergänzt ihn um materielle sowie formale Vorgaben, um das Schutzniveau an neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie an neue Entwicklungen und Erkenntnisse über die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten anzupassen. § 37a ist keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Rechtsgrundlagen finden sich vielmehr im Übrigen allgemeinen Datenschutzrecht (…)

  • Absatz 2 Nummer 1 nennt die Daten, die nicht genutzt werden dürfen: Gemäß Buchstabe a dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genutzt werden. Diese Regelung reagiert auf den besonderen Schutzbedarf dieser Kategorie von Daten. Sie birgt ein besonderes Risiko für diskriminierende Ergebnisse.
  • Nach Buchstabe b dürfen weder das Alter, das Geschlecht, der Name der natürlichen Person noch personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke genutzt werden. (…)
  • Gemäß Buchstabe c dürfen auch Informationen über Zahlungsein- und Zahlungsausgänge auf und von Bankkonten nicht genutzt werden. Diese Zahlungsdaten lassen im großen Umfang Erkenntnisse über persönliche Aspekte der Lebensführung zu. Die aus ihnen ableitbaren Informationen bergen erhebliche Risiken für die betroffene Person. Die Zahlungsdaten sind daher besonders sensibel. (…)
  • Der bisherige § 31 Absatz 1 Nummer 3 trug dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht hinreichend Rechnung. Zudem eröffnete das Merkmal „ausschließlich“ Möglichkeiten, das Nutzungsverbot des § 31 zu umgehen. Im Anwendungsbereich des § 37a ist es deshalb nun ausnahmslos unzulässig, Anschriftendaten zu nutzen. (…)
  • Absatz 4 wird vor dem Hintergrund des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen, um aufzugreifen, dass mit dem Scoring besondere Risiken für die betroffene Person verbunden sind, deren Auswirkungen und Tragweite oftmals nicht ohne weitere Angaben verstanden werden können. Absatz 4 Satz 1 unterwirft den Verantwortlichen deshalb aus Gründen der Transparenz Mitteilungspflichten.

Abstimmung über Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Teil 1: Debitkarten)

Der Bundestag entscheidet morgen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/185121/245921/2669 Nr. 16) im Anschluss an eine einstündige Debatte. Zur Abstimmung liegt den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) vor.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf gestern abschließend beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen unter anderem, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.

Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-de-verbraucherkreditvertraege-1158224

Aus der Beschlussempfehlung (Seite 19): Mit § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BGB –neu – wird die Option aus Artikel 2 Absatz 5 der VerbraucherkreditRL – neu – genutzt. Hiernach unterfallen Zahlungsaufschübe, die den genannten Bedingungen entsprechen, nicht dem Anwendungsbereich des § 506 BGB –neu – und damit nicht dem Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht.