BSG: keine Aufrechnungsmöglichkeit wegen Beitragsforderungen gegen eine Verletztenrente, wenn Restschuldbefreiung erteilt worden ist

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2024, B 2 U 11/22 R. Die Entscheidung dürfte herausragende grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. zur Aufrechnung etwa LSG NRW und anders LSG München).

Leider liegt die Entscheidung noch nicht im Wortlaut vor, aber Terminvorschau und vor allem der Terminsbericht sind sehr lesenswert. Daraus:

„Der Kläger war Anfang der neunzehnhundertneunziger Jahre Inhaber einer Baufirma, deren zuständiger Unfallversicherungsträger die Rechtsvorgängerin der Beklagten war. Für die Jahre 1992 und 1993 erhob diese Beiträge, die der Kläger nicht beglich. Der Kläger bezieht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls seit 1999 von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 von Hundert.

Das am 1. Dezember 2010 eröffnete Regelinsolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers führte nur zu einer geringfügigen Befriedigung der Beitragsforderungen. Das Amtsgericht erteilte dem Kläger am 26. Januar 2017 die Restschuldbefreiung. Im Anschluss erklärte die Beklagte die Aufrechnung der nicht beglichenen Beitragsforderungen mit dem hälftigen – unpfändbaren – Anspruch auf Verletztenrente (Bescheid vom 4. April 2017, Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017). (…)

Der Beklagten steht nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Aufrechnungsbefugnis in Höhe des hälftigen Anspruches auf Verletztenrente gegen den Kläger zu. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung lagen nach Erteilung der Restschuldbefreiung mangels Aufrechnungslage nicht mehr vor. Die Beitragsforderung der Beklagten ist mit Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen, rechtlich nicht durchsetzbaren Forderung geworden (§ 301 Absatz 1 InsO).

Verbraucherzentralen – „Fokuswoche Geld“: Kostenlose Vorträge zu Finanzen und Versicherungen

Die Fokuswoche Geld 2025 der Verbraucherzentralen findet vom 27. bis 31. Januar 2025 statt.

Geld ist wichtig – in jedem Alter und jeder Lebenslage. Doch wie geht man richtig damit um, um langfristig genug zu haben? Wo kann ich im Alltag Kosten senken? Wie funktioniert ein ETF-Sparplan? Welche private Altersvorsorge passt zu mir? Welche Versicherungen brauche ich? Wir geben Entscheidungshilfe und schützen vor Fallstricken.

Versicherungen, Banken, freie Finanzvermittler und Online-Broker aus sämtlichen Finanzbereichen bieten eine Unmenge an teils schwer überschaubaren Angeboten zur privaten finanziellen Vorsorge. Die Fokuswoche Geld der Verbraucherzentralen sorgt für Durchblick – mit kostenlosen Online-Vorträgen von unabhängigen Experten.

Quelle und mehr: https://www.verbraucherzentrale.de/geld-versicherungen/fokuswoche-geld-2025-kostenlose-onlinevortraege-rund-um-ihre-finanzen-88307

Bundesregierung: in Deutschland leben insgesamt rund 531.600 wohnungslose Menschen

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgelegten Wohnungslosenbericht 2024 beschlossen. Mit diesem wird nach 2022 zum zweiten Mal ein gesamtdeutscher Überblick über die Situation wohnungsloser Menschen vorgelegt. Der Bericht enthält Informationen und Analysen über Umfang und Struktur von Wohnungslosigkeit im Bundesgebiet.

Laut der Statistik und der empirischen Erhebung waren Ende Januar/Anfang Februar 2024 rund 439.500 Personen im System der Wohnungsnotfallhilfe untergebracht, weitere rund 60.400 Personen bei Angehörigen, Freunden oder Bekannten untergekommen (verdeckt wohnungslose Personen). Rund 47.300 Personen lebten auf der Straße oder in Behelfsunterkünften. Berücksichtigt man rund 15.600 Doppelerfassungen, leben in Deutschland damit insgesamt rund 531.600 wohnungslose Menschen. – Quelle und mehr: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2025/01/Wohnungslosenbericht.html

Siehe dazu auch Bericht des Paritätischen, BAG Wohnungslosenhilfe sowie für Hamburg: https://www.hinzundkunzt.de/in-hamburg-leben-mindestens-3787-obdachlose/.

Beschwerdemöglichkeiten zu Inkassotätigkeiten ab 1.1.2025

Stefan Freeman (Infodienst Schuldnerberatung), Thomas Seethaler (BAG SB Vorstand) erinnern unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/beschwerden-zu-inkassotaetigkeiten-ab-1-1-2025/ daran, dass seit dem Jahreswechsel die Inkassoaufsicht beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zentralisiert ist.

Vgl. dazu auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=18486; BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023 sowie https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Rechtsdienstleistungsregister/Beschwerden/Beschwerden_node.html.

Im lesenswerten Beitrag des Infodienstes werde nun die Beschwerdemöglichkeiten vorgestellt. Des weiteren wird auch darum geworben, Fälle an den AK Inkassowatch zu melden.

Exkurs bei der Gelegenheit: laut www.sammelklagen.de/verfahren/eos wird in dem Verfahren gegen EOS (OLG Hamburg,15.6.2023, 3 MK 1/21; https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/musterfeststellungsklage-gegen-eos-erfolgreich/) der BGH am 19.02.2025 mündlich verhandeln.

OLG Stuttgart zur Umwandlung einer Lebensversicherung in einen pfändungsgeschützten Vertrag

Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf OLG Stuttgart, 14.08.2024 – 3 U 11/23 hin. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i.S.d. § 851 c ZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO.
  2. Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der §§ 167 VVG, 851c ZPO zuwider.
  3. Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134 InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851c ZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt.
  4. Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12 VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.

Kai Henning dazu: „Auch Praktiker sollten sich die Zeit nehmen, diese umfangreichere Entscheidung zu lesen, da sie wichtige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Umwandlung einer Versicherung in eine nach § 851c ZPO geschützte Versicherung und zur insolvenzrechtlichen Anfechtung der erfolgten Umwandlung behandelt.“

BGH zur Abgabe der Vermögensauskunft

Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf BGH, 02.05.2024 – I ZB 61/23 hin.

Aus der Entscheidung: „[Die Vermögensauskunft] dient hingegen nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 851 [juris Rn. 9 f.]).

Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände. Künftige Forderungen muss der Schuldner angeben, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können; dies setzt voraus, dass der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (…)

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen, die schon zusammengefasst verneint sind, oder zu Forderungen, deren Unpfändbarkeit von vornherein feststeht (…)“

Update: Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Zuverlässig stellt Dieter Zimmermann auch für das neue Jahr das aktuelle Update (vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 — RBSFV 2025, BGBl. 2024 I Nr. 312) zum Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ zur Verfügung. Vielen Dank!

Mehr dazu unter: infodienst-schuldnerberatung.de/existenzsicherung/bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-nach-sgb-ii-und-sgb-xii/

Creditreform: Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2024 gestiegen

Aus einer PM von Creditreform vom 16.12.2024: „Die Wirtschaftskrise hat zu einem deutlichen Anstieg der Insolvenzen in Deutschland geführt. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg im Jahr 2024 auf 22.400 Fälle – der höchste Wert seit 2015 (23.180 Fälle). (…)

Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2024 gestiegen. Insgesamt wurden 72.100 neue Verfahren registriert – ein Plus von 8,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (66.450 Fälle). „Die sich bereits 2023 abzeichnende Trendwende hat sich 2024 verstärkt“, ergänzt Creditreform Geschäftsführer Bernd Bütow. Hauptursachen für den Anstieg seien die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und höhere Kreditzinsen, die die Verbraucher erheblich belasten. Zusätzlich verschärft sich die Lage durch den zunehmenden Abbau von gut bezahlten Arbeitsplätzen.

Deutschlandweit wurden im Jahr 2024 insgesamt 121.300 Insolvenzverfahren registriert – ein Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2023: 109.680 Verfahren). (…)“

vzbv reicht Sammelklage gegen service-rundfunkbeitrag.de ein: Mitmachen ab sofort möglich

Wer umzieht oder seine Bankverbindung ändert, muss das häufig auch dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mitteilen. Das ist auf der offiziellen Website „rundfunkbeitrag.de“ kostenlos. Auf „service-rundfunkbeitrag.de“ hingegen mussten Verbraucher:innen für diesen Schritt 29,99 Euro zahlen, mittlerweile sind es 39,99 Euro. Das Problem: Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) macht der Anbieter dort nicht ausreichend kenntlich, dass er Geld für seinen Service verlangt. Der vzbv hat eine Sammelklage eingereicht, damit Verbraucher:innen im Erfolgsfall Geld direkt zurückbekommen können. (…)

Verbraucher:innen machen bei der Sammelklage mit, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Wie das geht, erfahren sie mit dem Klage-Check unter www.sammelklagen.de/verfahren/service-rundfunkbeitrag. Das Tool prüft zunächst mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher:innen dort konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister.

Wenn die Betroffenen sich wirksam in das Register eintragen, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können ihre Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert. (…)“

Quelle und mehr: PM vzbv