BGH zum Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft

Aus der gestrigen Pressemitteilung zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und 96/25:

„In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. (…)

Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). (…)

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen.

verbraucherzentrale.de zu Drohungen in Inkasso-Schreiben: Welche Formulierungen sind erlaubt?

Hier der Hinweis auf den Artikel unter www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/drohungen-in-inkassoschreiben-welche-formulierungen-sind-erlaubt-67392

Dessen Teaser: „Inkasso-Schreiben enthalten oft einschüchternde Formulierungen und Androhungen von rechtlichen Schritten. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, nicht alle Drohungen sind erlaubt.“

Siehe auch die Veröffentlichung der BAG-SB „Forderungsprüfung und Inkassokosten“ unter www.bag-sb.de/vereinsvorteile/fachliteratur/bag-sb-eigenverlag/inkasso-ratgeber-2021

Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 verkündet: höhere Inkassokosten ab 1.7.2025

Heute wurde das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 verkündet, BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025.

Wir hatten auf dieses Gesetz schon am 24.3.2025 hingewiesen. Dies vor dem Hintergrund, dass dort auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geändert wird. Siehe Erhöhung von RA- und Justizkosten

Die 1,0-Gebühr nach § 13 RVG steigt für Streitwerte bis 500 Euro von aktuell 49 Euro auf dann 51,50 Euro und für Streitwerte bis 1.000 Euro von 88 Euro auf 93 Euro.

Da die Inkassokosten oftmals an die RA-Kosten angelegt sind (vgl. § 13e RDG und 8.1 in „Forderungsprüfung und Inkassokosten“ von Seethaler / Maltry / Zimmermann im BAG-SB-Eigenverlag) wird dies auch Auswirkungen auf jene haben.

Nach Artikel 13 des Gesetzes wird diese Änderung zum 1.7.2025 in Kraft treten.

Erhöhung von RA- und Justizkosten

Letzten Freitag passierte die Reform der Betreuervergütung den Bundesrat (siehe unsere vorherige Meldung). Durch dieses Gesetz werden darüber hinaus auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und das Gerichtsvollzieherkostengesetz geändert.

Siehe BT-Drucksache 20/14768. Insbesondere die Änderung des RVG ist bedeutsam, weil dies auch Einfluss auf die Inkassokosten hat. Diese ist in Artikel 11 des Gesetzes geregelt (ab Seite 33 des Dokumentes). Die neue Anlage 2 des RVG (hier die aktuelle Version) ist auf Seite 43 der Drucksache nachzulesen.

Die Änderung soll am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Es ist also mit einer Änderung zum Mai oder Juni diesen Jahres zu rechnen.

Zur aktuellen Lage siehe die vorzüglichen RVG-Tabellen von Dieter Zimmermann.

BGH weist Musterfeststellungklage  zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegen EOS ab

Wir hatten mehrfach auf dieser Webseite zur Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH und über die Entscheidung des OLG Hamburg vom 15.6.2023, 3 MK 1/21 berichtet.

Heute nun hat der BGH diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen – Urteil vom 19. Februar 2025 – VIII ZR 138/23.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts: „Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet. (…)

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich danach bei der Inkassovergütung, deren Erstattung die Musterbeklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, um einen ersatzfähigen Verzugsschaden.

Bei dem für die Bestimmung eines Schadens vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese), begründet der Umstand, dass die Musterbeklagte einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB) ausgesetzt ist, einen Schaden.

BGH verhandelt am 19.2.2025 über Inkasso-Musterfestellungsurteil des OLG Hamburg

Im Musterfeststellungsverfahren gegen die EOS Investment GmbH, OLG Hamburg – 3 MK 1/21, 15. Juni 2023, siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=musterfeststellungsklage+eos, verhandelt der BGH am 19.2.2025 unter VIII ZR 138/23.

Siehe die PM des BGH, in der auch der Sachverhalt und Prozessverlauf dargestellt werden: www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025013.html

Beschwerdemöglichkeiten zu Inkassotätigkeiten ab 1.1.2025

Stefan Freeman (Infodienst Schuldnerberatung), Thomas Seethaler (BAG SB Vorstand) erinnern unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/beschwerden-zu-inkassotaetigkeiten-ab-1-1-2025/ daran, dass seit dem Jahreswechsel die Inkassoaufsicht beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zentralisiert ist.

Vgl. dazu auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=18486; BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023 sowie https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Rechtsdienstleistungsregister/Beschwerden/Beschwerden_node.html.

Im lesenswerten Beitrag des Infodienstes werde nun die Beschwerdemöglichkeiten vorgestellt. Des weiteren wird auch darum geworben, Fälle an den AK Inkassowatch zu melden.

Exkurs bei der Gelegenheit: laut www.sammelklagen.de/verfahren/eos wird in dem Verfahren gegen EOS (OLG Hamburg,15.6.2023, 3 MK 1/21; https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/musterfeststellungsklage-gegen-eos-erfolgreich/) der BGH am 19.02.2025 mündlich verhandeln.