BGH: sofortige Restschuldbefreiung nur bei tatsächlicher Berichtigung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 29/16 – Leitsatz:

„Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.“ (mehr …)

Erstattung von Verwaltungsgebühren nach erteilter Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

Hier der Hinweis auf eine sehr interessante und in einigen Städten auch relevante Entscheidung des OVG Saarlouis, Urteil vom 14.9.2016, 1 A 121/15 – Leitsätze

1. Nach erteilter Restschuldbefreiung stellt die Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen und die dadurch herbeigeführte Gebührenzahlung einen Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung dar mit der Folge, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung nicht gegeben ist. (mehr …)

AG Göttingen: Inkassounternehmen sind nicht zur Stellung von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen befugt

Hier der Hinweis auf AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016 – 71 IK 111/10 NOM:

Inkassounternehmen sind nicht zur Stellung von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen befugt (AG Köln, NZI 2013, 149). Das gilt auch in ab dem 01.07.2014 beantragten Verfahren. (a.A. AG Coburg, ZVI 2016, 140).  Ein derartiger Antrag ist als unzulässig abzuweisen. (Leitsätze des Gerichts)

AG Göttingen zur vergessenen (Bagatell-) Forderung in Gläubigerverzeichnis

AG Göttingen, Beschl. v. 23.12.2015 – 71 IK 106/15 NOM (rechtskräftig) – Leitsätze des Gerichts:

  1. Gibt ein Schuldner im Gläubigerverzeichnis im Wesentlichen sämtliche später zur Tabelle angemeldeten Forderungen an, spricht dies bei Nichtangabe weiterer Gläubiger gegen eine zumindest grob fahrlässige Falschangabe i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
  2. Beläuft sich die nicht angegebene Hauptforderung auf 44,07 €, ist eine Versagung der Restschuldbefreiung jedenfalls unverhältnismäßig.
  3. Über einen unbegründeten Versagungsantrag kann auch entschieden werden, wenn noch kein Schlusstermin bzw. eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist (Fortführung von AG Göttingen ZVI 2015, 43 = ZInsO 2014, 2455 = InsbürO 2015, 28 = NZI 2014, 1054 = VIA 2015, 13 = Rpfleger 2015, 299).