Zu Bezahlkarten bei Geflüchteten

Im aktuellen Newsletter gibt Harald Thomé einige Link-Hinweise zum Thema der Bezahlkarten bei Geflüchteten. Zum Beispiel wird auf „Geflüchtete senden seltener Geld ins Ausland als andere Migrant*innen“ vom DIW hingewiesen.

Ergänzend dazu hier der Hinweis auf den Beitrag „Alles für eine Karte“ von FragDenStaat.

Der Teaser: „Bund und Länder führen eine Bezahlkarte für Asylsuchende ein – doch die Umsetzung sorgt für heftige Kritik. Interne Dokumente zeigen, dass bei der Ausarbeitung der Mindeststandards bewusst in eine Richtung gelenkt wurde, die gegen Grund- und Datenschutzrechte verstößt.“

Siehe https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2024/12/alles-fur-eine-karte-asylsuchende-bezahlkarte/

Mindestunterhalt ab 1.1.2025

Heute wurde die „Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, BGBl. 2024 I Nr. 359 vom 21.11.2024.

Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird betragen:

  1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 482 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 486 Euro ab dem 1. Januar 2026,
  2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 554 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 558 Euro ab dem 1. Januar 2026,
  3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 649 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 653 Euro ab dem 1. Januar 2026.

Referentenentwurf: Reform der Zwangsvollstreckung durch Konzentration auf Gerichtsvollzieher:innen

Das BMJ hat Ende September den Entwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern vorgelegt.

Aus dem Referentenentwurf: „Im Zentrum der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)
nach der Zivilprozessordnung (ZPO) steht der Gerichtsvollzieher. (…)

Der Entwurf schlägt vor, die zahlenmäßig bedeutsamen Masseverfahren der Vollstreckungin Geldforderungen, die bisher nach § 828 ZPO den Vollstreckungsgerichten zugewiesen sind, auf die Gerichtsvollzieher zu übertragen und damit die durch die veränderte Vollstreckungswirklichkeit frei gewordenen Kapazitäten bei den Gerichtsvollziehern sinnvoll zu nutzen. Damit erhält nicht nur der Gerichtsvollzieher seine zentrale Rolle in der Zwangsvollstreckung zurück, sondern es sind auch Effizienzgewinne zu erwarten, da die Vollstreckung in Geldforderungen dann in einer Hand – der des Gerichtsvollziehers – liegen wird.“

Die AG SBV äußert sich in ihrer Stellungnahme dazu sehr kritisch. Daraus: „Die Verlagerung der Aufgaben der Vollstreckungsgerichte auf die örtlichen Gerichtsvollzieher wird in Gänze abgelehnt – insbesondere dort, wo es sich um Anträge in Bezug auf den Schuldnerschutz in der Zwangsvollstreckung bzw. Regelungen zu Umfang und Grenzen der Zwangsvollstreckung gegen Schuldner:innen handelt.

Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Schutzniveau für Schuldner:innen deutlich sinkt und das gesetzlich fixierte, zeitnahe Existenzminimum für Familien stark gefährdet ist und zweckgebundene Leistungen – ob im Sozialhilfe- oder im pflegerischen Bereich – nicht den vorgesehenen Zweck erreichen.“

Praxistipp: zum 1.1.2025 ändert sich bezüglich der Rechtsbehelfsfristen die sog. „Zugangsfiktion“ von Bescheiden

Harald Thomé in seinem aktuellen Newsletter:

Diese „Zugangsfiktion“ regelt, wann ein Bescheid bei Bürger oder Bürgerin als „zugegangen“ gilt, und zwar in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X. Diese Regelung beträgt derweilen „drei Tage“ und wird ab Januar 2025 auf „vier Tage“ geändert. Die Änderung erfolgt im Rahmen des Postrechtsmodernisierungsgesetz [vgl. bundestagszusammenfasser.de und BGBl.], weil die Briefe eine längere Postlaufzeit haben. (…)

Hier eine Übersicht über die Änderungen in Buzer.

Ich habe dazu mal ein Infoblatt gemacht, aus dem sich die Fristen zum Einlegen von Widersprüchen ergeben, einmal mit Rechtslage bis 2024 und ab 2025.

Solch eine Fristenberechnung sollte ohnehin in jeder Beratungsstelle hängen.

Leistungsstreichungen für Dublin-Geflüchtete in Kraft, Leistungskürzungen für alle ab 2025

Claudius Voigt, GGUA Münster, am 2.11.2024 unter tacheles-sozialhilfe.de:

„Die Änderung des § 1 Abs. 4 AsylbLG als Teil des völlig zu Unrecht so genannten „Sicherheitspakets“ ist am 30.10.24 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit heute in Kraft getreten. Was die staatlich produzierte Verelendung einer Menschengruppe auch nur im Entferntesten mit „Sicherheit“ zu tun haben soll, ist unerklärlich. Die Regelung in Kürze: [wird ausgeführt].

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Regelsatz für Menschen im Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG im Jahr 2025 zu kürzen. Im Gegensatz zu den Leistungen nach SGB II, SGB XII und den Analogleistungen nach § 2 AsylbLG sollen die Regelsätze nicht eingefroren bleiben, sondern um 13 bis 19 Euro sinken. Begründet wird dies vom sozialdemokratisch geführten BMAS formal damit, dass eine Bestandsschutzregelung für den Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG nicht vorgesehen sei.

Hier sind die neuen Sätze im Bundesgesetzblatt. Die Kolleg*innen vom hessischen Flüchtlingsrat haben dankenswerterweise schon eine Übersicht über die alten und neuen Regelsätze gemacht: [Tabelle]“

§ 7a UVG wird zum Jahreswechsel aufgehoben

Das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ ist diese Woche verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024). Das Gesetz wird u.a. in Bezug auf Wirtschaftskriminalität krititsiert (Finanzwende; tagesschau.de).

Ein wenig untergegangen ist, dass zum Jahreswechsel § 7a UVG ersatzlos gestrichen wird (Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes).

Damit wird die Entscheidung des BGH, 31.05.2023, XII ZB 190/22 hinfällig. Deren Leitsatz lautet:

§ 7a UVG untersagt – auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen – nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Aus der Gesetzesbegründung: „Diese Regelung wurde zum 1. Juli 2017 mit dem Ziel der Verwaltungserleichterung neu in das Gesetz eingefügt. Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht, weshalb die Regelung aufgehoben wird. Die Regelung ist beim Unterhaltsrückgriff nicht hilfreich und vermindert den Rückgriffserfolg bei der Gruppe der barunterhaltspflichtigen Elternteile im SGB-II-Leistungsbezug. Wird eine fiktive unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit unterstellt und zugleich der Rückgriff darauf reduziert zu verhindern, dass Forderungen verjähren, besteht kein wirksames Druckmittel mehr. Die mit der Regelung angestrebte Verwaltungserleichterung kann zudem durch eine Ermessensausübung in der Sachbearbeitung im Einzelfall leichter erzielt werden. Außerdem ist die Klärung der Voraussetzungen des § 7a UhVorschG regelmäßig aufwendiger als die Durchführung erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen.“ (BT-Drucksache 20/11306, 95).

Referentenentwurf „Finanzbildungsstärkungsgesetz“

Das Bundesfinanzministerium meldet: „Mit dem Finanzbildungsstärkungsgesetz soll durch Einrichtung einer Stiftung „Finanzbildung, Geld und Währung“ die Grundlage für eine dauerhafte Verbesserung der finanziellen Bildung in Deutschland gelegt werden.

Die Stiftung soll künftig insbesondere die Umsetzung von bundesweiten Maßnahmen und Strategien zur Stärkung der finanziellen Bildung in Deutschland in enger Abstimmung mit den Stakeholdern der finanziellen Bildung koordinieren und darüber hinaus auch eigene Finanzbildungsinhalte entwickeln, von pädagogischen Ressourcen bis hin zu Sensibilisierungskampagnen. Mit der Einrichtung der Stiftung wird eine der zentralen Empfehlungen der OECD an Deutschland im Bereich der finanziellen Bildung umgesetzt.“

Seit dem 02.10.2024 gibt es einen Referentenentwurf. Schon jetzt gibt es das Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung „Geld und Währung“. Siehe dort zur Stiftung die §§ 10ff. Insbesondere § 11 Stiftungszweck soll geändert werden.

Die AGSBV hat dazu eine Stellungnahme verfasst und muss freilich eintschränken: „Aufgrund der sehr kurzen Frist zur Stellungnahme können wir im Folgenden nur kursorisch auf ausgewählte Punkte des Entwurfs eingehen.“

BAG-SB zum Gesetzentwurf „Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“: Zweierlei Maß für überschuldete Personen und Gläubiger

Der Rechtsausschuss des Bundestages befasst sich heute mit dem Thema „Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (vgl. RegE – Drucksache 20/11310 sowie www.bundestag.de/(…)/kw20-de-digitalisierung-zwangsvollstreckung-1002708 mit Stellungnahmen).

Die BAG-SB dazu in einer aktuellen PM: „Der derzeit auf bundespolitischer Ebene diskutierte Gesetzesentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung verdeutlicht erneut, dass im Schuldrecht mit zweierlei Maß gemessen wird. Bisher wurden Schriftstücke im Zwangsvollstreckungsverfahren sowohl postalisch – insbesondere bei Originaldokumenten wie Vollstreckungstiteln und Kostenvorschüssen – als auch elektronisch übermittelt. Dies führte zu einer hybriden Aktenführung, bei der sowohl eine elektronische als auch eine Papierakte erforderlich war. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, diese hybride Übermittlung zu reduzieren und in den meisten Fällen eine rein digitale Weitergabe von Schriftstücken zu ermöglichen.

Die Reduzierung von Papierdokumenten im Rahmen der Digitalisierung ist grundsätzlich ein positiver und längst überfälliger Schritt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) unterstützt eine solche Vereinheitlichung der Verfahren, warnt jedoch eindringlich davor, dass dies nicht zulasten der überschuldeten Haushalte geschehen darf.

Insgesamt wirke der Gesetzesentwurf weniger auf den Schutz der Schuldnerinnen und Schuldner als auf eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands ausgerichtet, moniert die BAG-SB. “Der Gesetzentwurf geht leider nicht auf alte und neue Probleme des Schuldnerschutzes ein und lässt vor allem Konsequenzen bei Fehlverhalten von Gläubigern vermissen.”, betont die Geschäftsstelle des Vereins in Berlin. Ein besonders deutliches Beispiel ist die Ungleichbehandlung bei abzugebenden Versicherungen: Während Schuldnerinnen und Schuldner die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern und schwere rechtliche Konsequenzen bei Falschangaben riskieren müssen, dürfen Gläubiger ihre Angaben oft ohne jegliche Haftungspflicht durch standardisierte Textbausteine abgeben. Diese Ungleichbehandlung schafft Raum für Unrecht und birgt Missbrauchspotential – ein Problem, das im aktuellen Gesetzesentwurf unzureichend berücksichtigt wird.

Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Unter der Bundestags-Drucksache 20/12250 wurde nun der Evaluationsbericht zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre vorgelegt, der nach Art. 107a Abs. 1 EGInsO zu erstellen war. Auszüge:

„Die Entwicklung der Antragszahlen seit Anfang des Jahres 2022 gibt keinen Hinweis darauf, dass Verbraucher vermehrt oder systematisch von der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung Gebrauch machen wollen. Vielmehr bewegen sich die Zahlen weitgehend konstant auf dem Niveau von 2018 und 2019. Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder strukturell bedingte wachsende Nachfrage nach Entschuldungen, die sich als Ausdruck einer ausbreitenden Sorglosigkeit von Verbrauchern in Finanzfragen interpretieren ließe, sind hiernach nicht ausmachbar. (…)

Die Frage zu den Auswirkungen der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts der betroffenen Personen hat zu wesentlichen Teilen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 ihre Erledigung gefunden. Hiernach sind Auskunfteien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO gehalten, aus öffentlichen Registern gewonnene insolvenzbezogene Daten nicht über die für das öffentliche Register geltende Speicherhöchstfrist hinaus zu speichern. (…)“

Darüber hinaus gibt es noch den Teil „V. Anregung weiterer Anpassungen aus der durchgeführten Anhörung“

Siehe auch die PM der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung des DAV

StromGVV / GasGVV: Sperrschutzregeln heute verlängert

Die Schutzregeln in § 19 StromGVV bzw. § 19 GasGVV wurde heute bis zum 30.04.2025 verlängert. Siehe – Achtung sperriger Titel!

Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung zur befristeten Verlängerung der Regelung zur Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarungen während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung

BGBl. 2024 I Nr. 192 vom 19.06.2024, www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/192/VO.html

Mehr dazu schon unter Energiesperren: wann kommt die Verlängerung der Sperrschutzregeln?