Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Unter der Bundestags-Drucksache 20/12250 wurde nun der Evaluationsbericht zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre vorgelegt, der nach Art. 107a Abs. 1 EGInsO zu erstellen war. Auszüge:

„Die Entwicklung der Antragszahlen seit Anfang des Jahres 2022 gibt keinen Hinweis darauf, dass Verbraucher vermehrt oder systematisch von der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung Gebrauch machen wollen. Vielmehr bewegen sich die Zahlen weitgehend konstant auf dem Niveau von 2018 und 2019. Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder strukturell bedingte wachsende Nachfrage nach Entschuldungen, die sich als Ausdruck einer ausbreitenden Sorglosigkeit von Verbrauchern in Finanzfragen interpretieren ließe, sind hiernach nicht ausmachbar. (…)

Die Frage zu den Auswirkungen der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts der betroffenen Personen hat zu wesentlichen Teilen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 ihre Erledigung gefunden. Hiernach sind Auskunfteien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO gehalten, aus öffentlichen Registern gewonnene insolvenzbezogene Daten nicht über die für das öffentliche Register geltende Speicherhöchstfrist hinaus zu speichern. (…)“

Darüber hinaus gibt es noch den Teil „V. Anregung weiterer Anpassungen aus der durchgeführten Anhörung“

Siehe auch die PM der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung des DAV

BGH zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung

Der BGH hat eine sehr bedeutsame Entscheidung zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung gefällt, die zwar mühsam zu lesen ist, aber wohl Pflichtlektüre sein dürfte. Die Leitsätze von BGH, 21.03.2024 – IX ZB 56/22 lauten:

1a. Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.

1b. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.

2. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.

Ergänzend zu Leitsatz 1a) Rz. 31f.: „Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss dazu in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Aus der Anmeldung muss daher klar hervorgehen, aus welchem Lebenssachverhalt sich der deliktische Charakter der Forderung ergibt.

ZSB Stuttgart – Erfahrungsaustausch mit dem Insolvenzgericht

Die ZSB Stuttgart trifft sich regelmäßig mit dem Insolvenzgericht zu einem Erfahrungsaustausch. Hierbei werden gegenseitig offene Fragen der Zusammenarbeit erörtert, die auch fachlicher Natur sind. Einige Inhalte sind für alle Beratungskräfte interessant, die auch Insolvenzberatung anbieten. Unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/sonstiges/zsb-stuttgart-erfahrungsaustausch-insolvenz ist ein Auszug aus den zuletzt erörterten Themen (April 2024) nachzulesen.

BGH zu den Voraussetzungen eines RSB-Versagungsantrages und der Erwerbsobliegenheit

Der BGH hat am 7. März 2024 – IX ZB 47/22 – einen lesenswerten Beschluss gefasst. Die Leitsätze lauten zum Versagungsantragsverfahren (§ 5 Abs. 1, § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO):

a) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zu den Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes greift erst ein, wenn der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zulässig ist.

b) Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Dabei ist ausschließlich der bis zum Schlusstermin gehaltene und glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen.

Im Fall ging es darum, ob die Erwerbsobliegenheit verletzt wurde. Dazu – also zu § 287b, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO – gibt es folgenden Leitsatz:

Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen
erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat mit seinem Beschluss die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben und festgestellt, dass der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig war.

AG SBV-Stellungnahme zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Art. 107a Abs. 1 EGInsO bestimmt, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 berichtet, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.

Im Rahmen dessen hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) eine sehr lesenswerte Stellungnahme abgegeben, die sich hier findet: www.agsbv.de/2024/05/stellungnahme-zur-evaluation-verkuerzung-des-insolvenzverfahren-und-positionierung-zur-verstrickung-im-insolvenzverfahren-der-ag-sbv/

Daraus:

  • Aus Sicht der AG SBV ist die Regelung bzgl. der dreijährigen Abtretungsfrist zu begrüßen und sollte beibehalten werden.
  • Die AG SBV sieht keine Erledigung der Probleme für Verbraucher*innen durch die Speicherung insolvenzbezogener und anderer vergleichbarer Daten durch das Urteil des EuGH. Es besteht weiterhin Handlungsbedarf und damit verbunden die Erwartung an den Gesetzgeber eine Regelung zu finden, die die sachdienlichen Hinweise des EuGH aufnehmend, die sensiblen Daten (…) schützt, (…)

Als „weitere Änderungsbedarfe“ wurden angemeldet: Verstrickungsproblematik; sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn kein Gläubiger eine Forderung anmeldet; Ausschlussfrist zur Forderungsanmeldung von 3 Monaten; Einführung einer Frist für Feststellungsklagen der Gläubiger sowie zur Sperrfrist und Dauer eines erneuten Insolvenzverfahrens.

Zur Verstrickung gibt es ein gesondertes Papier der AB SBV: www.agsbv.de/(…)/2024-04-30_AG-SBV_Positionspapier_Verstrickung-Insolvenzverfahren.pdf

Stellungnahme zur Evaluation Verkürzung des Insolvenzverfahrens und Positionierung zur Verstrickung im Insolvenzverfahren der AG SBV

Die AG SBV hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Evaluation zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. In der Stellungnahme begrüßt die AG SBV die Verkürzung des Insolvenzverfahrens und nimmt u.a. zu folgenden Punkten Stellung: Beobachtungen zur Entwicklung des Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhaltens der Verbraucher*innen Eine Einschätzung zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 07. […]

Der Beitrag Stellungnahme zur Evaluation Verkürzung des Insolvenzverfahrens und Positionierung zur Verstrickung im Insolvenzverfahren der AG SBV erschien zuerst auf AG SBV.

OLG Karlsruhe zur Unterhaltsforderung als ausgenommener Forderung (§ 302 InsO)

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.01.2023 – 18 WF 181/22 sollte Schuldnerberater:innen bekannt sein. Das Gericht hat sich zur Frage, wie festgestellt wird, dass eine Unterhaltsforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (§ 302 InsO), wie folgt geäußert (Rn 31ff.):

„(…) Da der Unterhaltsanspruch rechtskräftig tituliert wurde, ist allein die Frage zu klären, ob der Antragsteller vorsätzlich pflichtwidrig den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht gewährt hat. Denn anders als bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 302 InsO am 01.07.2014 ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens und des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, sondern die titulierte Unterhaltsforderung selbst und deren vorsätzlich pflichtwidrige Nichterfüllung.

Ergibt die insoweit notwendige Prüfung, dass der Antragsteller unverschuldet tatsächlich nicht in der Lage war, die verfahrensgegenständliche Forderung zu erfüllen, kann die unterbliebene Unterhaltszahlung nicht als vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO bewertet werden (MüKo/Stephan, InsO, 4. Auflage 2020, § 302 Rn. 28).

Zur Beratungshilfe für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch einen Rechtsanwalt

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Zur Beratungshilfe für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch einen Rechtsanwalt“ von Helge Hildebrandt.

Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Kiel, Beschluss vom 20.03.2024, 7 XI 387/24, die auf der Seite heruntergeladen werden kann, werden grundsätzliche Hinweise zum Thema gegeben.

Siehe auch Wiebke Wilhelms Beitrag „Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch“ unter InsbürO 2024, 76.

BGH zur Abführungspflicht eines selbständig tätigen Schuldners, von dem eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann

Der BGH hat am 12.10.2023 unter dem Aktenzeichen IX ZR 162/22 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Sie betrifft Konstellationen, die nicht täglich vorkommen, aber wenn doch, sollten diese Leitsätze bekannt sein:

  1. Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.
  2. Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist.

Rn 16: Für einen Schuldner, der dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, hat dies zur Folge, dass er nicht gegen die Erwerbsobliegenheit verstößt, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher auch keine Zahlungen leisten kann. Übt der Schuldner aber gleichwohl eine selbständige Tätigkeit aus, ist er mithin überobligatorisch tätig, entspricht es der Zielrichtung des § 35 InsO, die Gläubiger an diesen Einkünften und Gewinnen teilhaben zu lassen. (…)

EuGH und Schufa I: Speicherdauer Erteilung der Restschuldbefreiung

Der EuGH hat heute entschieden, C-26/22 und C-64/22| SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung): “In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung entscheidet der Gerichtshof, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen.

Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig ist, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die SCHUFA weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass die nationalen Gerichte jeden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen können müssen.”

Quelle: PM des Gerichts