BGH: keine Verfahrenskostenstundung, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19, entschieden, an seiner sog. Vorwirkungsrechtsprechung auch nach der InsO-Reform 2013 festzuhalten. Der Leitsatz lautet:

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.

Aus der Entscheidung: (Rn 11): “Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. (mehr …)

BGH zur Antragsberechtigung einer Versagung nach § 297a InsO

Nicht sensationell, dennoch im Fall der Fälle gut wissen: BGH, 13.02.2020, Aktenzeichen: IX ZB 55/18. Gerichtlicher Leitsatz:

Den Antrag, die Restschuldbefreiung [nach § 297a InsO; Anmerkung] zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

LG Darmstadt zur Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten

Hier der Hinweis auf LG Darmstadt, 08.11.2019, Aktenzeichen 5 T 600/19. Leitsatz des Gerichts:

Wirkt sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) nicht als Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung aus, ist ein erneuter Antrag nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausnahmsweise zulässig.

Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands begrüßt die Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre nachdrücklich

Wir begrüßen die Entscheidung, die Restschuldbefreiung auf drei Jahre zu verkürzen“, so Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands, VID zum Referentenentwurf des BMJV [dazu].

Der VID fordert bereits seit 2012 einen barrierefreien und vereinfachten Weg in die Restschuldbefreiung. Eine Mindestquote solle zudem nicht mehr erforderlich sein. „Eine Erleichterung der Restschuldbefreiung ist unabhängig von der konjunkturellen Lage sinnvoll“, (mehr …)

Aktualisiert: Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Inhalten des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Justiz (BMJV) zur Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens.

BAG-SB Pressemittelung zur erneuten Verkürzung der Restschuldbefreiung: “Endlich eine zweite Chance für Schuldner*innen”

Mit dem vergangene Woche veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens schlägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine längst fällige Verbesserung zum Erreichen eines wirtschaftlichen Neuanfangs natürlicher Personen vor, befindet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB). Der Fachverband der Schuldnerberatungspraxis begrüßt die seit vielen Jahren geforderte Verkürzung der privaten Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre nachdrücklich.

Durch die geplante Verkürzung der Verfahrensdauer und der Speicherfristen bei den Kreditauskunfteien ist eine spürbare Veränderung der Zukunftschancen für die überschuldeten Haushalte zu erwarten. „Mit dem Insolvenzverfahren allein ist es ja nicht getan“, erklärt BAG-SB Geschäftsführerin Ines Moers. (mehr …)

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Referentenentwurf veröffentlicht

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsver-bote sowie über... → weiterlesen

BGH: Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle hat bis zum Schlusstermin zu erfolgen

Der BGH, hat am 19.12.2019, IX ZR 53/18, entschieden:

“(Rn 21:) Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen. (…)

(Rn 24:) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung erst nach dem Schlusstermin anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.”

LG Hamburg zur Ersetzung der Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan

Hier der Hinweis auf LG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2019, 330 T 56/18. Demnach kann eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO auch dann erfolgen, wenn im Schuldenbereinigungsplan keine den §§ 290, 295 InsO entsprechende Klausel enthalten ist.

Rn 15: „Im Vergleich zur Situation des Gläubigers im Regelinsolvenzverfahren ist die Vereinbarung einer Wiederauflebensklausel im Schuldenbereinigungsplan nicht erforderlich. Denn gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Materiell-rechtlich handelt es hierbei um einen Vergleich nach § 779 BGB (vgl. Musielak/Voit/Lackmann § 794, Rn. 3 m. w. N.) mit dem Inhalt, dass Forderungen der Gläubiger nur noch nach Maßgabe des Schuldenbereinigungsplans fortbestehen und im Übrigen erlöschen. Der Vergleich kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Schuldner und Gläubigern zustande. Im Fall des § 309 InsO wird die Willenserklärung des Gläubigers zwar gerichtlich ersetzt. Gleichwohl bleiben die Regelungen des BGB über Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen anwendbar, insbesondere steht dem Gläubiger bei Pflichtverletzungen des Schuldners ein Rücktrittsrecht zu (BeckOK-InsO/Savini § 308, Rn. 20, MüKoInsO/Ott/Vuia § 308, Rn. 11). Folge des erklärten Rücktrittes wegen Pflichtverletzungen des Schuldners ist, dass der Schuldenbereinigungsplan gemäß § 346 BGB ex tunc unwirksam wird mit der Folge, dass die ursprüngliche Forderung des Gläubigers wieder auflebt.“

BGH zur vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 InsO

Der Beschluss des BGH vom 19. September 2019 – IX ZB 23/19 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze:

  1. Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen.
  2. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen.
  3. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen.
  4. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.
  5. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.