Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Experteneinschätzungen und Zeitschiene

Kritik am Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) äußerten die Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 30. September 2020.

Zwar wurde die geplante Verkürzung des Verfahrens von sechs auf drei Jahre für alle natürlichen Personen sowie die zügige Umsetzung zum 1. Oktober 2020 begrüßt, abgelehnt wurde jedoch vor allem die im Regierungsentwurf vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern sowie die lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien.

Die meisten der geladenen Rechtswissenschaftler und Praktiker (mehr …)

Heute Anhörung im BT-Rechtsausschuss zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Heute findet die Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zu den beiden Gesetzentwürfen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens BT-Drucksache 19/21981 (Bundesregierung) und Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz) BT-Drucksache 19/18681 (B90/Grüne) statt.

Stellungnahmen der Sachverständigen

Verkürzung von Restschuld­befreiungs­verfahren: Gegenäußerung der Bundesregierung

Unter BT-Drucksache 19/22773 ist die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (dazu unsere Meldung vom 18.9.2020) zu finden. Daraus in Auszügen:

– Der Evaluationszeitraum bis zum 30. Juni 2024 ist angemessen.
– [Die EU-Richtlinie] empfiehlt lediglich, so früh wie möglich die Bestimmungen der Richtlinie über die Entschuldung auch auf Verbraucher anzuwenden. Dieser Empfehlung wird mit dem Entwurf probeweise und mit Blick auf die derzeitigen besonderen Krisenerscheinungen entsprochen. Über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Regelungen soll nach Bewältigung der Krisenerscheinungen und auf Grundlage der Informationen entschieden werden, welche die Evaluation liefern wird.
– Die Bundesregierung hält daran fest, dass eine Verkürzung der Speicherfristen [für Auskunfteien] nicht ohne die (…) vorgesehene Evaluation vorgenommen werden sollte.

Stellungahme Bundesrat zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Bundesrat hat heute zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) Stellung genommen. Von der Ausschussempfehlung (BR-Drucksache 439/1/20) wurden die Nummer 1-4, 6 und 9 angenommen und die Nummern 5,7 und 8 abgelehnt.

Konkret bedeutet dies (In Nummerierung der Ausschussempfehlung): (mehr …)

Bundesrat: Ausschussempfehlungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Bundesrat wird sich nächste Woche mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) befassen. Dazu liegt eine sehr lesenswerte Ausschussempfehlung vor (BR-Drucksache 439/1/20).

Demnach hat der Bundesrat u.a. zu beschließen über

  • Änderung der Übergangsfristen!

Ansonsten stunde zu befürchten, “dass durch die jetzige Regelung nicht nur das Vertrauen der Betroffenen in die Gesetzgebung, sondern auch in die Beratungskräfte erschüttert wird.”

Bundestagsdebatte (1. Lesung) über Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Gestern hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) debattiert und ihn im Anschluss zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. – Details

MdB Hirte (CDU/CSU): “Die Anhörung soll am 30. September 2020 stattfinden. Wir werden es nicht schaffen, das Gesetz am 01. Oktober im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Ich glaube, es ist in Ordnung, wenn es einige Tage später kommt und wir es dann rückwirkend zum 01. Oktober in Kraft setzen. Es ist ein begünstigendes Gesetz; Vertrauensschutzbedenken und damit verfassungsgerichtliche Bedenken in dieser Richtung sehe ich nicht.” (Plenarprotokoll, S. 21592).

OLG Köln zu Prämien einer privaten Krankenversicherung nach Insolvenzeröffnung

Hier der Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 19.2.2020, 9 U 233/19. Aus der Entscheidung:

“Dagegen handelt es sich bei den [erst] nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Versicherungsprämien weder um Insolvenzforderungen noch um Masseverbindlichkeiten mangels Erfüllungsverlangens des Insolvenzverwalters zur Masse, sondern vielmehr um Neuverbindlichkeiten (…). Dies hat zur Folge, dass die streitgegenständlichen Prämienansprüche der Kl. für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis Januar 2019 einschließlich aufgrund ihrer Fälligkeit erst nach Insolvenzeröffnung und der deswegen fehlenden Massezugehörigkeit von der mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 15.3.2018 erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst sind. Anderes würde aber auch dann nicht gelten, wenn es sich bei diesen Prämienansprüchen um Masseverbindlichkeiten handeln würde, weil Masseforderungen keine Insolvenzforderungen iSd § 38 InsO sind und deshalb nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.”

BGH zur Versagung einer Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Im Beschluss vom 16.7.2020 – IX ZB 77/18 – hat der BGH eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF i.V.m. §§ 20, 97 InsO bestätigt. Der objektive Tatbestand der Vorschrift sei verwirklicht worden, indem der Schuldner Ansprüche aus fünf Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 Euro im (Regelinsolvenz-) Verfahren nicht vollständig angegeben habe.

Die Entscheidung ist nicht umwälzend, gibt aber Gelegenheit, sich mit der Versagung und vor allem mit der groben Fahrlässigkeit zu befassen.

Stellungnahme der AG SBV zum Restschuldbefreiungs-Verkürzungsgesetz

Die AG SBV nimmt zum Regierungsentwurf des “Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens” Stellung.

Unter anderem: Die Arbeitsgemeinschaft begrüßt ausdrücklich, dass entsprechend der Empfehlung im Erwägungsgrund 21 der EU-Richtlinie die Entschuldungsfrist von drei Jahren für alle natürlichen Personen gelten soll. Dagegen lehnt die AG SBV ab, dass diese Regelung zunächst nur befristet bis 2025 eingeführt werden soll. Es sind aus Sicht der sozialen Schuldnerberatung keine Gründe ersichtlich, die eine Befristung der Regelung zur Verkürzung in irgendeiner Weise rechtfertigen würden.