Stellungnahme der AG SBV zum Restschuldbefreiungs-Verkürzungsgesetz

Die AG SBV nimmt zum Regierungsentwurf des “Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens” Stellung.

Unter anderem: Die Arbeitsgemeinschaft begrüßt ausdrücklich, dass entsprechend der Empfehlung im Erwägungsgrund 21 der EU-Richtlinie die Entschuldungsfrist von drei Jahren für alle natürlichen Personen gelten soll. Dagegen lehnt die AG SBV ab, dass diese Regelung zunächst nur befristet bis 2025 eingeführt werden soll. Es sind aus Sicht der sozialen Schuldnerberatung keine Gründe ersichtlich, die eine Befristung der Regelung zur Verkürzung in irgendeiner Weise rechtfertigen würden.

BGH zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 28.5.2020, IX ZB 50/18 zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO.

Der BGH bekräftigt, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht mehr erteilt werden kann, wenn die vorgesehene Mindestbefriedigungsquote erst nach Ablauf von drei Jahren erreicht wird. Der in § 300 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelte Zeitraum stellt eine Ausschlussfrist dar (vgl. schon BGH, 19.09.2019, IX ZB 23/19, Leitsatz 4: Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.)

Des Weiteren lässt der BGH weiterhin ausdrücklich offen, ob die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend auf die Ausschlussfrist des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO anzuwenden sind. Wenn dies der Fall wäre, müsste aber die § 234 ZPO zu entnehmende Antragsfrist gewahrt sein und innerhalb dieser Frist der zur Erreichung der Mindestbefriedigungsquote erforderliche Betrag nachgeschossen werden (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). Das war im konkreten Fall nicht der Fall gewesen.

Aufruf Dritte Ernte bei Zahlungsaufforderungen trotz Insolvenzverfahren oder Vergleichserfüllung

Der AK Inkassowatch beschreibt vier Konstellationen von "dritter Ernte" und ruft dazu auf, Fälle von sog. "dritter Ernte" zu dokumentieren und zur Verfügung zu stellen.

Fragen Dr. Rottmann (B90/Grüne) zum Restschuldbefreiungs-Verkürzungsgesetz

Der Regierungsentwurf der Bundesregierung des “Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens” ist inzwischem im Bundesrat und ist eine BR-Drucksache (439/20).

Dr. Manuela Rottmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat der Bundesregierung einige interessante Fragen zum Entwurf gestellt (Fragen 64-67), z.B.:

Inwiefern entspricht es dem von der Bundesregierung intendierten Regelungszweck des Entwurfs, die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre mit Blick auf die Folgen der COVID-19 Pandemie vorzuziehen (vgl. Regierungsentwurf, S. 21, 22), dass nach Bekanntwerden des Regierungsentwurfs zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens empfohlen wird, Insolvenzanträge bis zum 1. Oktober 2020 nach Möglichkeit hinauszuzögern [1]?

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Stellungnahme der AG SBV zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die AG SBV wendet sich gegen alle geplanten Vorschriften im RegE, die nicht den wirtschaftlichen Neuanfang der überschuldeten Menschen im Fokus haben.

Aktualisiert: Verkürzung Insolvenzverfahren auf drei Jahre schon ab 1.Oktober 2020

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre kommt nun früher. Birgit Knaus schildert die komplizierten neuen Regelungen und Folgen.

Aufruf zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Eine namhafte Liste von Insolvenzjurist*innen [1] hat einen Aufruf zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 1. Juli 2020 verfasst. Der Aufruf ist in der aktuellen ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 5 zu finden, ebenso in der ZInsO 2020, Ausgabe 29, S. 1524 sowie auf der Webseite des FSB Bremen. Daraus:

“Gegen die mit dem Regierungsentwurf [2] vorgesehenen Gesetzesänderungen bestehen aber teils erhebliche Bedenken.

  • Der Regierungsentwurf will die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher bis zum 30. Juni 2025 befristen und eine Entfristung von einer Evaluation zum 30. Juni 2024 abhängig machen. Darin kommt ein vollkommen unangebrachtes Misstrauen gegenüber den Verbraucherrinnen und Verbrauchern zum Ausdruck. Es wird zudem eine soziale Differenzierung mit einer Tendenz zur Diskriminierung geschaffen. (mehr …)

Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V zum RegE-Verkürzungsgesetz

Der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. hat eine lesenswerte Stellungnahme zum Regierungsentwurf v. 1.7.2020 „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ [mehr zum RegE] veröffentlicht. Daraus:

  • [Es ist] zutreffend u. nachvollziehbar, dass derzeit in Anbetracht der Pandemiefolgen endgültige gesetzliche Lösungen im Bereich des Entschuldungsverfahrens noch nicht getroffen werden können. (…) Allerdings sind Untersuchungsmethode („Evaluation“ bedeutet nicht immer objektive Beurteilungserhebungen) und notwendige Fragestellungen, wie auch zeitliche Methodik, in Verbesserung v. Art.107a S.1 EGInsO –oder in dessen Begründung- genauer festzulegen (…)
  • Der RegE will erstmals mit einem neuen § 295 Abs.1 Nr.5 InsO n.F. i.V.m. einer Neureglung in § 296 Abs.1 a InsO n.F. den Regelungskreis des § 290 Abs.1 Nr.4, 1.Alt., InsO in die Wohlverhaltensphase ziehen und auch noch der amtswegigen Versagung unterwerfen. → Diese Regelung ist vollständig missglückt. (…) (mehr …)

Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV empfiehlt: Insolvenzantrag erst ab Oktober 2020 stellen

Hier der Hinweis auf die PM der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) zum RegE-Verkürzungsgesetz.

“Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV begrüßt die Regelung nachdrücklich, insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der Corona-Krise. (…)

Wir bedauern allerdings, dass Auskunfteien Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch weiterhin drei Jahre speichern können“, so Henning (mehr …)

MdB Manuela Rottmann (B90/Grüne): “Der dümmste aller denkbaren Kompromisse: Regierungsentwurf zur Verkürzung der Frist bis zur Restschuldbefreiung nach Insolvenz untauglich”

Manuela Rottmann, Obfrau der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, erklärt [Klammerlinks von uns]:

“Selbständige und Verbraucher hätten noch vor der Sommerpause Sicherheit gebraucht, dass es auch nach einer Insolvenz in Folge des wirtschaftlichen Einbruchs der letzten Monate für sie weiter geht. Deshalb haben die Grünen schon zu Beginn dieser Einschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie die sofortige Verkürzung der Frist zur Restschuldbefreiung von bislang sechs auf nur noch drei Jahre gefordert [vgl.]. Der Verband der Insolvenzverwalter hat sich der Forderung der Grünen angeschlossen [vgl.]. Verbote gewerblicher Betätigung sollten zudem nicht mehr allein auf die Insolvenz gegründet werden können. Um einen Neustart zu erleichtern, muss außerdem die Speicherung der Insolvenz durch Schuldnerauskunfteien auf ein Jahr nach Abschluss des Insolvenzverfahrens begrenzt werden. Darüber hinaus lässt sich keine Rechtfertigung für eine Speicherung mehr begründen. Wegen der Dringlichkeit hat die Grüne Bundestagsfraktion dazu bereits im April einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht (BT-Drs. 19/18681).
Nach langem Zögern kündigte die Bundesregierung im Rahmen ihres sogenannten Konjunkturpakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie an, die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre zu verkürzen.

Der heute vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf [hier] ist allerdings eine große Enttäuschung: Er kommt viel zu spät, er setzt Fehlanreize, er hilft gerade denen nicht, die durch die Pandemiebekämpfung unverschuldet ihre Forderungen nicht mehr bedienen können.

Durch das lange Zuwarten der Justizministerin kann der Bundestag die Restschuldbefreiung erst nach der parlamentarischen Sommerpause vom Bundestag beschließen. Dabei brauchen die Menschen jetzt eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung über ihre Zukunft.

Noch schlimmer: Für alle Insolvenzanträge, die vor dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, verkürzt sich die Frist zur Restschuldbefreiung nur allmählich [vgl.]. Wer am 30.9.2020 einen Insolvenzantrag stellt, weil er wegen Kurzarbeit oder Einschränkungen seiner wirtschaftlichen Betätigung seine Forderungen absehbar nicht mehr bedienen kann, muss nach dem Regierungsentwurf vier Jahre und zehn Monate auf eine Restschuldbefreiung warten. Wer den Antrag einen Tag später am 1.10.2020 stellt, kann damit in drei Jahren rechnen. Das ist der dümmste aller denkbaren Kompromisse. Mit dem Regierungsentwurf werden so starke Anreize gesetzt, dass ein Schuldner, auch wenn er weiß, dass eine Insolvenz unvermeidbar ist, den Antrag bis zum 1.10.2020 hinauszögert. Es wird also genau das zusätzliche Risiko für Gläubiger geschaffen, das die Koalition angeblich vermeiden will. Eine sofortige Verkürzung der Frist gerade angesichts der zahlreichen zu erwartenden unverschuldeten Insolvenzen wäre für den Markt viel sicherer gewesen und hätte solch taktisches Verhalten ausgeschlossen.

Falsch ist es auch, dass die Koalition die jahrelange Speicherung der Informationen über das Insolvenzverfahren bei Auskunfteien beibehalten will. Hier wurde der Lobby derjenigen nachgegeben, die mit solchen Informationen ihr Geld verdienen. Gerade Menschen, die jetzt unverschuldet zahlungsunfähig geworden sind, hängt man damit einen Mühlstein um den Hals, der einen Neuanfang, etwa den Abschluss von Miet- oder Darlehensverträgen, deutlich erschwert.

Schließlich wird die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre für Verbraucherinnen und Verbraucher befristet. Auch das ist Unsinn. Die Evaluation der bisherigen Insolvenzrechtsreformen hat gezeigt, dass Insolvenzen im Verbraucherbereich weit überwiegend auf Ereignisse wie Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurück zu führen sind [vgl.] und dass lange Fristen die Schuldner bei der Überwindung ihrer Krisen behindern, den Gläubigern aber keine nennenswerte zusätzliche Befriedigung ihrer Forderungen bringen.

Im drastischsten Wirtschaftseinbruch in der Geschichte der Bundesrepublik hätten die Menschen ein Signal des Vertrauens in ihren Neuanfang gebraucht. Von der Bundesregierung schlägt ihnen aber nur Misstrauen und Gängelei entgegen.”