Hier der Hinweis auf den Beitrag “Vermutlich sehr bald“ – „Gut Ding braucht manchmal etwas Weile“ im Infodienst Schuldnerberatung
Restschuldbefreiung
Verkürzung der Restschuldbefreiung: frühestens am 14.12.2020 im Bundestagsplenum?
In der nächsten Woche wird der Bundestag über den neuen Haushalt debattieren (vgl. TOP). Damit sieht es so aus, dass der Bundestag über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre (vgl. 19/21981) frühestens in der 51. KW beschließen wird. Der unhaltbare Wartezustand (vgl. PM der BAG-SB) dauert also an…
Verkürzung der Restschuldbefreiung auch diese Woche wohl nicht im Bundestagsplenum…
Laut Deutscher Bundestag – Tagesordnung und Sitzungsverlauf steht die Verkürzung der Restschuldbefreiung auch diese Woche nicht auf der Tagesordnung des Bundestages… (Dafür aber diesen Freitag, 27.11.2020, das Inkassorecht).
BGH zur Ausnahme von der Restschuldbefreiung trotz Tilgung einer Verurteilung aus dem Bundeszentralregister
Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 199/19, dürfte eine Pflichtlektüre sein:
- Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.
- Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.
AG SBV informiert: Zur Umsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Empfehlungen zum Umgang in der Beratungspraxis
Hier der Hinweis auf den Beitrag der AG SBV zur Umsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Empfehlungen zum Umgang in der Beratungspraxis.
Wie mit auslaufenden Scheiternbescheinigungen verfahren?
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) zieht sich hin. Dies führt dazu, dass die Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sukzessive auslaufen, weil die dortige 6-Monats-Frist verstreichen.
Was tun?
Hier einige Überlegungen. (mehr …)
Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre: Wortprotokoll der Anhörung liegt vor, aber weiteres Warten erforderlich
Am 30.9.2020 fand die Anhörung zur Verkürzung der Restschuldbefreiung (19/21981) statt (siehe BT-Bericht). Inzwischen wurde das lesenswerte Wortprotokoll veröffentlicht, in dem auch noch einmal alle schriftliche Stellungnahmen gebündelt sind.
Laut aktueller Planung der Tagesordnung wird die Verkürzung in der nächsten (Sitzungs-) Woche nicht im Bundestag verhandelt werden.
LG Wuppertal zum Kreditbegriff nach § 290 InsO
Nicht ungewöhnlich: Einer Schuldnerin wird von der Bank ein Konto gekündigt. Abhebungen konnte die Schuldnerin nicht mehr vornehmen.
Ungewöhnlich: Die Schuldnerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung und reklamiert, dass auf das Konto öffentliche Gelder und Arbeitseinkommen geflossen seien, die unpfändbar seien und zur sofortigen Auszahlung freigegeben werden müssten, um wirtschaftliche Not von ihr und ihren unterhaltsberechtigten Kindern abzuwenden. Das Amtsgericht Düsseldorf ordnete daraufhin durch die oben erwähnte einstweilige Verfügung an, dass die Bank an die Schuldnerin 2.733,99 Euro auszuzahlen hätte, was sodann auch geschah.
Aber dann: Es stellte sich heraus, dass die Angaben der Schuldnerin weitgehend falsch waren, weil die Gelder gerade nicht auf das besagte Konto geflossen waren. (mehr …)
Verkürzung Restschuldbefreiung: Bundestag entscheidet diese Woche nicht
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) steht zur finalen Entscheidung an. Nur wann?
MdB Hirte (CDU/CSU) war am 09.09.2020 optimistisch: “Wir werden es nicht schaffen, das Gesetz am 01. Oktober im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Ich glaube, es ist in Ordnung, wenn es einige Tage später kommt…” (Quelle).
Diese “einige Tage” werden zumindest diese Woche nicht vorangetrieben werden, denn: auf der Tagesordnung steht das Verkürzungsgesetz diese Woche weder im Bundestag noch im Rechtsausschuss.
Bleibt insoweit nur zu hoffen, dass was lange währt, am Ende auch gut wird. Zur Kritik am Regierungsentwurf siehe etwa: Stellungnahmen der Sachverständigen und Aufruf zum Regierungsentwurf.
Bonitätsauskunft nach Restschuldbefreiung
Um die negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22285) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21916). Die Abgeordneten wollten unter Hinweis auf den Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und den aktualisierten Regierungsentwurf unter anderem wissen, welche Befürchtungen bezüglich einer Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien bekannt sind. In der Antwort verweist die Bundesregierung auf die auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Verbandsstellungnahmen zum Referentenentwurf. Darin sei unter anderem geltend gemacht worden, dass sich bei der Festlegung einer einjährigen Höchstspeicherfrist die Kreditkosten für alle Kreditnehmer erhöhen würden, Kreditgeber ihren Pflichten zur sorgfältigen Bonitätsprüfung nicht mehr nachkommen würden und im Onlinehandel ein “Kauf auf Rechnung” oder eine Ratenzahlung seltener angeboten werden könnte. Die Regelungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellten einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den Interessen von insolventen Schuldnern und den Interessen von Gläubigern. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung