Der praktische Fall (11): neue Sperrfrist nach der RSB-Verkürzung

Hier aus aktuellem Anlass ein neuer praktischer Fall: Ein Schuldner stellt im Februar 2021 einen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag. Das Gericht schreibt ihm:

“Gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO n.F. ist ein Restschuldbefreiungsantrag unter anderem unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten 11 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Davon ist vorliegend auszugehen. Ihnen wurde nach eigenen Angaben in dem Verfahren 88 IK xx/04 am xx.06.2010 die Restschuldbefreiung erteilt. Dies ist noch kein 11 Jahre her.”

Was tun? Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag.

Der praktische Fall (9): Wann sind die Kosten des Strafverfahrens eine Insolvenzforderung?

Über das Vermögen eines Schuldner wurde vor etwa einem Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nun kommt er mit einer frischen Kostenrechnung der Staatswaltschaft zu Ihnen. Vor zwei Monaten wurde er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR (also: 2.400 Euro) mit Auferlegung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Nun verlangt die Staatsanwaltschaft Ermittlungskosten in Höhe von über 17.000 Euro!

Kann es bedeutsam sein, dass die Staatsanwaltschaft schon vor der Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner ermittelt hatte?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

Praktischer Fall (8): drohende Hilfebedürftigkeit nach Lohnpfändung

Ein Schuldner verdient 1.390 Euro netto und seine Lebenspartnerin 160 Euro netto. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.546 Euro.

Der Bedarf wird also – ohne Pfändung – um 4 Euro überschritten. Nun wird der Lohn des Schuldners gepfändet. Wie wird der der pfändungsfreie Betrag berechnet und was ist zu tun?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

Praktischer Fall (7): Kenntnisnahme vom Vollstreckungsbescheid nach fast 3 Jahren

Ein Schuldner legt im Beratungsgespräch das Schreiben eines Inkassounternehmens vom 31. März 2020 vor. In diesem wird ein Vollstreckungsbescheid vom 10. April 2017 erwähnt. Eine Kopie des Vollstreckungsbescheides liegt dem Schreiben bei.

Der Schuldner zeigt sich total erstaunt: er hört zum ersten Mal von dieser angeblich gegen ihn bestehenden Forderung. Unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift habe er nie gewohnt.

Kann der Schuldner heute (06.04.2020) zulässig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und wird er dazu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand* erhalten?

* § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO: “War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist … einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.”

Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

Praktischer Fall (3): Kindergeldpfändung wegen nicht bezahlter Kinderschuhe

Eine Mutter kauft für ihr Kind Schuhe und bezahlt nicht. Der Verkäufer erwirkt einen Titel und will nun das Kindergeld pfänden. Geht das?

Variante: was ist, wenn im Titel ausdrücklich festgestellt wurde, dass es sich bei dem Kinderschuhkauf um einen Eingehungsbetrag, ergo: unerlaubte Handlung, handelte?

Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag