Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Forderungspapier der AG SBV zur Unpfändbarkeit der Kindergrundsicherung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sieht dringenden Ergänzungsbedarf zum Pfändungsschutz:

Mit der Einführung der Kindergrundsicherung sollen Kinder und Jugendliche bessere Chancen erhalten, mehr Familien und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreicht und Kinderarmut wirksam bekämpft werden. Hierzu sollen die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zusammengeführt werden.

Das Gesetz enthält jedoch keine separate Regelung zur (Un)pfändbarkeit der Kindergrundsicherung. Beim P-Konto durchbricht die Kindergrundsicherung die bisherige Systematik der Freibeträge. Daraus ergeben sich mehrere Probleme.

Geforderte Lösungen:
(1) Das geplante Gesetz einer Kindergrundsicherung wird dahingehend ergänzt, dass Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich unpfändbar sind.

(2) § 902 Nummer 4 ZPO wird ergänzt: für den Fall, dass die Zahlungseingänge auf dem P-Konto inkl. Kindergrundsicherung den Grundfreibetrag plus Leistungen des § 902 Nummer 5 ZPO (Leistungen für Kinder) plus die Pauschalen des § 902 Nummer 1 ZPO, überschreiten. In diesem Fall kann die Differenz ebenfalls bescheinigt werden. Unberührt bleiben Leistungen im Sinne von § 902 Nummer 2,3 und 6 ZPO.

(3) Für nachgezahlte Kindergrundsicherung gemäß § 904 ZPO ist eine vergleichbare Lösung zu finden.

Zum Forderungspapier

iff-Überschuldungsradar 2023/36: Finfluencer und Verbraucherschutz

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) meldet: Finfluencer teilen über soziale Medien Themen rund um Finanzen und sie erfreuen sich dabei steigender Beliebtheit. Insbesondere seit Covid-19 erfahren Finanztipps im Internet viel Aufmerksamkeit. Finfluencer müssen keinen Kompetenznachweis erbringen. Besonders schwierig ist es, dass der Übergang zwischen Finfluencer, Finanzberater:innen aber auch Finanzjournalist:innen fließend sein kann. Dadurch ist Verbraucher:innen nicht immer klar, welche Qualifikation sich dahinter verbirgt und welche Qualifikation zu erwarten ist.

Prof. Dr. Helena Klinger und Dr. Sally Peters beleuchten die Aspekte des finanziellen Verbraucherschutzes und geben einen Ausblick auf Möglichkeiten der Regulierung.

Hier geht es zum Überschuldungsradar 2023/36

iff-Überschuldungsradar 2023/36: Finfluencer und Verbraucherschutz

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) meldet: Finfluencer teilen über soziale Medien Themen rund um Finanzen und sie erfreuen sich dabei steigender Beliebtheit. Insbesondere seit Covid-19 erfahren Finanztipps im Internet viel Aufmerksamkeit. Finfluencer müssen keinen Kompetenznachweis erbringen. Besonders schwierig ist es, dass der Übergang zwischen Finfluencer, Finanzberater:innen aber auch Finanzjournalist:innen fließend sein kann. Dadurch ist Verbraucher:innen nicht immer klar, welche Qualifikation sich dahinter verbirgt und welche Qualifikation zu erwarten ist.

Prof. Dr. Helena Klinger und Dr. Sally Peters beleuchten die Aspekte des finanziellen Verbraucherschutzes und geben einen Ausblick auf Möglichkeiten der Regulierung.

Hier geht es zum Überschuldungsradar 2023/36

Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt E.ON und HanseWerk Natur

Verbraucher:innen zahlen heute in vielen Versorgungsgebieten ein Vielfaches von dem, was sie 2020 zahlen mussten. Innerhalb von 3 Jahren erhöhten E.ON und HanseWerk Natur die Preise für Fernwärme nämlich um mehrere hundert Prozent.

So ist für E.ON-Kund:innen im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl in NRW der Brutto-Arbeitspreis von 6,18 ct/kWh (2020) auf 23,24 ct/kWh (2022) gestiegen. Nach Berechnung des vzbv bedeutet das bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh insgesamt 3.500 Euro Mehrkosten für die Jahre 2021 und 2022 zusammen. Auch in anderen Versorgungsgebieten erhöhten E.ON und HanseWerk Natur auf Grundlage ihrer Preisänderungsklauseln die Preise.

Den Preisanstieg schätzt der vzbv als rechtswidrig ein und hat deshalb 2 Sammelklagen gegen die Anbieter eingereicht. Die enormen und intransparenten Preiserhöhungen seien unwirksam, weil die Preisänderungsklauseln nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen, so Vorständin Ramona Pop.

Mit den beiden Sammelklagen will der vzbv direkte Rückerstattungen für teilnehmende Verbraucher:innen einklagen. In Kürze können Sie sich als Betroffene den Sammelklagen anschließen. Es sind die nächsten Sammelklagen, die der vzbv innerhalb weniger Tage einreicht. Zuletzt verklagte er Vodafone wegen Preiserhöhungen bei Internetverträgen.

Quelle und mehr: www.verbraucherzentrale.de

Verbraucher-Umfrage der SCHUFA: Jeder dritte Deutsche zögert Zahlungen hinaus

PM der Schufa: “Die wirtschaftliche Lage bleibt in vielen deutschen Haushalten angespannt: Die Rücklagen sind bei vielen aufgebraucht und der Anteil der Menschen, die nach eigenen Angaben Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist angestiegen. Beim Blick in die Zukunft haben gerade in der Mittelschicht die Zukunftsängste zugenommen. Dies sind Ergebnisse der neuen, repräsentativen SCHUFA Verbraucher-Umfrage, die im Oktober 2023 durchgeführt wurde.

Immer weniger Menschen verfügen über Rücklagen

Etwas mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Deutschen gibt an, seit Jahresbeginn 2023 über weniger Einkommen zu verfügen und jeder zweite (52 Prozent) hat in den letzten sechs Monaten auf Ersparnisse zurückgreifen müssen. Doch sind in immer mehr Haushalten die Rücklagen aufgebraucht (20 Prozent, Februar 2023 14 Prozent).

Genügend Rücklagen hat nur jeder fünfte Haushalt (21 Prozent). Knapp jeder dritte (31 Prozent) verfügt zwar noch über Rücklagen, fürchtet aber, dass diese in naher Zukunft nicht ausreichen werden. Besonders schwierig gestaltet sich die Situation in den unteren Einkommensgruppen (unter 2.000 Euro): Hier geben nur 11 Prozent der Befragten an, über genügend Rücklagen zu verfügen. 37 Prozent haben keinerlei finanzielle Reserven und 23 Prozent haben diese bereits aufgebraucht.

Dabei fällt es vor allem Haushalte mit einem Einkommen von weniger als 2.000 Euro immer schwerer, Geld auf die Seite zu legen. Waren es in dieser Gruppe im Februar 2023 noch 26 Prozent, die keine Möglichkeit hatten, etwas zu sparen, sind es nun 33 Prozent.

Jeder Fünfte leiht sich Geld bei Freunden oder Verwandten

SchuldnerAtlas Deutschland 2023 – Rückkehr der Überschuldung

Aus einer PM der Creditreform von gestern: “Die Überschuldungslage der Verbraucher ist ambivalent. Auf den ersten Blick hat sie sich 2023 nochmals leicht verbessert. Nur noch 5,65 Millionen Menschen (- 233.000 Fälle ggü. Vj.) gelten 2023 in Deutschland als überschuldet. Offiziell ist das ein erneuter Tiefststand. Die Überschuldungsquote, also der Anteil überschuldeter Personen im Verhältnis zu allen Erwachsenen in Deutschland, sinkt um 0,33 Punkte auf 8,15 Prozent.

„Die vermeintlich guten Werte trügen leider“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. „Ohne statistische Sondereffekte messen wir erstmals seit 2019 einen Überschuldungszuwachs.“ Hintergrund ist eine Verkürzung der Speicherfristen für Restschuldbefreiungen von bisher drei Jahren auf nun sechs Monate. Nach alter Lesart gibt es rund 17.000 Fälle mehr als 2022. Die Überschuldungsquote läge demnach eigentlich bei 8,51 Prozent und damit leicht über dem Vorjahr. (…)

Neben der „verdeckten Trendumkehr“ ändern sich auch weitere Parameter. „Wir beobachten, dass nun erstmals seit 2020 die sogenannte „weiche“ Überschuldung, also nachhaltige Zahlungsstörungen, wieder ansteigt“, erläutert Michael Goy-Yun“, Geschäftsführer von Creditreform Boniversum und microm. „Drastisch gestiegene Lebenshaltungs- und Energiekosten haben im letzten Jahr die finanziellen Spielräume der Verbraucher deutlich eingeschränkt.“ Vor allem die sogenannten „Dauerüberschuldeten“ aus unteren sozialen Schichten hatten unter der Preisentwicklung zu leiden. (…)”

Forderungen der NAK zur Sicherstellung von Leistungsansprüchen durch den analogen Zugang zu Behörden

Nationale Armutskonferenz: Digitale Angebote und Telefon-Hotlines können das persönliche Gespräch und die Beratung nicht ersetzen. Es ist Aufgabe des Staates neben der gesetzlichen Regelung von online-Zugängen (vgl. Onlinezugangsgesetz – OZG) auch weiterhin sicherzustellen, dass Bürger*innen zu den üblichen Geschäftszeiten des jeweiligen Dienstleisters / der jeweiligen Behörde / des jeweiligen Sozialleistungsträgers über einen lokalen analogen Zugang ihre Anliegen persönlich vorbringen können.

Für den Bereich der Sozialleistungen erscheint es sinnvoll, dies im Gesetz z. B. in § 16 Abs. 1 SGB I klarzustellen, dass die Anträge „formfrei, auch mündlich zu Protokoll“ gestellt werden können. Diese Ergänzung macht es für Leistungsberechtigte (und Verwaltungspersonal) deutlicher als bisher, dass sie aufgrund von fehlenden Antragsvordrucken oder Unzuständigkeit nicht abgewiesen werden dürfen. Nur durch einfachere und nachvollziehbarere Gesetze werden diese bürgerfreundlicher – und analoge Zugänge müssen weiterhin garantiert werden.

Darüber hinaus ist es Aufgabe der Sozialleistungsträger vor Ort die tatsächliche Erreichbarkeit von Mitarbeitenden zu gewährleisten. Dies muss u.a. durch die Nennung von Ansprechpersonen mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf Bescheiden, die Einrichtung eines Notfalltresens, an dem täglich Dokumente gegen Empfangsbestätigung abgegeben werden können, die Einrichtung einer täglichen, persönlichen Notfallsprechzeit sowie einen Scanservice für Unterlagen, die direkt in die Fallakten eingepflegt werden, erfolgen.

Zum ganzen Positionspapier

EuGH: Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten Verbrauchervertrag

PM des EuGH zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-598/21 | Všeobecná úverová banka: “In der Slowakei gewährte die Bank Všeobecná úverová banka zwei Kunden einen über einen Zeitraum von 20 Jahren zu tilgenden Verbraucherkredit. Die Kunden stellten ihr Familienhaus als Sicherheit. Wegen eines im ersten Jahr der Laufzeit des Vertrags eingetretenen Zahlungsverzugs bei drei Monatsraten über einen Betrag von etwa 1 000 Euro nahm die Bank eine Klausel über die vorzeitige Fälligstellung in Anspruch. Aufgrund dieser Klausel konnte sie die vorzeitige Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Betrags verlangen und die außergerichtliche Versteigerung der Familienwohnung veranlassen. Die Kunden haben bei einem slowakischen Gericht beantragt, diese Versteigerung auszusetzen, die ihrer Ansicht nach ihre Verbraucherrechte verletzt.

Das slowakische Recht gestattet die Anwendung einer solchen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, wenn der Kreditnehmer bei drei Monatsraten in Zahlungsverzug ist und der Kreditgeber eine zusätzliche Benachrichtigungsfrist von 15 Tagen eingehalten hat. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob diese Klausel in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzungen des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe und Laufzeit des Kredits steht. Das slowakische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche gerichtliche Kontrolle mit dem Unionsrecht vereinbar ist.