Hier der Hinweis auf den Beitrag der Frankfurter Rundschau mit dem Titel „Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige: Dringender Handlungsbedarf für die Ampel“ von Martin Staiger.
Es geht um die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB, die ja auch regelmäßig hier Thema ist (…/?s=1629a). Das gilt auch für das Jobcenter, vgl. auch § 40 Abs. 9 SGB II: „§ 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.“
Martin Staiger berichtet nun, dass das Jobcenter nicht mehr abwarten, bis die Kinder volljährig sind, sondern bereits minderjährigen Kindern den Gerichtsvollzieher ins Haus schickt. Wie weit das mit der Fachlichen Weisung dazu https://harald-thome.de/files/pdf/media/sgb-ii-hinweise/FW%2040%2C1%20%2041a%2C%206%20-%2001.01.2023.pdf in Einklang zu bringen ist? Unter 40.18 heißt es: „Bis zur Volljährigkeit erfolgt die Inanspruchnahme/Einziehung der Forderung jeweils an den gesetzlichen Vertreter. Erst wenn ein minderjähriges Kind volljährig wird, sind die Rückforderungen mittels Zahlungserinnerung gegenüber dem nun volljährig gewordenem Kind einzuziehen.„
Siehe auch die Diskussion unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?t=169