Bürgergeld: Der Abschluss eines Mietvertrages über die bereits bewohnte Wohnung ist kein Umzug

Helge Hildebrandt weist auf sozialberatung-kiel.de auf SG Kiel, Beschluss vom 24.03.2023, S 39 AS 9/23 ER hin. Aus der Entscheidung:

“Vorliegend waren die Kosten der Unterkunft bis zum Abschluss des neuen Mietvertrages und dem Auszug des Mitbewohners angemessen und vom Antragsgegner in voller Höhe berücksichtigt worden. Mit Abschluss des neuen Mietvertrages übersteigen die Kosten der Unterkunft nunmehr die Mietobergrenze. (…)

Die Erhöhung resultiert nicht aus einem Umzug, so dass weder die oben zitierte Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einschlägig ist, noch das Erfordernis der Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bestand.  (…)

Ein Umzug ist der Wechsel der zur Deckung des Wohnbedarfes tatsächlich genutzten Unterkunft und setzt eine räumliche Veränderung voraus (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. August 2013 – L 9 AS 476/11 –, Rn. 29, juris). Eine räumliche Veränderung fand vorliegend gerade nicht statt. Auch handelte es sich nicht um den Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft, denn auch dies setzt einen Umzug voraus. Die Möglichkeit der Nutzung eines weiteren, bisher durch den Mitbewohner genutzten Raumes macht die Wohnung nicht zu einer neuen Unterkunft.”

Bürgergeld so lange, bis vorrangige Leistungen tatsächlich bewilligt sind

Helge Hildebrandt weist auf der lesenswerten Seite https://sozialberatung-kiel.de auf Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 12.12.2022, S 41 AS 92/22 – rechtskräftig hin. Aus der Entscheidung:

§ 12a Satz 1 SGB II ermächtigt den Grundsicherungs- bzw. Entscheidungsträger nicht dazu, Leistungen nach dem SGB II unter Verweis auf eine zu beantragende vorrangigen Sozialleistung abzulehnen (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 a Rz. 1 und 9; Striebinger in Gagel, SGB II und SGB III, § 12 a Rz. 4, Stand 55. EL 2014; Geiger in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 12 a Rz. 1; LSG Nordrhein-Westfalen 11. 4. 2012 – L 19 AS 544/12 B ER Rz. 16).

Bis zum Zufluss der vorrangigen Sozialleistungen muss der Grundsicherungsträger bzw. Wahrnehmungszuständige bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Vorleistung treten und Leistungen nach dem SGB II – unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs gem. §§ 102 ff. SGB X gewähren.

Siehe auch im aktuellen Thomé-Newsletter unter 1. (Ablehnung mit Verweis auf vorrangige Leistungen am Beispiel des Landkreises Kassel):

Das BSG sagt dazu: „Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als “bereites Mittel” geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken“ (BSG 12.11.2012 – B 14 AS 161/11 R). Die BA sagt in Ihrer Weisung zu § 67: „Sofern ein vorrangiger Anspruch auf KiZ festgestellt wird, ist im Sinne einer zeitnahen Sicherstellung des Lebensunterhalts aber regelmäßig in Vorleistung zu gehen, d. h. die Leistungen nach dem SGB II sind zu bewilligen und es ist ein Erstattungsanspruch anzumelden. Dies gilt auch im Hinblick auf andere vorrangige Leistungen“, (Weisung zu § 67, Stand: 24.06.2022, S. 37).
Zusammengefasst: wegen fehlendem Zufluss der anderen Sozialleistung dürfen keine SGB II-Leistungen versagt werden. Das bedeutet, das Kasseler Verwaltungshandeln ist alleine deswegen gravierend rechtswidrig.

Neuregelung der „Leistungsminderungen“ durch das Bürgergeld-Gesetz: kommentierte Darstellung der Weisungen von B. Eckhardt

B. Eckhardt: “In der vorliegenden Februar-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT stellte ich in einem ersten Teil, die Änderungen bei den Tatbeständen dar, die eine Pflichtverletzung bedeuten [§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II]. Es geht um Änderungen, die sich aus der Ablösung der »Eingliederungsvereinbarung« durch den »Kooperationsplan« ab Juli 2023 ergeben werden. Hierbei wird auch auf die Übergangsregelung (§ 65 SGB II) zur »Eingliederungsvereinbarung« eingegangen.

Nach Vorstellung der schon ab Januar 2023 eingeführten gestuften Leistungsminderungen und Probleme der Umsetzung gehe ich ausführlich auf die Möglichkeit ein, sich nachträglich dazu bereit zu erklären, zukünftig den Pflichten nachzukommen. Das Ganze ist komplizierter, als es zunächst zu sein scheint. Die neuen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den »Leistungsminderungen« sind teilweise sehr diffus und nur beschränkt hilfreich.”

Neuregelung der „Leistungsminderungen“ durch das Bürgergeld-Gesetz: kommentierte Darstellung der Weisungen von B. Eckhardt

B. Eckhardt: “In der vorliegenden Februar-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT stellte ich in einem ersten Teil, die Änderungen bei den Tatbeständen dar, die eine Pflichtverletzung bedeuten [§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II]. Es geht um Änderungen, die sich aus der Ablösung der »Eingliederungsvereinbarung« durch den »Kooperationsplan« ab Juli 2023 ergeben werden. Hierbei wird auch auf die Übergangsregelung (§ 65 SGB II) zur »Eingliederungsvereinbarung« eingegangen.

Nach Vorstellung der schon ab Januar 2023 eingeführten gestuften Leistungsminderungen und Probleme der Umsetzung gehe ich ausführlich auf die Möglichkeit ein, sich nachträglich dazu bereit zu erklären, zukünftig den Pflichten nachzukommen. Das Ganze ist komplizierter, als es zunächst zu sein scheint. Die neuen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den »Leistungsminderungen« sind teilweise sehr diffus und nur beschränkt hilfreich.”

Bürgergeld: Karenzzeit auch für Bestandsfälle

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald-Thomé: Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen.  

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die „unangemessenen“ Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII),  diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in diesen Fällen darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen.

Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte,

Bürgergeld: Karenzzeit auch für Bestandsfälle

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald-Thomé: Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen.  

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die „unangemessenen“ Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII),  diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in diesen Fällen darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen.

Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte,

Thomé zu den Kosten der Haushaltsenergie im SGB II und SGB XII

Unbedingt zu lesen ist der Beitrag von Harald Thomé zum Thema Energiekosten und SGB II/XII.

Aus dem dortigen Fazit: Es bedarf jetzt Leistungsbeziehende, die Stromkosten, welche mind. um 20 EURO höher sind als die dafür im Regelsatz vorgesehenen Kosten [siehe unten], bei den Behörden und vor Gericht geltend machen. Die laufenden Kosten sind im SGB II als “Härtefallmehrbedarf” nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend zu machen, im SGB XII als „abweichende Regelsatzfestsetzung“ nach § 27a Abs. 4 SGB XII.

Auch können und sollen hohe Stromnachzahlungen geltend gemacht werden, diese sollten natürlich zunächst als einmaliger Bedarf im SGB II nach § 21 Abs. 6 SGB II und im SGB XII nach § 30 Abs.10 SGB XII, in der Variante, dass ein Darlehn wegen der zu geringen Berücksichtigung von Stromkosten im Regelsatz nicht zumutbar ist, geltend gemacht werden.

Solche Zuschussanträge werden von den Jobcentern/Sozialämtern abgelehnt werden und es wird ein Darlehn für vom Regelsatz umfassten Bedarf angeboten werden, im SGB II nach § 24 Abs. 1 SGB II im SGB XII nach § 37 Abs. 1 SGB XII. Hier empfiehlt es sich, zunächst ein solches Darlehen anzunehmen und dann dagegen in den Widerspruch und später ins Klageverfahren zu gehen.


Im Regelsatz (2023) sind abzüglich der Kosten für Wohnen und Wohninstandhaltung nachfolgende Kosten für Haushaltsenergie enthalten:

Harald Thomé zum neuen Sanktionsrecht im Bürgergeldgesetz: Keine Sanktionen in die KdU und Heizung

Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: “Ich möchte nochmal auf einen besonderen Punkt hinweisen: im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktion auch bei wiederholten Pflichtverletzungen auf max. 30 % des maßgebenden Regelsatzes begrenzt sind (§ 31a Abs. 4 SGB II) und sie rechnerisch nie in die Unterkunfts- und Heizkosten zu erfolgen haben (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II).

Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).

Das bedeutet vorliegend, dass eine Reihe von Betroffenen, die aufstocken, nicht oder nur begrenzt sanktionierbar sind. Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten.”

Ratenzahlung nach Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 40 Absatz 10)

Hier der Hinweis auf den neuen § 40 Absatz 10 SGB II:

Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Dazu die neue fachliche Weisung der Bundesagentur:

Durch die Ergänzung des § 40 um den Absatz 10 ist eine Beantragung einer Ratenzahlung (Stundung) und eine entsprechende Entscheidung über den gestellten Stundungsantrag bei Überzahlungen aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug) nicht mehr erforderlich. (…) Die Prüfung der Stundungsvoraussetzungen gemäß § 59 BHO entfällt. Die neu im Gesetz vorgesehene Ratenzahlung ist für jeden Einzelfall im Zusammenhang mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mitzuteilen.