Fachzentrum Schuldenberatung Bremen 2025-09-04 00:00:00

Um einen kostenfreien Zugang zur Schuldnerberatung für Ratsuchende und eine ausreichende Finanzierung für die Beratungsstellen zu schaffen, wurde viel Hoffnung in die Verbraucherkreditrichtlinie und nun in das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) gelegt. Ein erster Referentenentwurf zu dem SchuBerDG sorgte bereits in den Stellungnahmen (zu finden hier) für viel Kritik von allen Seiten. Nun wurde gestern der Regierungsentwurf für das SchuBerDG veröffentlicht. Leider wurden die Kritikpunkte nicht aufgenommen und der Referentenentwurf nahezu unverändert übernommen. Eine wirksame Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) wird so nicht erreicht. Es fehlt an zentralen Elementen, wie:

  • gesicherte Finanzierung der Beratungsstellen
  • eine gesetzliche garantierte Kostenfreiheit für Ratsuchende,
  • verbindliche Anforderungen an Qualität und Qualifikation,
  • eine Zielgruppenerweiterung auf Selbständige und ehemals Selbständige.

Die BAG SB hat hierzu bereits eine Pressemitteilung herausgegeben, die sehr lesenswert ist und ein Appell an die Entscheidungsträger sein sollte, siehe hier



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Fachzentrum Schuldenberatung Bremen 2025-07-24 00:00:00

Zur Umserzung der EU-RiLi liegt ein Referentenentwurf vor. Hier gibt es z.B. um Kündigungsfristen, Angeboten von Rückzahlungsmöglichkeiten, Informationspflichten usw. Der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten wurden aus dem Entwuf genommen und erstmals ein eigenes Gesetz, das Schuldenberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) entwickelt. Stellungnahmen zum Referentenentwurf der Verbraucherkreditrichtlinie von der AGSBV sind hier zu finden.

 



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Fachzentrum Schuldenberatung Bremen 2025-12-18 00:00:00

BGH, Urteil vom 18.12.2025 I ZR 97/25

Amtliche Leitsätze:

  1.  Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
  2. Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO können im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen – wie das bei der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist – und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

 



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BAG-SB zur Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens: Schuldnerberatung fordert Rechtssicherheit

Die BAG-SB fordert in der Pressemitteilung vom 13.11.2020 Rechtssicherheit im Privatinsolvenzrecht, siehe Pressemitteilung

Es wird u.a. ausgeführt:
"Die BAG-SB fordert deshalb nun endlich eine zügige Umsetzung des geplanten Gesetzesentwurfes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre. Ein tauglicher Entwurf liege schon seit Februar dieses Jahres vor. Die unklare rechtliche Situation äußere sich seit einigen Wochen inzwischen in einer spürbaren Veränderung des Beratungsklimas. Seit Wochen steigen in vielen Beratungsstellen die Wartezeiten und die Frustration, berichtet die BAG-SB. In Folge der Coronapandemie suchten ganz neue Zielgruppen wie z.B. Solo-Selbständige oder Berufstätige aus bisher krisenfest geltenden Branchen Rat. Wenn dann keine verbindlichen Lösungswege aufgezeigt oder Insolvenzfälle an die Gerichte übergeben werden können, weil die Gesetzesänderung nicht beschlossen ist, ist das für die ver- und überschuldeten Ratsuchenden und die Beratungskräfte extrem frustrierend klagt der Verband."

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65,3 % weniger Verbraucherinsolvenzen im August 2020 als im Vorjahresmonat

Das Statistische Bundesamt hat u.a. folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

"Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 2 857 übrige Schuldner im August 2020 Insolvenz an. Das waren 60,2 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 1 818 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-65,3 %) sowie 765 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-52,0 %).

Der deutliche Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern hatte sich bereits im Juli angedeutet und ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre plant. Die Neuregelung soll bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren gelten und Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass deshalb viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellen."

Das die Neuregelung nicht zum 01.10.2020 in Kraft getreten ist, steht inzwischen fest. Nicht aber wann sie denn in Kraft treten wird. Siehe daher die Forderung der BAG-SB.

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