BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Der Bundesgerichtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird.

Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Pressemitteilung zum Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25

Siehe auch https://www.vzbv.de/urteile/kuendigen-ohne-tricks

OLG Hamburg zum Online-Shopping und der Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG) in einem langjährigen Rechtsstreit um irreführende Werbung beim Online-Shopping obsiegt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ohne klaren Hinweis darauf, dass diese Zahlungsart nur nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung angeboten wird, unzulässig ist (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22).

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, § 6 Abs. 1 Nr. 3). Danach müssen Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte der Hinweis auf die erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung jedoch erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Verlauf des Bestellprozesses – und damit zu spät.

Der Kauf auf Rechnung gilt als besonders verbraucherfreundlich: Kundinnen und Kunden können die Ware zunächst prüfen und müssen im Falle eines Widerrufs nicht ihrem Geld hinterherlaufen. Zudem müssen sie keine sensiblen Konto- oder Kreditkartendaten preisgeben.

Das Verfahren hat sehr lange gedauert, weil sowohl der BGH als auch der Europäischen Gerichtshof (EuGH) darin involviert waren.

Quelle und mehr: https://www.vzhh.de/presse/verbraucherzentrale-hamburg-erkaempft-wichtiges-urteil-kauf-auf-rechnung

Ab heute: Online-Widerrufsbutton verpflichtend

Heute sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Gesetz vom 03.02.2026 – BGBl. I 2026, Nr. 28 vom 05.02.2026, in Kraft getreten.

Vgl. zum Gesetz: Bundestagsseite und Seite des BMJV.

Zum Gesetz gehört auch die neue Fassung des § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. Dessen Absatz 1 lautet nun

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Siehe auch dazu die Darstellung unter www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtspolitik-gesetzgebung/onlinehandel-widerrufsbutton-2026-06-18  

OLG Koblenz: Mehrere Geschäftsbedingungen von 1&1 unwirksam

Der vzbv weist auf das – allerdings nicht rechtskräftige – Urteil des OLG Koblenz vom 29. 01.2026, Az. 2 U 603/24 hin.

Bei 1&1 sollte sich die Laufzeit von Mobilfunkverträgen automatisch um zwölf Monate verlängern, sofern sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden. Diese und weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, die 1&1 dazu berechtigte, die Bedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.

Aus der Entscheidung:  

„Stillschweigende Vertragsverlängerung (Teil A Ziff. 3.3 der AGB)

„Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.“

(a) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

„Quishing“ sowie Rechtsirrtümer zu Kaufen und Bezahlen

Hier der Hinweis auf die Seiten

  • „Quishing“: Falsche QR-Codes in Mails, Briefen, ÖPNV und Straßenverkehr

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/phishingradar/quishing-falsche-qrcodes-in-mails-briefen-oepnv-und-strassenverkehr-98612

„Kriminelle verschicken falsche Bank-Briefe, überkleben QR-Codes an Ladesäulen und auf Parkautomaten, verteilen falsche Strafzettel und hängen Plakate in Bussen und Bahnen auf. Mit QR-Codes wollen sie auf gefälschte Internetseiten locken und Daten oder Geld stehlen.“

  • Kaufen und Bezahlen: Die häufigsten Rechtsirrtümer

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/kaufen-und-bezahlen-die-haeufigsten-rechtsirrtuemer-23500

„Nicht beirren lassen: Die Regeln fürs Kaufen und Bezahlen von Waren sind nicht immer gleich. Was auf den ersten Blick als gutes Recht der Kund:innen erscheint, erweist sich beim genauen Hinsehen oft als ein weit verbreiteter Irrglaube.“

Fachtagung: Digital beraten, geht das gut? –Schuldnerberatung zwischen Empathie und Technik

„Digitale Tools, Künstliche Intelligenz und Onlineberatungsangebote gewinnen auch in der Schuldnerberatung zunehmend an Bedeutung. Doch wie lässt sich die Balance zwischen technischer Unterstützung und empathischer Beratung gestalten?“

Dem widmet sich der Fachtag am 4.11.2025 veranstaltet von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW, Fachausschuss Schuldnerberatung.

Mehr unter https://fbsb-nrw.de/fachtagung/fachtagung-2025/ und im Tagungsflyer: https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2025/09/Fachtagung-2025.pdf.

Vgl. auch schon 5. Online-Werkstatt Überschuldungsforschung: „Möglichkeiten von KI in der Schuldnerberatung“ am 28.11.2025

Verbraucherzentralen bündeln Online-Kurse auf neuer Übersichtsseite

Die Verbraucherzentralen haben eine neue zentrale Übersichtsseite für ihre Online-Kurse eingerichtet. Unter verbraucherzentrale.de/online-veranstaltungen finden Verbraucherinnen und Verbraucher ab sofort alle digitalen Veranstaltungen auf einen Blick – übersichtlich, thematisch sortierbar und mit der Möglichkeit, sich mit wenigen Klicks anzumelden.

Das Angebot ist kostenfrei und richtet sich an alle, die sich bequem von zu Hause aus zu verbraucherrelevanten Themen informieren und weiterbilden möchten. Beinahe täglich vermitteln die Expertinnen und Experten der Verbraucherzentralen in allen Bundesländern live unabhängige und seriöse Informationen und Verbrauchertipps. Die Bandbreite reicht von Finanzbildung und Energiesparen über gesunde Ernährung bis hin zu digitalen Alltagskompetenzen.

Quelle: https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/verbraucherzentralen-buendeln-online-kurse-auf-neuer-uebersichtsseite

Vertragswiderruf unkompliziert per Klick: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

PM des BMJV vom 3.9.2025: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat. (…)

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen im Gesetzentwurf vorgesehen:

1. Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons (…)

2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen (…)

3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen (…)

4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr (…)“

Siehe Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110490

Positionspapier der AG SBV zur Digitalisierung der Schuldnerberatung veröffentlicht

Der AK Digitalisierung der AG SBV hat ein Positionspapier zur Digitalisierung der Schuldnerberatung erarbeitet und nun veröffentlicht. Das Papier soll eine erste Orientierung zur Digitalisierung des Beratungsprozesses sowie zu den inhaltlichen, technischen und finanziellen Voraussetzungen bieten.

Siehe www.agsbv.de/2025/06/positionspapier-der-ag-sbv-zur-digitalisierung-der-schuldnerberatung-veroeffentlicht/