vzbv-Stellungnahme zur Übertragung der Zahlungskontenvergleichswebsite an die BaFin

Aus einer PM des vzbv: “Die Bundesregierung schafft mit der Änderung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) die rechtlichen Grundlagen für einen verbrauchergerechteren Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten. Die Vergleichswebsite soll von der BaFin betrieben werden, und alle Anbieter von Zahlungskonten müssen die relevanten Daten an die BaFin melden.

Nachdem eine Umsetzung in Deutschland als rein privatrechtliche Lösung 2021 gescheitert war [Anmerkung: siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=vergleichswebseite] , entscheidet sich der deutsche Gesetzgeber nun endlich für eine öffentlich-rechtliche Lösung. Dieser Schritt ist zu begrüßen. Um Unklarheiten und Interessenkonflikten bei privaten Anbietern vorzubeugen, braucht es aber keine weiteren Anbieter. Die Website sollte alleine von der BaFin betrieben werden.”

Direkt zur Stellungnahme. Hintergrund ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG), dort dann Artikel 24.

vzbv: Vorgaben für Kosten von Basiskonten notwendig

Die ohnehin schon teuren Basiskonten sind im letzten Jahr noch teurer geworden. Das zeigt eine aktuelle Erhebung der Stiftung Warentest [Anm.: siehe hier]. Für Verbraucher:innen mit geringen Einkommen wird der Zugang zum Konto dadurch erschwert, kommentiert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der vzbv fordert vergleichbare Kosten von Basis- und Girokonten derselben Anbieter.

Mehr unter www.vzbv.de/…/vorgaben-fuer-kosten-von-basiskonten-notwendig

SG Kiel zum ALG II: Leistungsberechtigte müssen sicherstellen, dass Zahlungen sie auch erreichen

Helge Hildebrandt weist auf Sozialgericht Kiel, Urteil vom 08.09.2022, S 31 AS 10161/21 (hier als pdf) hin. Aus der Entscheidung:

“Es steht dem Hilfebedürftigen also frei, welches Konto er angibt. Allerdings muss er dann – wie ebenfalls hier – Zahlungen auf dieses Konto gegen sich gelten lassen, auch wenn er über die Zahlung nicht verfügen konnte. (…)

Soweit teilweise vertreten wird, dass es sich für den Eintritt der Erfüllungswirkung um ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten handeln müsse, da ansonsten das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt sei (…), so folgt die Kammer dem nicht. Es ist Sache des Leistungsberechtigten und fällt – ebenso wie zahlreiche andere als Leistungsvoraussetzungen ausgestaltete Obliegenheiten – in seine Eigenverantwortung, die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die ausgezahlten Leistungen sicherzustellen.”

Siehe auch

vzbv fordert: Mängel bei Kontoinformationsdiensten beheben

PM vzbv: Um digitale Finanzdienstleistungen wie die Kreditwürdigkeitsprüfung oder die digitale Identifikation zu nutzen, können Verbraucher:innen auf Kontoinformationsdienste zurückgreifen. Die Dienste fragen Kontodaten nach Einwilligung der Verbraucher:innen zweckgebunden ab. Laut einer Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigen sich allerdings Mängel bei Zugang und Datennutzung von Kontoinformationsdiensten. Der vzbv fordert die Mängel zu beheben, damit Verbraucher:innen die Dienste sicher verwenden können. Um Kontoinformationsdienste und damit die Vorteile von digitalen Finanzdienstleistungen zu nutzen, müssen Verbraucher:innen etwa vertrauliche Zugangsdaten zu ihrem Bankkonto eingeben. (mehr …)

Pfändungsschutzkonto: Neue Formulare für die Erhöhungsbescheinigung ab 1.12.2021 veröffentlicht

Zum 01.12.2021 tritt das neue PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes) in Kraft. Rechtzeitig vor Inkraftreten stellt nun die AG SBV die entsprechenden Formulare zur Verfügung, die der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft erarbeitet hat.

Diese stehen unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/pfaendungsschutzkonto-neue-formulare-veroeffentlicht/ zur Verfügung.

VZ Hamburg zum Basiskonto: Ganz schön teuer!

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass das sogenannte Basiskonto kürzlich fünf Jahre alt wurde und meint: “Kein Grund zum Feiern. Denn diese Konten sind ziemlich teuer und die Banken langen gerade bei denen kräftig zu, die nur wenig Geld haben. Ein Unding!”

Die VZ verweist auf den Preisvergleich der Stiftung Warentest (Stand: Dezember 2020) und gibt unter “Wichtige Fragen und Antworten zum Basiskonto” Hinweise. Siehe auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/basiskonto/.

VÖB-Ombudsmann: Eröffnung eines Basiskontos bei Vorlage einer Fiktionsbescheinigung

Der Ombudsmann der öffentlichen Banken hat unter der Vorgangsnummer 79/2021 in einem erfreulichen Schlichterspruch festgestellt, dass bei einem Basiskonto zum Nachweis der Identität des angehenden Kontoinhabers auch die sog. Fiktionsbescheinigung ausreichen muss.

Mehr unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/schlichtung_fiktionsbescheinigung/. Siehe zu diesem Thema auch § 1 Abs. 2 Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung – ZIdPrüfV.

Antwort Bundesregierung zur Anfrage “Abschaltung der zertifizierten Girokonten-Vergleichswebsite”

Hier der Hinweis auf die BT-Drucksache 19/26908, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Abschaltung der zertifizierten Girokonten-Vergleichswebsite.

Siehe auch unsere Meldung Check24 nimmt Kontovergleichswebseite nach Klage des vzbv vom Netz.