Aktionswoche Schuldnerberatung gestartet: Wie komme ich an mein Geld? Wenn das P-Konto zum Problem wird

Noch bis zum 19.6.2026 findet die Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV statt.

„Wie komme ich an mein Geld?“ ist eine Frage, die Beraterinnen und Berater fast täglich von Ratsuchenden hören. Berichte von verspäteter Bereitstellung des P-Kontos, verweigerter Umwandlung oder zusätzlicher Bedingungen wie ein Zwang zur Rückzahlung bei Konten im Minus nehmen zu. Müssen Gelder über das Vollstreckungsgericht oder öffentliche Gläubiger freigegeben werden, wird es für viele richtig kompliziert. Hier fehlen oft Informationen über die notwendigen Schritte. Gerade Menschen in akuten finanziellen Notlagen sind auf schnelle Hilfe und die unbürokratische Einrichtung des Pfändungsschutzes angewiesen.

Die AG SBV fordert daher:

Staatlichen Schutz des P-Kontos als soziales Sicherungsinstrument endlich wirksam gewährleisten

Der Gesetzgeber ist gefordert, die Rechte von Schuldner:innen zu stärken, Verstöße konsequent zu sanktionieren und klare Standards für die Banken zu schaffen, um die Funktion des P-Kontos als soziales Sicherungsinstrument wirksam zu gewährleisten. Für die Einrichtung eines P-Kontos müssen die zuständigen Stellen bei den Banken barrierearm erreichbar sein und Mitarbeitende der Banken geschult werden, die aktuelle Rechtslage anzuwenden. Die Rechtslage ist an entscheidenden Punkten unpräzise, bringt Verbraucher:innen sowie Schuldnerberatungsstellen in erhebliche Schwierigkeiten und verzögert den Prozess zum Nachteil der Existenzsicherung der Schuldner:innen. Das betrifft zum Beispiel den Pfändungsschutz bestimmter Sozialleistungen, etwa Wohngeld oder Unterhaltsvorschussleistungen.

Tacheles e.V.: Was ist zu tun, wenn die Bank ein Konto verweigert

Hier der Hinweis auf den Beitrag: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/was-ist-zu-tun-wenn-die-bank-kein-konto-gibt.html

Das dortige Fazit: „Das Recht auf ein Basiskonto ist ein hohes Gut für die soziale Teilhabe, darf aber nicht durch bürokratische Auslegungshürden wie bei der Fiktionsbescheinigung entwertet werden. Betroffene sollten sich nicht abwimmeln lassen: Wer seine Rechte kennt, den offiziellen Weg über die BaFin-Formulare wählt und beharrlich bleibt, hat die besten Chancen, die Blockade der Kreditinstitute zu durchbrechen. Es ist Zeit, dass Banken ihre gesellschaftliche Verantwortung ernst nehmen und den Zugang für alle ermöglichen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus.“

Gemeinsamer Aufruf zur Beendigung der Verstrickungsproblematik 

Auf der Webseite der BAG-SB findet sich der Aufruf „Das Problem der Verstrickung in der Insolvenz muss dringend gelöst werden!“ Daraus:

„Die Verstrickung des Kontos durch eine Kontenpfändung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, stellt die insolvenzrechtliche Praxis vor erhebliche Probleme. Die ordnungsgemäße Pfändung vor der Eröffnung führt zum Entstehen eines materiellen Pfändungspfandrechts und zu einer Verstrickung der gepfändeten Forderung im Sinne einer Beschlagnahme ([Quellen]).

Die Verstrickung führt dazu, dass der Drittschuldner etwaig pfändbare Beträge weder an den Pfändungsgläubiger noch an den Insolvenzverwalter auszahlen kann. (…)

Auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung wirken die alten Pfändungen fort. Bei einer Weigerung der Pfändungsgläubiger die Pfändung zurückzunehmen (in der Praxis sind die Forderungen nicht selten mehrfach abgetreten) gerichtliche Befassung und Entscheidung notwendig. (…)

Die Unterzeichner fordern das BMJV und den Bundestag dringend auf, das Problem gesetzgeberisch zu lösen.“

Zum Aufruf: https://www.bag-sb.de/fileadmin/user_upload/1_Fachverband/Positionen/2025_Positionen/2025-08-22-Aufruf-Verstrickung.pdf

VZ Hamburg: Irreführendes Schreiben der Postbank

PM der Verbraucherzentrale Hamburg vom 15.8.2025:

„Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt vor einem Schreiben der Postbank. Aus Sicht der Verbraucherschützer kann es bei Postbank-Kundinnen und -Kunden mit einem Giro-plus-Konto den Eindruck erwecken, sie müssten Änderungen bestehender Vertragsbedingungen zustimmen. Tatsächlich wirbt das Unternehmen für ein neues Zusatzangebot.

Das Schreiben versendet die Postbank über das digitale Postfach im Online-Banking und trägt den Betreff „Wichtige Änderungen für Ihr Postbank Giro plus“. Auch nach dem Login ins Online-Banking erscheint ein Pop-up, das zur Zustimmung auffordert. 

Besonders kritisch sehen die Verbraucherschützer die Gestaltung des Schreibens: „Durch Formulierungen wie „bisher“ und „neu“ im Zusammenhang mit Leistungen und Gebühren entsteht der Eindruck, dass bestehende Konditionen geändert werden und Kundinnen und Kunden zustimmen müssen“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Postbank-Kundinnen und -Kunden berichten uns, dass sie sich durch das Schreiben unter Druck gesetzt fühlen. Die Werbung wirkt wie eine verpflichtende Vertragsumstellung. Das ist aus unserer Sicht mindestens irreführend“, so Föller weiter.

Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Änderung der bestehenden Kontoführung, sondern um ein optionales Zusatzangebot. Die Verbraucherzentrale rät dazu, Schreiben dieser Art genau zu prüfen und sich nicht zur Zustimmung drängen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.“

VZ NRW: Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto auch möglich, wenn es im Minus ist

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 14.07.2025: Ein Verbraucher wandte sich an die Kölner Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, weil die Kreissparkasse Köln (KSK) sich weigerte, sein bestehendes Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank begründete dies damit, dass das Konto noch im „Minus“ sei, also einen negativen Saldo aufwies. Die rechtliche Lage ist jedoch eindeutig: „Verbraucher:innen können jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird“, erklärt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Konto im Minus ist.“

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die Kreissparkasse Köln ab, doch diese verweigerte zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daher erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Oberlandesgericht Köln. Zwar hatte die Bank im konkreten Fall das Konto des Verbrauchers inzwischen umgestellt, jedoch sollte auch für zukünftige Fälle klargestellt werden, dass Verbraucher:innen grundsätzlich das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto haben. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln gab die Kreissparkasse Köln schließlich eine Unterlassungserklärung ab.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW handelt es sich – wenn man das Verhalten verschiedener Anbieter von Zahlungskonten hierzu betrachtet – bei solchen Fällen nicht um Einzelfälle. Vielmehr komme es immer wieder vor, dass Kreditinstitute die Umwandlung von Zahlungskonten in P-Konten erschweren, insbesondere wenn die Konten überzogen sind.

Quelle und mehr: https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/geld-versicherungen/pfaendungsschutzkonto-verweigert-108750

vzbv-Untersuchung: Basiskonto-Zugang für besonders schutzbedürftige Personen mitunter weiterhin schwierig

PM des vzbv: Verbraucher:innen haben trotz Rechtsanspruchs immer wieder Schwierigkeiten, ein Basiskonto zu eröffnen. Besonders betroffen sind überschuldete Personen und vulnerablen Gruppen, wie Wohnungslose und Geflüchtete. Das legt eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nahe. Schuldnerberatungen und Verbraucherzentralen berichten immer wieder von Problemen bei der Kontoeröffnung.

„Ein Zahlungskonto ist unerlässlich für die Teilnahme am modernen gesellschaftlichen Leben“, sagt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim vzbv. „Es ist nicht akzeptabel, dass vor allem schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher immer noch Schwierigkeiten haben, ein Basiskonto zu eröffnen. Banken müssen ihrer Verantwortung nachkommen und sicherstellen, dass jeder Zugang zu einem Zahlungskonto hat.“

Eine aktuelle Befragung des vzbv unter Schuldnerberater:innen weist darauf hin, dass Banken immer wieder gerade schutzbedürftigen Verbraucher:innen ein Basiskonto verwehren. Sie lassen Verbraucher:innen demnach immer wieder im Unklaren, dass sie ein Recht auf ein Basiskonto haben, wenn sie ein Konto eröffnen möchten. So weisen Banken Verbraucher:innen mitunter ab, wenn diese nicht explizit nach einem Basiskonto fragen. Die Befragung zeigt, dass aber auch im Falle des ausdrücklichen Wunsches nach einem Basiskonto die Eröffnung mitunter verweigert wird. Als Gründe werden seitens der Banken unter anderem ein fehlender fester Wohnsitz oder formale Hindernisse im Antragsprozess genannt.

BaFin-Kontenvergleich heute gestartet

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute eine Vergleichsseite für Zahlungskonten veröffentlicht.

https://kontenvergleich.bafin.de/de

„Hier können Sie Giro- und Basiskonten vergleichen, die in Deutschland angeboten werden. Ob Kontogebühren, Kosten für Debitkarten oder Überziehungszinsen: Der BaFin-Kontenvergleich bietet Ihnen einen breiten und neutralen Überblick über Konten und Anbieter. Die Nutzung ist kostenfrei. Empfehlungen gibt die BaFin nicht. Mit verschiedenen Filtern können Sie die Suche individuell gestalten und ein für Sie passendes Konto finden.“

Hintergrund: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=vergleichswebseite und https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/68/VO.html (= Vergleichswebsitemeldeverordnung)

AG Köln: auch nach Insolvenzeröffnung kann Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Köln, 04.05.2023, 126 C 179/22. Demnach kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein normales Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden, wobei allerdings eine Monatsfrist gilt. Aus der Entscheidung:

„Die Frage, ob ein Insolvenzschuldner die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto in dem Zeitfenster des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO nach Insolvenzeröffnung verlangen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden (noch ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 91/12). In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage vereinzelt aufgegriffen und überwiegend bejaht (Quellen). Das erkennende Gericht schließt sich diesen Stimmen in der Literatur an.

Dabei ist zuzugeben, dass eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz fehlt. Ebenfalls weist der Kläger im Ausgangspunkt zurecht darauf hin, dass mit Insolvenzeröffnung der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Girovertrag grundsätzlich gemäß den Regelungen der §§ 115, 116 InsO erlischt. Somit würde es – diesen Ausführungen folgend – an einem Girokonto fehlen, welches sodann gemäß schuldnerschützenden Vorschriften umgewandelt werden könnte. Eine unmittelbare Anwendung von § 850k ZPO scheidet daher aus, da kein Zahlungskonto existiert, welches umgewandelt werden kann.

Es existiert indes kein Grund, dem Schuldner in einem Insolvenzverfahren den Schutz des § 850k ZPO zu versagen, wobei er im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Genuss eben dieser Regelung kommt (in diese Richtung auch AG Ingolstadt, Beschluss vom 13.06.2012 – 4 IK 123/12). Dabei hat der Gesetzgeber auch durch die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich klargestellt, dass schuldnerschützende Reglungen der Einzelzwangsvollstreckung zugunsten natürlicher Personen auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen sind und ein Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ geschützt sein muss. Grundsätzlich ist es nicht das Ziel des Insolvenzverfahrens, eine über die Einzelzwangsvollstreckung hinausgehende Pfändungsmöglichkeit zu eröffnen.“

iff zum Zugang zu Basiskonten in Deutschland – Projektbericht „Breaking down barriers to basic payment accounts“ veröffentlicht

In Kooperation mit Finance Watch Europe untersuchte das institut für finanzdienstleistungen (iff) im Rahmen einer EU-Studie den Markt für Basiskonten in Deutschland.  Nun wurde der finale Bericht veröffentlicht, der die Ergebnisse aus Deutschland, Spanien und Rumänien enthält. (…)

Es ließen sich Hindernisse in drei Schlüsselbereichen feststellen: Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Preis.

Es lohnt sich sehr, die Meldung des iff sowie den deutschsprachigen Extrakt zu lesen, wenn man sich nicht an den 29-seitigen Bericht auf Englisch traut.

Europaweiter Vergleich: Basiskonto in Deutschland am teuersten

Heutige PM des vzbv: In Deutschland werden in der Spitze die teuersten Basiskonten angeboten. Das ergab ein europaweiter Vergleich von Basiskonto-Entgelten des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die Europäische Union hatte bereits 2014 eine Richtlinie verabschiedet, die Verbraucher:innen den Abschluss eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zu erschwinglichen Konditionen ermöglichen soll. Die Mitgliedsländer haben die Begrenzung der Entgelte unterschiedlich effektiv umgesetzt.

Der europäische Entgeltvergleich des vzbv zeigt, dass die teuersten Basiskonten in Deutschland (bis zu 27,83 Euro/Monat), in Dänemark (bis zu 13,00 Euro) und in Finnland (bis zu 10,00 Euro) angeboten werden.

In sieben Ländern gibt es keine spezifische Preisregel, sondern lediglich die Vorgabe, einen „angemessenen“ Preis zu nehmen (Dänemark, Estland, Finnland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Deutschland). Deutschland wiederum hat weiter abweichend von der Zahlungskontenrichtlinie marktübliche Entgelte und das Nutzerverhalten der Kontoinhaber:innen als Kriterien für einen angemessenen Preis der Basiskonten bestimmt.

„Was unter angemessenen Entgelten für Basiskonten zu verstehen ist, konnte bisher kein Gericht abschließend klären“, sagt Pop. „Die Höhe der Entgelte für Basiskonten muss daher wirksam begrenzt werden. Banken und Sparkassen dürfen Verbraucher:innen nicht länger durch überzogene Entgelte ausgrenzen können.“

Der vzbv fordert, dass der Gesetzgeber die Bankenaufsicht BaFin damit beauftragt, eine maximale Höhe für Basiskonto-Entgelte festzulegen. Neben der monatlichen Grundgebühr müssen auch die Preise für gesetzlich vorgeschriebene Kontodienstleistungen begrenzt werden.