13. SGB II-ÄndG gestern verkündet: schon ab heute Totalsanktionierung möglich

Gestern wurde das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, also die „neue Grundsicherung“, verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026).

Damit gilt schon ab heute:

Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“

Siehe auch:

LSG Schleswig: kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine

Das LSG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung SG Kiel, 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 (dazu: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/buergergeld-mehrbedarf-fuer-die-anschaffung-einer-waschmaschine/) aufgehoben.

Leitsatz 1 seiner Entscheidung vom L 6 AS 41/23, 21.8.2025:

Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.

Aus der Entscheidung:

„. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.).

21. Konferenz zu Finanzdienstleistungen

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 18./19. Juni 2026 zum 21. Mal die Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die Konferenz steht dieses Jahr unter dem Leitthema „Finanzieller Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter. Zwischen Innovation und Regulierung.“

Mehr unter: https://www.iff-hamburg.de/konferenz-2026/programm-21-konferenz-zu-finanzdienstleistungen/

Tacheles e.V.: Was ist zu tun, wenn die Bank ein Konto verweigert

Hier der Hinweis auf den Beitrag: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/was-ist-zu-tun-wenn-die-bank-kein-konto-gibt.html

Das dortige Fazit: „Das Recht auf ein Basiskonto ist ein hohes Gut für die soziale Teilhabe, darf aber nicht durch bürokratische Auslegungshürden wie bei der Fiktionsbescheinigung entwertet werden. Betroffene sollten sich nicht abwimmeln lassen: Wer seine Rechte kennt, den offiziellen Weg über die BaFin-Formulare wählt und beharrlich bleibt, hat die besten Chancen, die Blockade der Kreditinstitute zu durchbrechen. Es ist Zeit, dass Banken ihre gesellschaftliche Verantwortung ernst nehmen und den Zugang für alle ermöglichen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus.“

Kontobetrug: Banken lassen Betroffene immer wieder im Stich

<p>Wer Opfer von Kontobetrug wird, bleibt immer wieder auf dem Schaden sitzen. Banken und Zahlungsdiensteanbieter werfen Betroffenen mitunter pauschal grobe Fahrlässigkeit vor und verweigern dadurch die gesetzlich vorgesehene Erstattung nicht autorisierter Zahlungen. Die Verbraucherzentrale fordert, dass Verbraucher:innen wirksam vor den Folgen von Kontobetrug geschützt werden und die gesetzliche Rückerstattungspflicht wirksam zur Anwendung kommt. </p>

Bundestag stärkt den Schutz vor Überschuldung

<p>Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für die Vergabe von Konsumentenkrediten reformiert. Besonders neue Kreditformen wie Buy Now, Pay Later, die ein neues Überschuldungsrisiko für Verbraucher:innen darstellen, müssen künftig sorgfältiger vergeben werden.</p>

Abstimmung über Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Teil 2: Scoring)

Die gestrige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) sieht außerdem vor, dass § 31 Bundesdatenschutzgesetz durch einen neuen § 37a ersetzt wird.

Aus der Empfehlung (Seite 20f; hier formatiert / optisch aufbereitet):

§ 37a greift das Schutzniveau des bisherigen § 31 auf und ergänzt ihn um materielle sowie formale Vorgaben, um das Schutzniveau an neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie an neue Entwicklungen und Erkenntnisse über die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten anzupassen. § 37a ist keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Rechtsgrundlagen finden sich vielmehr im Übrigen allgemeinen Datenschutzrecht (…)

  • Absatz 2 Nummer 1 nennt die Daten, die nicht genutzt werden dürfen: Gemäß Buchstabe a dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genutzt werden. Diese Regelung reagiert auf den besonderen Schutzbedarf dieser Kategorie von Daten. Sie birgt ein besonderes Risiko für diskriminierende Ergebnisse.
  • Nach Buchstabe b dürfen weder das Alter, das Geschlecht, der Name der natürlichen Person noch personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke genutzt werden. (…)
  • Gemäß Buchstabe c dürfen auch Informationen über Zahlungsein- und Zahlungsausgänge auf und von Bankkonten nicht genutzt werden. Diese Zahlungsdaten lassen im großen Umfang Erkenntnisse über persönliche Aspekte der Lebensführung zu. Die aus ihnen ableitbaren Informationen bergen erhebliche Risiken für die betroffene Person. Die Zahlungsdaten sind daher besonders sensibel. (…)
  • Der bisherige § 31 Absatz 1 Nummer 3 trug dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht hinreichend Rechnung. Zudem eröffnete das Merkmal „ausschließlich“ Möglichkeiten, das Nutzungsverbot des § 31 zu umgehen. Im Anwendungsbereich des § 37a ist es deshalb nun ausnahmslos unzulässig, Anschriftendaten zu nutzen. (…)
  • Absatz 4 wird vor dem Hintergrund des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen, um aufzugreifen, dass mit dem Scoring besondere Risiken für die betroffene Person verbunden sind, deren Auswirkungen und Tragweite oftmals nicht ohne weitere Angaben verstanden werden können. Absatz 4 Satz 1 unterwirft den Verantwortlichen deshalb aus Gründen der Transparenz Mitteilungspflichten.