OVG NRW: Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen

Hier der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24.5.2023 zum Aktenzeichen 4 B 1590/20, dessen Leitsätze 4 und 5 lauten:

5. Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.

6. Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient.

Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.

    Musterfeststellungsurteil gegen EOS im Wortlaut

    Gestern haben wir berichtet, dass die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen EOS erfolgreich war (OLG Hamburg – 3 MK 1/21). Inzwischen liegt der Entscheidungstext vor. Daraus:

    “Die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 280, 286. BGB liegen zwar dem Grunde nach vor. Es fehlt jedoch an einem i. S. d. §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Verzugsschaden im Hinblick auf die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachte „Inkassovergütung“ in Höhe einer 1,3 – Gebühr entsprechend der Nr. 2300 VV RVG. (…)

    Als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 ff. BGB können allerdings nur die dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Nachteile ersetzt verlangt werden. Die Rechtsverfolgungskosten sind mithin nur dann zu erstatten, soweit sie beim Gläubiger nach dem konkreten Vertrag auch tatsächlich angefallen sind. (…)

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (…)

    Danach haben die Musterbeklagte [Anm.: EOS Investment GmbH] und die D. [Anm.: das Inkassounternehmen, also EOS DID] im Innenverhältnis zweierlei geregelt: Zum einen die Pflicht des Gläubigers zur Zahlung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-Gebühr analog RVG und zum anderen die Erfüllung dieser Vergütungspflicht durch Abtretung des Ersatzanspruchs zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. auch Anlage B 12) sowie die Annahme dieser Abtretung durch die D. an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. 1 BGB. Um ganz sicher zu gehen, dass die Musterbeklagte nicht die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten für die Tätigkeit der D. an letztere zahlen muss, haben die Parteien zudem geregelt, dass die Inkassovergütungen zwar dem Konto der Musterbeklagten angelastet, diese jedoch bis zur Realisierung gestundet werden, 7.2 Abs. 1. Sofern Inkassovergütungen nicht realisiert werden, werden sie an Erfüllungs statt – also mit schuldbefreiender Wirkung – abgetreten.

    Musterfeststellungsklage gegen EOS erfolgreich

    Wir hatten mehrfach auf dieser Webseite zur Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH berichtet. Heute hat nun das OLG Hamburg die Entscheidung gefällt (15.6.2023, 3 MK 1/21). Die Pressemitteilung des OLG Hamburg (Fettdruck durch uns):

    “In dem Musterfeststellungsverfahren zur Geltendmachung von Inkassokosten durch die Otto-Tochter EOS Investment GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil verkündet und der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben. In den der Klage zugrunde liegenden Fällen, in denen von Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) eine Inkassovergütung geltend gemacht wurde, stellen diese Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Beklagten dar. Diese 15 Verbraucher müssen deshalb die von ihnen verlangten Inkassokosten nicht zahlen und können bereits geleistete Zahlungen gegebenenfalls zurückfordern. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, über die – wenn die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht – der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

    Das heutige Urteil betrifft unmittelbar die in der Musterfeststellungsklage benannten 15 Einzelfälle, in denen unbezahlte Forderungen gegen Verbraucher von Unternehmen der Otto Group oder von konzernfremden Unternehmen an die Beklagte übertragen und im Auftrag der Beklagten durch die EOS DID in den Jahren 2020/21 geltend gemacht wurden. Für die Tätigkeit der EOS DID als Inkassodienstleister ließ die Beklagte gegenüber den Verbrauchern jeweils die Erstattung von Inkassokosten in einer an die Vergütung für Rechtsanwälte angelehnten Höhe geltend machen. In allen Fällen waren die Verbraucher zwar mit ihren Zahlungen in Verzug und deshalb grundsätzlich zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, allerdings gilt dies nur, wenn diese Kosten beim Gläubiger im konkreten Fall auch tatsächlich anfallen und damit einen echten Vermögensnachteil darstellen. Das ist nach Auffassung des Gerichts hier jedoch wegen der zwischen der Beklagten als Forderungsgläubigerin und der EOS DID als Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergütungsstruktur nicht der Fall.

    Umfrage zur Aktionswoche Schuldnerberatung: Inflation treibt Überschuldungsrisiko und Nachfrage nach Beratung in die Höhe

    Die AG SBV meldet: Die Preise steigen in Deutschland weiter und mit ihnen das Risiko von Überschuldung sowie die Nachfrage nach Beratung. In einer Erhebung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) unter den gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen berichteten zwei Drittel von ihnen von einer deutlich höheren Nachfrage als vor sechs Monaten. Bei einem Fünftel von ihnen stieg die Nachfrage um über 30 Prozent.

    „Unsere Zahlen zeigen: Immer mehr Menschen brauchen Rat, weil das Geld nicht reicht“, stellt Roman Schlag, Referent für Schuldnerberatung für die Caritas in Aachen und Sprecher der AG SBV, fest. „Die Einkommen halten nicht mit der Inflation Schritt. Für alle, die davor schon gerade so über die Runden kamen, ist das fatal.“ Auf diese Entwicklung wollen die Anbieter von sozialer (also kostenloser) Schuldnerberatung in der heute beginnenden Aktionswoche unter dem Motto „Was können wir uns noch leisten? Überschuldungsrisiko Inflation“ aufmerksam machen.

    Immer mehr Erwerbstätige unter den Ratsuchenden

    In nahezu der Hälfte der Beratungsstellen kamen laut Umfrageergebnisse mehr Ratsuchende wegen Energieschulden als Ende 2022, in einem Viertel der Beratungsstellen sind die Anfragen wegen Mietschulden gestiegen. Es bestätigte sich auch der Trend aus der Umfrage vom Winter: Unter den Ratsuchenden waren in 46% der Beratungsstellen mehr Erwerbstätige als noch vor sechs Monaten.

    Bürgerbewegung Finanzwende gegen Schufa-Pläne für Kontoeinblick

    Die Bürgerbewegung Finanzwende will Pläne der Schufa stoppen, sich Einblick in die Konten zahlreicher Menschen zu verschaffen. „Finger weg von unseren Bankkonten!”, heißt es in einer neuen Petition der Bürgerbewegung. Die Pläne der Schufa seien ein trojanisches Pferd, erklärte Gerhard Schick, Vorstand von Finanzwende. „Mit Einblick in Kontodaten würde die Schufa noch mächtiger werden, als sie es ohnehin schon ist.” Stattdessen sollte die Schufa die Pläne verwerfen und echte Transparenz schaffen, sagte der Finanzexperte. „Wir müssen endlich wissen, wie der Schufa-Score genau berechnet wird.”

    Im Mittelpunkt der Schufa-Pläne steht die App Bonify. Deren Betreiber, die Berliner Forteil GmbH, hatte die Schufa Ende 2022 gekauft. Bereits damals kündigte die Schufa an, Bonify in ein „persönliches Datencockpit” verwandeln zu wollen. Verbraucher*innen sollen mit der App unter anderem ihren Schufa-Score abrufen, ihn aber auch verbessern können – indem sie der Schufa zum Beispiel Einblick in Kontodaten gewähren.

    Das Angebot sei freiwillig, betont die Schufa – die Bürgerbewegung Finanzwende hat da ihre Zweifel. „Ist die Datenweitergabe wirklich freiwillig, wenn ich ohne gute Schufa-Bewertung keine Mietwohnung bekomme und diese gute Schufa-Bewertung nur mit dem Kontoeinblick erreiche?”, fragt Gerhard Schick. „Das ist für viele Menschen keine echte Wahlfreiheit.” Tatsächlich spricht die Schufa sogar selbst davon, mit dem neuen Angebot Menschen anzusprechen, „die wegen negativer Zahlungserfahrungen bei der Schufa nur eingeschränkt am Wirtschaftsleben teilhaben können.”

    300.000 Euro Bußgeld gegen Bank nach mangelnder Transparenz über automatisierte Ablehnung eines Kreditkartenantrags

    Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat gegen eine Bank ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro wegen mangelnder Transparenz über eine automatisierte Einzelentscheidung verhängt. Die Bank hatte sich geweigert, einem Kunden nachvollziehbare Auskünfte über die Gründe der automatisierten Ablehnung eines Kreditkartenantrags zu erteilen. Das Unternehmen hat umfassend mit der BlnBDI kooperiert und den Bußgeldbescheid akzeptiert.

    Eine automatisierte Entscheidung ist eine Entscheidung, die ein IT-System ausschließlich auf Grundlage von Algorithmen und ohne menschliches Eingreifen trifft. Für diesen Fall sieht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spezielle Transparenzpflichten vor. So müssen personenbezogenen Daten in einer für die betroffenen Personen nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Betroffene Personen haben einen Anspruch auf Erläuterung der nach einer entsprechenden Bewertung getroffenen Entscheidung. Beantragen betroffene Personen bei den Verantwortlichen eine Auskunft, müssen diese aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik hinter der automatisierten Entscheidung erteilen.

    In diesem Fall beherzigte die Bank dies jedoch bei ihrem digitalen Antrag für eine Kreditkarte nicht. Über ein Online-Formular fragte die Bank verschiedene Daten über Einkommen, Beruf und Personalien des Antragstellers ab. Anhand der abgefragten Informationen und zusätzlicher Daten aus externen Quellen lehnte der Bank-Algorithmus den Antrag des Kunden ohne besondere Begründung ab. Der Algorithmus basiert auf zuvor von der Bank definierten Kriterien und Regeln.

    Lackmann: “Insolvenzrechtliche Beratung des betreuten Schuldners unter Berücksichtigung der Reform des Betreuungsrechts”

    An dieser Stelle der Hinweis auf den neuen Aufsatz von Frank Lackmann zum Wechselspiel Betreuung und Schuldnerberatung in der aktuellen VIA 2023, 41.

    Der lesenswerte Beitrag hat die Überschriften:

    • I. Einleitung
    • II. Rechtliche Betreuung nach §§ 1814 ff. BGB
      • 1. Grundsätze
      • 2. Einzelne Aufgabenkreise und -bereiche
      • 3. Selbstbestimmungsrecht des Betreuten
    • III. Betreute Schuldner in der Beratung
      • 1. Kein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge
      • 2. Mit Einwilligungsvorbehalt
    • IV. Betreute Schuldner im Insolvenzverfahren
    • V. Fazit

    Vgl. zum Thema auch PrivatInsRK-Butenob unter Anhang 2 (VBrInsFV), Rn. 22ff., freilich noch zur Rechtslage vor der Reform des Betreuungsrechts.

    Reallöhne im 1. Quartal 2023 um 2,3 % niedriger als im Vorjahresquartal

    Die Nominallöhne in Deutschland sind im 1. Quartal 2023 um 5,6 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Es handelt sich um den höchsten gemessenen Nominallohnanstieg für ein Berichtsquartal seit Beginn der Zeitreihe 2008. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 8,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken damit die Reallöhne im 1. Quartal 2023 um 2,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Ein Trend aus dem Jahr 2022 setzt sich somit fort: Die hohe Inflation zehrt das Lohnwachstum für die Beschäftigten auch zum Jahresbeginn 2023 mehr als auf.

    Quelle und mehr: PM Statistisches Bundesamt

    SCHUFA-Ombudsmann: Tätigkeitsbericht 2022

    Der Schufa-Ombudsmann hat seinen aktuellen Tätigkeitsbericht vorgelegt.

    Zu Beginn wird ein “alarmierendes Bild” gezeichnet, welches sich aus einer repräsentativen Umfrage der SCHUFA zur finanziellen Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland ergeben würde. Die Hälfte der Befragten (50 Prozent) habe im vierten Quartal 2022 angegeben, auf ihre Ersparnisse zurückgreifen zu müssen. Dies seien etwa zwölf Prozentpunkte mehr als noch im Frühjahr 2022.

    Die Gesamtzahl der Schlichtungsanträge sei im Berichtsjahr 2022 um ca. 30 Prozent auf nunmehr 1.830 gestiegen. Davon seien aber nur 543, also knapp 30 Prozent, zulässig gewesen.

    Davon wiederum seien lediglich 33 Eingaben berechtigt gewesen, worunter verstanden wird, dass der SCHUFA oder einem ihrer Vertragspartner ein Bearbeitungsfehler unterlaufen ist, und der Ombudsmann daher zugunsten der Verbraucherin oder des Verbrauchers entschieden hat.

    Kindergrundsicherung: Breites Bündnis kritisiert Untätigkeit von Bundesarbeitsminister Heil im Kampf gegen Kinderarmut

    Angesichts des Stillstands bei der Ausarbeitung einer armutsfesten Kindergrundsicherung fordert ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis aus Sozial-, Wohlfahrts-, Verbraucher- und Kinderschutzverbänden sowie Jugendorganisationen und Gewerkschaften Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Neudefinition des Existenzminimums für Kinder anzugehen und so den Weg freizumachen für eine Kindergrundsicherung, die vor Armut schützt.

    “Die Kindergrundsicherung wird sich schlussendlich daran messen lassen müssen, ob sie in der Leistungshöhe das soziokulturelle Existenzminimum der Kinder tatsächlich abdeckt und sie damit vor Armut schützt”, heißt es in einem gemeinsamen Aufruf. “Mit Ausnahme einiger deskriptiv-unverbindlicher Papiere seien jedoch keinerlei Bemühungen des Arbeitsministeriums erkennbar, seiner Verpflichtung nachzukommen, das Existenzminimum für Kinder neu zu definieren.” Weiter mahnen die Verbände in dem Appell: “Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die für die Kindergrundsicherung entscheidende Frage des ‘Was und wieviel braucht ein Kind’ auf die lange Bank geschoben und das Projekt damit zum Scheitern gebracht würde.”

    Kinderarmut ist in Deutschland weit verbreitet und hat zuletzt ein neues Rekordhoch erreicht: Mehr als jedes fünfte Kind wächst hierzulande in Armut auf. Das Bündnis drängt vor diesem Hintergrund auf ein Ende des Stillstands bei den notwendigen Arbeiten für eine armutsfeste Kindergrundsicherung. In dem gemeinsamen Aufruf heißt es dazu: “Wir fordern Bundesarbeitsminister Heil auf, unverzüglich die notwendigen Arbeiten an einer sach- und bedarfsgerechten Berechnung des Existenzminimums für Kinder in der Kindergrundsicherung aufzunehmen und hierbei die Expertise von Wohlfahrts-, Sozial- und Fachverbänden einzubeziehen.”

    Quelle und mehr: www.diakonie.de