Informationen der Bundesregierung zum Wohngeld-Plus

“Die Belastung durch Wohnkosten ist für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch. Hier hilft das Wohngeld-Plus: Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten – sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Wohngeld-Plus unterstützt Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung und sichert somit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen.”, so schreibt es die Bundesregierung auf Ihrer Webseite:

https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/wohngeld-plus/wohngeld-plus-artikel.html

Dort gibt es auch Erklärvideos sowie Flyer in 7 Sprachen und Leichter Sprache. Ebenso ist dort der Link zu einem Wohngeld-Plus-Rechner und zu Infoseiten der Bundesländer hinterlegt

“Deutsche Altersarmut und Armutsgefährdung im europäischen Vergleich”

Bundestagsmeldung: Mit 28,1 Prozent ist die Armutsrisikoquote bei den über 65-Jährigen in Deutschland im Jahr 2021 höher als die des EU-Durchschnitts gewesen. Diese belief sich schätzungsweise auf 27,4 Prozent. Das antwortet die Bundesregierung (20/6386) auf eine Kleine Anfrage zum Thema Altersarmut.

In Deutschland zeigen sich laut Antwort mit Blick auf die Staatsangehörigkeit große Unterschiede beim Armutsrisiko. Insgesamt sei die Quote bei ausländischen Staatsangehörigen höher. Seit 2019 sei sie von 16,2 Prozent auf 27,6 Prozent (2021) gestiegen. Bei Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit hingegen ist sie nach Angaben der Bundesregierung leicht gesunken – von 15,4 Prozent (2019) auf 14,2 Prozent (2021).

Um die Zahl der von Altersarmut Betroffenen zu senken, würden ältere Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten könnten, durch die Grundsicherung geschützt. Zuallererst gehe es allerdings darum, Altersarmut durch präventive Maßnahmen zu verhindern. Hierbei nennt die Bundesregierung beispielsweise die Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro pro Stunde ab Oktober 2022 oder die geplant Pflicht zur Altersvorsorge für neue Selbstständige.

Zahl der Einkommensmillionärinnen und -millionäre im Jahr 2019 in Deutschland um 4,6 % gestiegen

Wer über Armut spricht, muss auch Reichtum thematisieren. Aus einer PM des Statistischen Bundesamts vom 8.5.2023:

Im Jahr 2019 hatten gut 27.400 aller in Deutschland erfassten Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen Einkünfte von mindestens einer Million Euro. Das waren 4,6 % beziehungsweise knapp 1.200 Einkommensmillionärinnen und -millionäre mehr als im Jahr 2018. 

Im Bundesländervergleich war der Anteil der Millionärinnen und Millionäre an allen Einkommensteuerpflichtigen wie bereits in den Vorjahren in Hamburg am höchsten. Dort hatten 12 von 10 000 unbeschränkt Einkommen­steuerpflichtigen (1,2 Promille) Jahreseinkünfte jenseits der Millionengrenze. In Bayern waren es 9 von 10 000 Steuerpflichtigen (0,9 Promille), in Sachsen-Anhalt und Thüringen dagegen jeweils weniger als 2 von 10 000 Steuerpflichtigen (0,19 und 0,17 Promille).

Insgesamt erzielten die 42,8 Millionen Steuerpflichtigen im Jahr 2019 Einkünfte in Höhe von 1,9 Billionen Euro, das waren 81 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr. Zusammen veranlagte Personen werden dabei als ein Steuerpflichtiger gezählt. Die Höhe der erzielten Einkünfte lag bei den Einkommensmillionärinnen und -millionären im Bundesdurchschnitt bei 2,7 Millionen Euro (2018: 2,6 Millionen Euro).

Aktionswoche Schuldnerberatung 2023

Was können wir uns noch leisten? – Überschuldungsrisiko Inflation“ lautet das Thema der Aktionswoche Schuldnerberatung 2023. Sie findet in diesem Jahr vom 12. – 16. Juni statt.

Die Inflation trifft jede*n! Wir alle spüren deutlich, dass die meisten Waren, Energie, Mieten etc. teurer geworden sind. Haushalte mit knappem Einkommen trifft es besonders hart. Für sie kann sich der Spruch „am Ende des Geldes ist noch so viel Monat übrig“ sehr bewahrheiten. Für Bezieher*innen von Sozialleistungen wird diese Zeitspanne noch viel länger. Nicht wenige Haushalte müssen bereits ein Drittel ihres Einkommens allein für den Wohnraum ausgeben und eine Entspannung der Situation ist nicht in Sicht. Umso schwieriger ist es dann, die gestiegenen Energiekosten und die deutlich teureren Lebenshaltungskosten zu stemmen.

Weitere Informationen zur Aktionswoche finden Sie unter aktionswoche-schuldnerberatung.de.

iff-Überschuldungsradar 2023/35 – Kreditkompetenz bei jungen Erwachsenen

Das iff hat einen neuen “Überschuldungsradar” herausgegeben. Diese Mal widmet sich Hanne Roggemann dem Thema “Kreditkompetenz bei jungen Erwachsenen“.

Die Überschriften:

  • Warum benötigen auch junge Erwachsene Kredite?
  • Was ist ein produktiver Kredit?
  • Kreditkompetenz – kaum erforscht
  • Kreditkompetenz – ein Modell entsteht
  • Fazit

BGH zur Haftung des Treuhänders

Hier der Hinweis auf BGH, 16.03.2023 – IX ZR 150/22 mit den Leitsätzen:

  1. Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff).
  2. Kehrt der Treuhänder den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb an die Gläubiger aus statt ihn nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben, so hat er insoweit persönlich dem Schuldner Schadensersatz zu leisten.

Dabei geht es zum einen um

Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung schlägt Fonds zur Vermeidung von Privatinsolvenzverfahren vor

Umdenken bei Privatinsolvenzen als win:win für Gläubiger, Staat und Schuldner

In Deutschland könnten mit mehr außergerichtlichen Einigungen viele Insolvenzverfahren vermieden werden. Dies würde einerseits die Justiz erheblich entlasten und andererseits psychische, physische und finanzielle Auswirkungen der Überschuldung abmildern. „Während aus wirtschaftlicher Sicht viele Gläubiger ohnehin zum größten Teil auf ihre Forderungen verzichten, können die Kosten des Verfahrens für die Justiz bestehen bleiben. Eine außergerichtliche Einigung kann hier helfen“, betonte die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) zum Auftakt ihrer Jahrestagung in Freiburg. Die Tagung mit 520 Teilnehmenden ist die größte Veranstaltung, die es zur Sozialen Schuldnerberatung in Deutschland bisher gab.

Bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung entstehen hohe Kosten für das Bundesland – etwa 2.500 Euro pro Verfahren. Die BAG-SB plädierte nun für die Einrichtung eines Fonds, mit dem außergerichtliche Einigungen sowohl für die Gläubiger wie auch für den Staatshaushalt deutlich attraktiver werden.

Konkret schlägt der Verband vor,

AG Esslingen zur Ablehnung der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Unverhältnismäßigkeit

Der infodienst-schuldnerberatung.de weist auf die Entscheidung Amtsgericht Esslingen, 13 IN xxx/20, Beschluss vom 28.10.2021 hin und hat diese online gestellt. Daraus (Listendarstellung von uns):

  • Die Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt der Schuldner, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Ist der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage Vollzeit zu arbeiten, darf ihm das nicht zum Nachteil gereichen, wobei er jedoch verpflichtet ist, wenn möglich, seine vollständige Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. 
  • Durch die Verletzung der Erwerbsobliegenheit muss die Befriedigung der Gläubiger konkret beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.
  • Eine unwesentliche Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten führt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB). Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn an geringfügige Fehler und Verstöße vergleichsweise weittragende Rechtsfolgen geknüpft werden. Die Möglichkeit der Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben erlaubt es, übermäßige Härten zu vermeiden. Eine Versagung der Restschuldbefreiung stünde in keinem angemessenen Verhältnis zum begangenen Verstoß, wenn dieser betragsmäßig nur ganz geringe Nachteile ausgelöst hat.

SCHUFA meldet: Restschuldbefreiung bei 250.000 Personen gelöscht

Aus einer PM der SCHUFA vom 26.4.2023: “Am 28. März 2023 hat die SCHUFA die Entscheidung getroffen, Informationen zu einer Restschuldbefreiung nur noch sechs Monate statt drei Jahre zu speichern und diese neue Speicherfrist bis Ende April umzusetzen. Wie angekündigt [Anmerkung: vgl. unsere Meldung hier] hat die SCHUFA die technischen Anpassungen innerhalb von vier Wochen vorgenommen. Bei rund 250.000 Personen wurden die Daten zur erteilten Restschuldbefreiung, wenn sie älter als sechs Monate waren, und alle mit der Restschuldbefreiung erlassenen Schulden, mittlerweile gelöscht. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten hierzu nicht aktiv werden. Lediglich Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen wurden, bleiben weiterhin bestehen. Zudem hat die SCHUFA den persönlichen SCHUFA-Basisscore auf Grundlage der aktuellen Datenlage neu berechnet.

Das neue Verfahren läuft ab sofort im Regelbetrieb: Informationen zu einer Restschuldbefreiung und die hiervon erfassten Schulden werden automatisch gelöscht, wenn die Speicherdauer von sechs Monaten erreicht wird. (…)

Warum hat die SCHUFA die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung verkürzt? Die SCHUFA hat diese Entscheidung getroffen, um schneller Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, denn mit der Frage, wie lange Informationen zur Restschuldbefreiung gespeichert werden dürfen, beschäftigen sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH möchte eine Klärung durch den EuGH abwarten.

Heute und morgen: Aktionskongress #ArmutAbschaffen 2023

Heute und morgen findet ein Aktionskongress des Paritätischen statt #ArmutAbschaffen. Dazu gibt es Live-Streams.

PM des Paritätischen: Sich vernetzen, einander Mut und gemeinsam politisch Druck machen – darum geht es beim Aktionskongress “Armut? Abschaffen!”, zu dem der Paritätische Gesamtverband am 4. und 5. Mai 2023 einlädt.

Der Verband verschafft Armutsbetroffenen Gehör, sensibilisiert für das Thema und  will ein Zeichen im Kampf gegen Armut setzen. Auf dem Programm stehen Beiträge von vielen Aktivist*innen und Expert*innen. Von #IchBinArmutsbetroffen-Initatorin Anni W. bis Familienministerin Lisa Paus wird eine große Bandbreite auf dem Kongress vertreten sein, die aus Theorie und Praxis berichtet.

“Unser Kongress setzt ein starkes Zeichen im Kampf gegen Armut”, ist Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands, sicher. “Hunderte Anmeldungen zeigen das große Interesse am Thema und seine Relevanz.” Laut aktuellen Zahlen des Paritätischen Armutsberichts leben über 14 Millionen Menschen in Deutschland in Armut. Ulrich Schneider: “Denen müssen wir als Paritätischer Gehör verschaffen und ihnen Mut machen. Wir dürfen nicht locker lassen und müssen weiter Druck aufbauen.”