In 2021 wurden 1.905.814.726,28 € an ALG II-Leistungen zurückgefordert und 0,02% außergerichtliche Einigungen erzielt

Viele interessante Zahlen gibt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der LINKE „Schulden beim Jobcenter“ (Drucksache 20/4987; siehe auch heutige Bundestagsmeldung).

Seit 2019 hat es jährlich rund 1,2 Millionen Rückforderungsbescheide von ALG-II-Leistungen gegeben. Die Rückforderungsbeträge lagen durchschnittlich zwischen 482 und 524 Euro, und die Gesamtsumme aller Rückforderungen belief sich auf rund zwei Milliarden Euro jährlich (seit 2019). Die Bundesregierung verweist bei diesen Zahlen darauf, dass ein Rückforderungsbescheid mehrere Rückforderungen enthalten könne.

In rund 340.000 Fällen wurde 2021 Beziehern von Grundsicherung ein Darlehen gewährt, das im Durchschnitt bei rund 570 Euro gelegen hat. Etwas mehr als die Hälfte der Darlehen wurde aufgrund einer Mietkaution beantragt.

Aus der Antwort zu Frage 20: Die Anzahl der Stundungen, Teilzahlungen in Raten, außergerichtlichen Einigungen und Insolvenzverfahren sowie der jeweilige Anteil an den Gesamtforderungen kann der folgenden Aufstellung entnommen werden.

Bemerkenswert ist hier vor allem die Zeile mit dem Anteil der außergerichtlichen Einigung, die sich zwischen 0,01-0,02% bewegt. Siehe in diesem Zusammenhang Süddeutsche Zeitung: “Wie die Jobcenter Arbeitslose in die Insolvenz drängen”

LG Hildesheim zur EStG-Energiepreispauschale nach neuem Recht

Hier der Hinweis auf LG Hildesheim, Beschluss vom 30.12.2022, 6 T 63/22; hier als PDF. Orientierungssätze von Matthias Butenob:

  1. Ist streitig, ob ein bestimmter Gegenstand gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO der Zwangsvollstreckung unterliegt, entscheidet hierüber auf Antrag das Insolvenzgericht.
  2. Dies gilt aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 S. 2 auf § 850ff. ZPO auch für den Antrag des Schuldners, ihm einen Teil seines nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d, 850i ZPO pfändbaren Einkommens zu belassen (BGH NZI 2003, 389).
  3. Der Anspruch auf die EStG-Energiepreispauschale ist – nach „Nachbesserung” durch den Gesetzgeber – nunmehr ausdrücklich unpfändbar (§ 122 Satz 2 EStG), so dass er nicht Gegenstand der Insolvenzmasse ist und sich der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto dementsprechend in Höhe der – steuerbereinigten – Energiepreispauschale erhöht.
  4. Der gesetzliche Freibetrag von 1.340,00 € war damit für den Monat September 2022 um die an den Schuldner ausgezahlte (steuerbereinigte) Energiepreispauschale auf 1.572,42 € zu erhöhen.

Nicht problematisiert wurde, dass der Antrag des Schuldners schon vom 1.9.2022 und die aufgehobene erstinstanzliche Entscheidung vom 4.11.2022 datierte.

Offenbar ging das Landgericht – unausgesprochen – von folgendem aus (zitiert nach BGH 10.08.2022 – VII ZB 5/22; Fett hier):

Bernd Eckhardt / Sozialrecht-Justament: Darstellung des Bürgeld-Gesetzes

“Die aktuelle Doppelausgabe November/Dezember 2022 von SOZIALRECHT-JUSTAMENT beinhaltet die Änderun­gen des »Bürgergeld-Gesetzes«, die schon zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ich habe versucht, die Änderungen im Kontext weiterhin bestehender Rechtsnormen und möglicher Fragestellungen in der Sozialberatung darzustel­len (Seite 7 bis 20). Manche Probleme werden sich allerdings erst in der Praxis zeigen.” – Wie immer lesenswert! Dieses Mal besonders!

Zum Thema siehe auch von Tacheles e.V.:

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023

Vorgestern ist im Bundesgesetzblatt die neue Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 (PKHB 2023) verkündet worden; BGBl. 2022 I Nr. 56 S. 2843.

Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gültigkeit haben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die neuen Einkommensgrenzen gelten daher für sämtliche Bewilligungen von Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe nach dem Jahreswechsel.

Zur 2022-Rechtslage siehe Freemann/Zimmermann unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe-2022/

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) zum Wohngeld: „Reibungsloser Start ausgeschlossen“

PM des IW: Zum neuen Jahr gibt es für Wohngeldempfänger eine späte Bescherung: Im Januar tritt eine umfassende Reform in Kraft, nach der nicht nur Miete und kalte Nebenkosten, sondern auch die Heizkosten bezuschusst werden. Jetzige Wohngeldhaushalte können im Schnitt mit einer Verdopplung ihrer Bezüge um 190 Euro auf 370 Euro rechnen. Außerdem werden anstatt 600.000 nun zwei Millionen Haushalte wohngeldberechtigt sein, weil die Einkommensgrenzen steigen.

Behörden sind nicht gewappnet

Für die einen gibt es mehr Geld, für die anderen mehr Arbeit. Wegen der enormen Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten, rechnen Behörden aktuell mit einer Antragsflut. In großem Umfang suchen die Behörden nun neue Mitarbeiter, um die große Nachfrage zu bewältigen. Mithilfe von Textkernel hat das IW ausgewertet, wie groß der Anwerbeversuch bundesweit ist: Während von Oktober bis Mitte Dezember 2021 rund 118 Stellen ausgeschrieben worden, waren es in diesem Jahr mit 857 gut siebenmal so viele. Aufgrund des Fachkräftemangels ist zu befürchten, dass viele Stellen nicht schnell besetzt werden können.

Bearbeitungsstau droht

Die ohnehin schon lange Bearbeitungszeit von zwei bis acht Wochen – nach WDR-Recherchen sind es in jeder fünften Kommune länger als zwei Monate – dürfte 2023 noch länger werden. Etliche Haushalte profitieren von der wichtigen Reform also erst im März oder April. Im schlimmsten Fall führt das für die Betroffenen zu finanziellen Engpässen.

Update für 2023: Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung.

Zuverlässig wie stets hat Dieter Zimmermann dazu das jährliche Update verfasst, welches unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/2023-bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-nach-sgb-ii-und-sgb-xii-2/ zu lesen ist.

Dort gibt es dann auch die diversen Vorlagen / Dateien zum Download.

Die Überschriften des Beitrags:

I. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO
II. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850f Abs. 2 ZPO
III. Aufrechnung/Verrechnung von Sozialleistungen bis zur Hälfte
IV. Unterschiede zwischen SGB II- und SGB XII-Bescheinigung
V. Fazit

Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH: Termin am 13.4.2023

Der vzbv hat bekanntlich (unsere Meldung 19.8.2021, 4.11.2021, ) die EOS Investment GmbH verklagt. Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt dann die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group. Durch dieses Vorgehen verursacht die EOS Investment GmbH nach Ansicht des vzbv künstlich hohe Kosten.

Feststellungsziel: Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen.

Nun hat das OLG Hamburg den ersten Termin anberaumt: Donnerstag, 13.4.2023, 11 Uhr, Saal 224 (Quelle). Das bedeutet wohl, dass das Mindestquorum erreicht wurde und die Klage zulässig ist.

Betroffene können bis zum Ablauf des Tages vor der mündlichen Verhandlung – also bis 12.4.2023 inkl. – Ansprüche anmelden (vgl. § 608 ZPO). Mehr unter https://www.musterfeststellungsklagen.de/eos

vzbv: Vorgaben für Kosten von Basiskonten notwendig

Die ohnehin schon teuren Basiskonten sind im letzten Jahr noch teurer geworden. Das zeigt eine aktuelle Erhebung der Stiftung Warentest [Anm.: siehe hier]. Für Verbraucher:innen mit geringen Einkommen wird der Zugang zum Konto dadurch erschwert, kommentiert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der vzbv fordert vergleichbare Kosten von Basis- und Girokonten derselben Anbieter.

Mehr unter www.vzbv.de/…/vorgaben-fuer-kosten-von-basiskonten-notwendig

„Neue Zahlungsmethoden und ihre Bedeutung für die Schuldnerberatung“ 

Der aktuelle iff-Überschuldungsradar zum Thema Neue Zahlungsmethoden und ihre Bedeutung für die Schuldnerberatung“  wurde von Dieter Korczak und Sally Peters verfasst.

Unter dem Stichwort “Embedded Finance” gibt es eine Entwicklung hin zum “Banking ohne Banken”. Embedded Finance bedeutet, dass Finanzdienstleistungen in Produkte und Geschäftsprozesse von sog. Nicht-Banken integriert werden. (…)

Auch wenn diese neuen Zahlungsmethoden Vorteile für Verbaucher:innen und Unternehmen mit sich bringen, erhöhen vor allem die neuen Kreditformen Zahlungsrisiken, zumal sie häufig (noch) nicht unter die gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz fallen. (…)

Schuldnerberater:innen müssen deshalb mehr über digitale Zahlungsweisen lernen, um ihren Ratsuchenden den Umgang mit diesen neuen Zahlungsformen und den damit verbundenen Risiken vermitteln zu können.