Festsetzung der Schlüssigkeit für die Angemessenheit einer Wohnung— SG Stuttgart vom 22. Dezember 2016, Az. S 19 AS 4214/15
Für einen Ein-Personen-Haushalt ist eine Wohnfläche von 45 qm angemessen. Dies entspricht den Festsetzungen des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung. Den vom Bundessozialgericht an ein... → weiterlesen