Bundesrat fordert bessere Bekämpfung von Mietwucher

Bundestagsmeldung: “Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in Paragraf 5 („Mietpreisüberhöhung“) des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) vor. Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer „bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.

Die Länderkammer führt zur Begründung an, dass (mehr …)

BGH zum Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands

Eine im Fall der Fälle sehr bedeutsame Entscheidung hat der BGH am 8.12.2021, VIII ZR 32/20 gefällt. Gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3 a BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist. Doch wann ist das der Fall? – gerichtlicher Leitsatz:

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum.

Hintergrund war, dass die Mieterin von der Bruttomiete in Höhe von monatlich 704 € für den Monat Januar 2018 einen Betrag von 135,41 € schuldig blieb und für Februar 2018 gar keine Miete entrichtet hatte. Der BGH ließ dies für eine außerordentliche fristlose Kündigung genügen.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung ist von Claus Richter in den druckfrischen BAG-SB-Informationen 2022, S. 11 nachzulesen.

AWO: Mietenstopp einführen – Mietwucher-Paragrafen endlich scharf stellen

AWO tritt Kampagne Mietenstopp bei. – Aus der PM der AWO: “Fast 30 Euro pro Quadratmeter Kaltmiete bezahlt Juliane Schneider (Name geändert) aus München für ihre kleine Wohnung. Kein Einzelfall. Die Mietpreise in Deutschland gehen weiter nach oben. So zogen die Mieten für Bestandswohnungen laut „ImmoScout24 WohnBarometer“ 2021 bundesweit um durchschnittlich 4,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr an, für Neubauwohnungen sind es sogar 7 Prozent. Die Mieten müssen deutlich stärker als im Koalitionsvertrag vereinbart begrenzt werden – und zwar sofort, fordert die bundesweite, überparteiliche Kampagne Mietenstopp. In der Kampagne engagieren sich lokale Mieter*innen-Initiativen, außerdem der Deutsche Mieterbund, der Paritätische Gesamtverband und der Deutsche Gewerkschaftsbund. Neu dabei im Bündnis ist bei dessen  einjährigen Bestehen die Arbeiterwohlfahrt.

Eine erste effektive Maßnahme, die die neue Regierung schnell umsetzen könnte, ist den „Mietwucher-Paragrafen“ (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz, „Mietpreisüberhöhung“) scharf zu stellen. Wenn die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, sieht diese Vorschrift eine Absenkung der Miete und ein Bußgeld für die Vermieter*innen vor. Bisher ist er in der Praxis jedoch kaum anwendbar, da Mieter*innen beweisen müssen, dass Vermieter*innen eine Zwangslage aufgrund des geringen Angebots an Wohnungen ausgenutzt haben. (mehr …)

vzbv: Heizkostenzuschuss muss höher ausfallen

Die Bundesregierung hat am 02. Februar 2022 einen einmaligen Heizkostenzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen beschlossen. Das begrüßt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), kritisiert die Zahlung aber als deutlich zu niedrig. Statt 135 Euro für Alleinlebende und 175 Euro für Zwei-Personen-Haushalte fordert der vzbv durchschnittlich mindestens 500 Euro pro Haushalt. Diese Forderung wird nun auch von einer neuen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) unterstützt. Dazu Thomas Engelke, Leiter Team Energie und Bauen im vzbv:

Die aktuelle Energiepreiskrise belastet vor allem Haushalte mit geringem Einkommen. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, diese Haushalte nun finanziell zu entlasten. Der gestern von der Bundesregierung beschlossene Heizkostenzuschuss reicht jedoch bei weitem nicht aus. Die Berechnungsgrundlage für die Entscheidung des Kabinetts ist nach wie vor intransparent und daher nicht nachvollziehbar. Der vzbv hat aufgrund aktueller Zahlen aus dem Jahr 2022 die Zusatzkosten auf durchschnittlich mindestens 500 Euro pro Haushalt berechnet. (mehr …)

7-Punkte-Plan gegen die Energiepreiskrise

Ein Bündnis aus Mieter-, Umwelt- und Verbraucherverbänden fordert vor dem Hintergrund der massiven Steigerung der Energiekosten mit einem 7-Punkte-Plan Sofortmaßnahmen zur Entlastung von einkommensarmen Haushalten und mehr Klimaschutz im Gebäudesektor. Die Verbände beobachten mit Sorge, dass die Energiekostenkrise ungebremst bei den privaten Haushalten ankommt, so haben zahleiche Grundversorger ihre Preise zum Jahreswechsel erhöht: Bei Strom um durchschnittlich 60 Prozent bzw. 985 Euro pro Jahr und bei Gas um durchschnittlich 76 Prozent bzw. 1.147 Euro pro Jahr. (Quelle und mehr: DMB)

Positionspapier „Einkommensarme Haushalte schützen & Klimaschutz stärken“

Die sieben Punkte:

  • Strom- und Gassperren verhindern
  • Verbraucher:innen beim Strompreis entlasten
  • (mehr …)

Bayern fordert härtere Strafen für überhöhte Mieten

Aus dem Bundesrat: Mietwucher soll härter bestraft werden. Dies fordert Bayern mit einem Gesetzesantrag, der am 11. Februar 2022 auf der Tagesordnung des Plenums steht.

Das Land schlägt vor, den Bußgeldrahmen für unangemessen hohe Mietforderungen auf 100.000 Euro zu verdoppeln. Das geltende Bußgeld von 50.000 Euro sei angesichts des anhaltend knappen Wohnungsmarktes nicht mehr zeitgemäß, erklärt Bayern. (mehr …)

LSG Hamburg zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung bei Verwandten

Das Landessozialgericht Hamburg hat am 10.09.2021 unter dem Aktenzeichen: L 4 AS 155/20 ein lesenswertes Urteil gefällt.

Aus der Entscheidung:

(Rn. 19:) Auch Mietverhältnisse unter Verwandten oder Angehörigen können im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung führen. Entscheidend ist, ob ein rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien im Rahmen eines Mietverhältnisses besteht. Bei der vorgegebenen vertraglichen Verpflichtung darf es sich nicht um ein sogenanntes Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handeln. (mehr …)

BSG: Kosten einer Privathaftpflichtversicherung können Kosten der Unterkunft sein

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Helge Hildebrandt, in dem er Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 76/20 R erläutert.

Rn. 15 der Entscheidung: “Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich allerdings auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier noch vor: Bei der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung besteht ein solcher Bezug, soweit damit Schäden versichert werden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist. Zwar (mehr …)

Antrag LINKE-Hamburg: “Notsituation der armen Haushalte lindern: Wohnkostenlücke in Hamburg schließen”

Die LINKE beantragt zur Wohnkostenlücke – dazu unsere Meldung vom 10.8.2021 – (Drs. 22/6436), dass der Senat aufgefordert wird

  1. zu prüfen, inwiefern bei den 17.000 Haushalten die Regelung zur 10-prozentigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze für Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund von Wohnort oder Lebensumständen entgegen der rechtlichen Möglichkeit nicht ausgeschöpft wurde, und diese zu korrigieren.
  2. durch die Überarbeitung der Angemessenheitsprüfung in der Fachanweisung zu den Bedarfen Unterkunft und Heizung mit dem Ziel einer flexibleren Überschreitung der Angemessenheitsgrenze, als es durch die bestehende 10-ProzentRegelung möglich ist, (mehr …)

Angemessenheitsfiktion in den Unterkunftskosten – Für das Jahr 2020 und 2021 jetzt Überprüfungsanträge stellen!

Wurden 2020 und 2021 die Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt, ist es jetzt Zeit, Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Das betrifft Menschen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG.

Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie“ wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / §35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« (mehr …)