Mitmachen bei der EVS: Haushalte für Befragung zu Einnahmen und Ausgaben noch bis Ende September gesucht

Statistisches Bundesamt: Alle fünf Jahre findet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) statt. Auch 2023 ist es wieder so weit. Für die größte freiwillige Erhebung der amtlichen Statistik werden bundesweit rund 80 000 Haushalte benötigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, werden aktuell noch mehrere Tausend Haushalte gesucht, die von Oktober bis Dezember 2023 ihre Einnahmen und sämtliche Ausgaben vollständig dokumentieren. Interessierte Haushalte können sich bis Ende September 2023 unter www.evs2023.de/teilnahme anmelden. Haushalte, die für die EVS 2023 ausgewählt werden, erhalten als Dankeschön für die vollständige Teilnahme mindestens 100 Euro und bis zu 175 Euro.  

EVS-Daten wichtig für Bürgergeld, familienpolitische Leistungen und Inflationsrate

Die EVS liefert wichtige Erkenntnisse darüber, wofür die Menschen in Deutschland wieviel Geld ausgeben. Die Daten der EVS bilden unter anderem die Grundlage für die Festsetzung von staatlichen Unterstützungsleistungen für Kinder und Erwachsene wie das Bürgergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag. Die EVS-Daten fließen zudem in die Berechnung der Inflationsrate ein, indem aus den Angaben aller Haushalte ermittelt wird, wie groß die Anteile für unterschiedliche Ausgabenbereiche sind. Das ist die Basis für die Zusammensetzung des sogenannten Warenkorbs. 

Quelle und mehr: Statistisches Bundesamt

Bundestagsmeldung: Entwicklung von Kinderarmut seit der Pandemie

Bundestagsmeldung von heute: “Im April 2023 haben rund 1,96 Millionen Kinder unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften gelebt, 0,93 Mio. Kinder davon bei einem alleinerziehenden Elternteil. Dies antwortet die Bundesregierung (20/8059) auf eine Kleine Anfrage (20/7946) der Fraktion Die Linke und bezieht sich dabei auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Deutschlandweit habe sich die Zahl der Kinder und Jugendlichen, für die ein Kinderzuschlag gewährt wurde, von rund 760.000 (Januar 2023) auf etwa 960.000 (Juli 2023) erhöht. Schwankungen ergeben sich laut Antwort dadurch, dass neben den laufenden Zahlungen auch Nachzahlungen zu berücksichtigen sind. Der Anteil von Alleinerziehenden an den Berechtigten im Kinderzuschlag habe im genannten Zeitraum bei rund 22 Prozent gelegen.

Die Bundesregierung macht in ihrer Antwort darauf aufmerksam, dass die Armutsrisikoquote, nach der sich Die Linke in ihrer Anfrage erkundigt hat, „eine statistische Größe für die Einkommensverteilung“ sei und keine Informationen über individuelle Bedürftigkeit liefere. Auch sei eine Differenzierung der Armutsquote nach Familienstand, Migrationshintergrund oder Qualifikationsniveau nicht verfügbar.”

Vertiefung Intensiv – Workshop: Beratung von (ehemals) Selbstständigen für Fortgeschrittene

Hiermit laden wir herzlich ein!

„Vertiefung Intensiv – Workshop: Beratung von (ehemals) Selbstständigen für Fortgeschrittene“

mit Rebecca Viebrock-Weiser

am Dienstag, 05. März 2024, 9.30 – 17.00 Uhr, in Präsenz in Hamburg (genauer Seminarort wird noch bekannt gegeben).

Der Workshop richtet sich an Teilnehmende, die bereits erste Erfahrungen mit der Beratung von Selbstständigen gesammelt haben und das vorhandene Wissen vertiefen und ausbauen möchten.

Besonderen Mehrwert bietet der Workshop durch seinen hohen Praxisbezug.

vzbv: Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Der vzbv meldet und gibt Tipps (Musterschreiben): “Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?”

–> www.verbraucherzentrale.de/(…)/vorsicht-bei-rechnungen-der-pvz-fuer-zeitschriftenabos-84112

Die Seite gibt es nun auch auf Ukrainisch!

Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher?

Letzte Woche hatten wir über BMJ-Überlegungen zur Übertragung aller Zuständigkeiten in den Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Rechtspflegerschaft berichtet.

Nun liegt das Schreiben des BMJ vom 13.6.2023 unter fragdenstaat.de/(…)/laenderschreiben-neuordnungrpflg_geschwaerzt.pdf vor. Demnach gibt es noch weitere Überlegungen, nämlich unter 1. zur Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher.

Den Gerichtsvollziehern könnten u.a. die Zuständigkeiten für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO), Pfändungen wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen (§ 850f Absatz 2 ZPO), Entscheidungen über Zusatz- und Folgeanträge des Schuldners oder des Gläubigers (§ 850f Absatz 1, § 850e Nummer 2, 2a und 4 ZPO), auch im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto (§ 904 Absatz 5, § 905 Satz 1, § 906 Absatz 1 und 2 und § 907 ZPO) übertragen werden, so das BMJ.

Unter www.rechtspflegerforum.de wird schon munter diskutiert.