JUMIKO sieht Änderungsbedarf bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten

Letzte Woche fand die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Unter www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/herbstkonferenz-der-justizministerinnen-und-justizminister-2025 sind die Beschlüsse veröffentlicht.

In TOP 1.12 wird ein „Änderungsbedarf bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten“ angemeldet. Die Minister:innen bitten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz u.a. um Prüfung, „wie die Restschuldbefreiung nach klaren und sachgerechten Kriterien auch bei einem Zusammentreffen mehrerer Insolvenzstraftaten versagt werden kann“.

In dem Beschluss wird auf den BGH Bezug genommen. Vermutlich ist damit die Entscheidung des BGH vom 15.5.2025, IX ZB 8/25, gemeint. Dessen Leitsatz 2 lautet:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Siehe mehr dazu unter https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/bgh-zur-bildung-einer-fiktiven-gesamtstrafe-im-kostenstundungsaufhebungs-bzw-versagungsverfahren/

Anhörung zum Schuldnerberatungsdienstgesetz: Bericht und Video

Wie berichtet, siehe hier, fand letzten Mittwoch die Anhörung zum Schuldnerberatungsdienstgesetz statt. Der Bericht des Bundestages sowie das Video der Anhörung ist unter www.bundestag.de/ausschuesse/recht-verbraucherschutz/sitzungen/1114020-1114020 zu lesen bzw. anzuschauen. Ebenso finden sich dort die schriftlichen Stellungnahmen zum Nachlesen.

Aus dem BT-Bericht: „Kritisiert wurde von Seiten der geladenen Expertinnen und Experten unter anderem, dass der Entwurf, mit dem Vorgaben der neu gefassten EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden sollen, hinter dem Anspruch der Richtlinie zurückbleibe. Bemängelt wurde zudem die im Entwurf vorgesehene Kostenregelung sowie die aus Sicht der Sachverständigen nicht gesicherte Finanzierung des Vorhabens. Die beiden letzten Punkte waren auch schon in der ersten Lesung des Entwurfs im Bundestag strittig diskutiert worden.“