ZSB Stuttgart – Erfahrungsaustausch mit dem Insolvenzgericht

Die ZSB Stuttgart trifft sich regelmäßig mit dem Insolvenzgericht zu einem Erfahrungsaustausch. Hierbei werden gegenseitig offene Fragen der Zusammenarbeit erörtert, die auch fachlicher Natur sind. Einige Inhalte sind für alle Beratungskräfte interessant, die auch Insolvenzberatung anbieten. Unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/sonstiges/zsb-stuttgart-erfahrungsaustausch-insolvenz ist ein Auszug aus den zuletzt erörterten Themen (April 2024) nachzulesen.

Pfändungstabelle 2024: steigt der Pfändungsfreibetrag auf fast 1.500 Euro?

So langsam wird es Zeit. Wann kommt die neue Pfändungstabelle? Immerhin soll diese sich jährlich zum 1.7. ändern – vgl. § 850c Abs. 4 ZPO. Satz 2 dieses Absatzes lautet zur Berechnung:

„Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.“

Der Grundfreibetrag ist um über 6% von 10.908 Euro auf 11.604 Euro gestiegen. Demnach müssten die neuen Pfändungsfreigrenzen wie folgt lauten:

Vor dem Hintergrund der Rundungsregel des § 805c Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ZPO würde dann ein Einkommen bis zu 1.499,99 Euro pfändungsfrei sein.

Zur aktuell gültigen Tabelle siehe hier www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/pfaendungstabelle-2023-erschienen

BGH zu den Voraussetzungen eines RSB-Versagungsantrages und der Erwerbsobliegenheit

Der BGH hat am 7. März 2024 – IX ZB 47/22 – einen lesenswerten Beschluss gefasst. Die Leitsätze lauten zum Versagungsantragsverfahren (§ 5 Abs. 1, § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO):

a) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zu den Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes greift erst ein, wenn der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zulässig ist.

b) Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Dabei ist ausschließlich der bis zum Schlusstermin gehaltene und glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen.

Im Fall ging es darum, ob die Erwerbsobliegenheit verletzt wurde. Dazu – also zu § 287b, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO – gibt es folgenden Leitsatz:

Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen
erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat mit seinem Beschluss die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben und festgestellt, dass der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig war.

AG SBV-Stellungnahme zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Art. 107a Abs. 1 EGInsO bestimmt, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 berichtet, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.

Im Rahmen dessen hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) eine sehr lesenswerte Stellungnahme abgegeben, die sich hier findet: www.agsbv.de/2024/05/stellungnahme-zur-evaluation-verkuerzung-des-insolvenzverfahren-und-positionierung-zur-verstrickung-im-insolvenzverfahren-der-ag-sbv/

Daraus:

  • Aus Sicht der AG SBV ist die Regelung bzgl. der dreijährigen Abtretungsfrist zu begrüßen und sollte beibehalten werden.
  • Die AG SBV sieht keine Erledigung der Probleme für Verbraucher*innen durch die Speicherung insolvenzbezogener und anderer vergleichbarer Daten durch das Urteil des EuGH. Es besteht weiterhin Handlungsbedarf und damit verbunden die Erwartung an den Gesetzgeber eine Regelung zu finden, die die sachdienlichen Hinweise des EuGH aufnehmend, die sensiblen Daten (…) schützt, (…)

Als „weitere Änderungsbedarfe“ wurden angemeldet: Verstrickungsproblematik; sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn kein Gläubiger eine Forderung anmeldet; Ausschlussfrist zur Forderungsanmeldung von 3 Monaten; Einführung einer Frist für Feststellungsklagen der Gläubiger sowie zur Sperrfrist und Dauer eines erneuten Insolvenzverfahrens.

Zur Verstrickung gibt es ein gesondertes Papier der AB SBV: www.agsbv.de/(…)/2024-04-30_AG-SBV_Positionspapier_Verstrickung-Insolvenzverfahren.pdf

„Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit“ liegt vor: Sofortiges Handeln ist gefordert!

PM der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.: „Mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt erstmals auf Bundesebene ein Leitbild vor, um die Obdach- und Wohnungslosigkeit bis zum Jahr 2030 zu überwinden. Das begrüßen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) und der Deutsche Städtetag.

Ein Leitbild alleine wird allerdings nicht genügen, um das ambitionierte Ziel Realität werden zu lassen. Es braucht auch politische Handlungsspielräume und finanzielle Ressourcen sowie eine Ausweitung des Mieter:innenschutzes. Denn aktuell sind laut der neuesten Hochrechnung der BAG W über 600.000 Menschen in Deutschland wohnungslos, etwa 50.000 von ihnen leben ohne Unterkunft auf der Straße. Und dass, obwohl es eine Vielzahl an Unterstützungsangeboten von Städten, Gemeinden und Verbänden gibt sowie zahlreiche ehrenamtliche Helfer:innen.

Die Zahlen verdeutlichen, dass es große gemeinsame Kraftanstrengungen braucht, wenn man die Obdach- und Wohnungslosigkeit bis 2030 beenden möchte. Aus den Leitlinien des Nationalen Aktionsplanes müssen deshalb schnell konkrete und zielgerichtete Maßnahmen werden. Notwendig ist eine ressortübergreifende und über alle staatlichen Ebenen hinweg abgestimmte Vorgehensweise und neue gesetzliche Regelungen genauso wie konkrete Förderinstrumente. Es geht darum, wohnungslose Menschen mit Wohnraum zu versorgen und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen effektiv vor dem Verlust ihrer Wohnung zu schützen.“

Hintergrund:

 Zur statistischen Überschuldungsursache „unwirtschaftliche Haushaltsführung“

Daniela Hihn befasst sich in einem aktuellem und lesenswerten Beitrag im infodienst-schuldnerberatung.de mit dem Thema „Die unwirtschaftliche Haushaltsführung unter dem Aspekt der sozialen Teilhabe“.

Sie nimmt dabei Bezug auf die Empfehlungen der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö/F in Bayern) vom letzten Jahr, siehe unsere Meldung LAG Ö/F zur „unwirtschaftlichen Haushaltsführung“ in der Überschuldungsstatistik des Bundes.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass man in Cawin zwar unter anderem als Überschuldungsursachen zwischen

  • Konsumverhalten
  • fehlender finanzieller Allgemeinbildung
  • unwirtschaftlicher Haushaltsführung

wählen kann, aber in der Bundesstatistik Destatis alle drei Ursachen unter dem Oberbegriff unwirtschaftliche Haushaltsführung zusammenfließen.

Daher noch einmal die Bitte, „in jedem Fall mit Vorsicht zu prüfen, ob einer der drei vorgenannten Gründe tatsächlich der Hauptauslöser der Überschuldung ist.“

iff zum Zugang zu Basiskonten in Deutschland – Projektbericht „Breaking down barriers to basic payment accounts“ veröffentlicht

In Kooperation mit Finance Watch Europe untersuchte das institut für finanzdienstleistungen (iff) im Rahmen einer EU-Studie den Markt für Basiskonten in Deutschland.  Nun wurde der finale Bericht veröffentlicht, der die Ergebnisse aus Deutschland, Spanien und Rumänien enthält. (…)

Es ließen sich Hindernisse in drei Schlüsselbereichen feststellen: Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Preis.

Es lohnt sich sehr, die Meldung des iff sowie den deutschsprachigen Extrakt zu lesen, wenn man sich nicht an den 29-seitigen Bericht auf Englisch traut.

Broschüre: „Familienleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Angehörigen“

Hier der Hinweis auf die Broschüre: „Familienleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Angehörigen„.

Aus dem Vorwort: „Auch Unionsbürgerinnen und -bürger mit ihren Familien brauchen die Stabilität, die mit finanziellen Unterstützungsleistungen einhergeht. Dank des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots haben sie ein Recht darauf, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. (…) Wir möchten Beraterinnen und Berater dabei unterstützen, Unionsbürgerinnen und -bürgern gezielt dabei zu helfen, ihre Ansprüche auf Familienleistungen zu kennen und ihre Rechte wahrzunehmen.

Dazu haben die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e.V. und die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (EU-GS) im Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration diese Broschüre in Auftrag gegeben.

Sie greift wichtige Themen im Bereich der Familienleistungen detailliert auf, wie etwa das Kindergeld oder den Unterhaltsvorschuss. Sie gibt aber auch einen Überblick über Familienleistungen insgesamt. Die Inhalte berücksichtigen dabei die spezielle Situation mobiler Unionsbürgerinnen und -bürger und geben Beraterinnen und Beratern Praxistipps sowie weiterführende Hinweise.“

Irene Becker zum Bürgergeld: „Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus“

„Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus“. Unter diesem Titel, der zugleich die zentrale Aussage der Kurzexpertise darstellt, präsentiert Dr. Irene Becker Berechnungen, die den Kaufkraftverlust für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung seit Anfang 2021 beziffern.

Die zentralen Ergebnisse der Expertise:

  1. In den drei Jahren 2021 bis Ende 2023 haben die Leistungsbeziehenden in der Grundsicherung / Bürgergeld massive Kaufkraftverluste erlitten. (…)
  2. Der Anstieg der Regelleistung für eine Erwachsene („Regelbedarfsstufe 1“) zum 1.1.2024 von 502 auf 563 Euro ist – entgegen der Darstellung einiger politischer Akteure – keine exorbitante Steigerung, sondern lediglich eine teilweise Kompensation der bisherigen Kaufkraftverluste und reicht nicht einmal aus, um etwa aufgelaufene Schulden zu begleichen. (…)
  3. Mit der bestehenden Anpassungsformel im Gesetz droht zum Jahreswechsel 2025 eine Nullrunde bei der nächsten Anpassung und damit ein neuerlicher Kaufkraftverlust.

Anlässlich der Expertise betont der Paritätische Gesamtverband zwei Forderungen:

  1. Der Regelbedarf muss endlich auf ein armutsfestes Niveau angehoben werden. Nach den jüngsten Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle wäre hierfür ein Regelbedarf von 813 Euro (2024) sachgerecht.
  2. Die Regelbedarfsanpassung in den Jahren zwischen der Neuermittlung der Regelbedarfe muss kurzfristig reformiert werden, damit eine neuerliche Entwertung der Leistungen vermieden werden kann. Dazu muss insbesondere die Anpassung zeitnäher organisiert und im Ergebnis ein Kaufkraftverlust vermieden werden.“

Quelle und mehr: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/kaufkraftverlust-der-grundsicherungsleistungen-expertise-dr-becker/