Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister II: “Bessere Regulierung privater Schuldnerberatung – Typische Fallen für verschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher entschärfen”

Auf der 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister letzte Woche wurde unter TOP I.26 beschlossen:

  1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit den Angeboten privater Schuldner- und Insolvenzberatungen befasst, mit deren Hilfe Verbraucherinnen und Verbraucher entweder ein Insolvenzverfahren vermeiden wollen oder mit denen ein solches Insolvenzverfahren vorbereitet werden soll.
  2. Sie stellen fest, dass außerhalb der öffentlich geförderten und/oder gesondert staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen nach § 305 Abs. 1 InsO teilweise Angebote existieren, die für die sich in finanziellen Notlagen befindlichen Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich nachteilig und ungeeignet sind, dem Ziel einer geordneten Schuldenregulierung zu dienen. Diese Angebote führen auf Grund intransparenter bzw. unangemessener Preis- und Zahlungsstrukturen dazu, dass die wenigen vorhandenen finanziellen Ressourcen der Schuldnerinnen und Schuldner für die Schuldnerberatung aufgewandt werden, die Gesamtschuldenlast aber nicht verringert wird.
  3. Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich daher dafür aus, geeignete Schutzvorschriften zu prüfen, durch die Schuldnerinnen und Schuldner, aber auch deren Gläubigerinnen und Gläubiger, vor solchen wirtschaftlich ausschließlich nachteiligen Vereinbarungen geschützt werden.
  4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz, zu prüfen, durch welche geeigneten gesetzlichen Maßnahmen ein höheres Schutzniveau gewährt werden kann.

Quelle: https://www.berlin.de/sen/justv/jumiko/beschluesse/top-i26-schuldnerberatung-besser-regulieren.pdf?ts=1685097922

Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister I: “Missbräuchliche Erhebung aussichtsloser Klagen – Reformbedarf im sozialgerichtlichen Verfahren”

Ende letzter Woche fand die 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Unter TOP I.14 wurde beschlossen:

Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit dem Phänomen beschäftigt, dass einzelne wenige Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von vornherein offensichtlich erfolgloser Verfahren vor den Sozialgerichten führen. Sie sehen hierin eine große Belastung für die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Dies geht zulasten derjenigen, die auf die schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer materiellen Rechte angewiesen sind.

Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass die Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes beibehalten werden muss. Gleichwohl gibt es Reformansätze, einem Missbrauch im Einzelfall entgegenzuwirken.

Sie bitten den Bundesminister der Justiz, gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Reformprozess anzustoßen mit dem Ziel zu prüfen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dieser Problematik ohne Einschränkung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes besser begegnen können.

Quelle: https://www.berlin.de/sen/justv/jumiko/beschluesse/top-i14-vielklaeger-sozialgericht.pdf?ts=1685093862

Das Thema ist nicht völlig neu. Siehe die Befassung im Bundesrat: Keine Mehrheit für Vielklägergebühr bzw. https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0495-20

Newsletter der Verbraucherzentrale NRW zur Energiekriese: “Krisenkompass (plus)”

Der Verbraucherzentrale NRW e.V. bietet zwei Newsletter zur Energiekrise an:

Bundesverfassungsgericht zum Schutz vor Wohnungsräumung zur Erhaltung von Leben und Gesundheit

Hier der Hinweis auf eine lesenswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2023, 2 BvR 1507/22. Zwar wurde die Verfassungsbeschwerde eines Schuldners nicht zur Entscheidung angenommen; dies aber deshalb, weil die Räumung der Wohnung schon vollzogen war.

Das Gericht macht aber deutlich, dass die die Entscheidung der Fachgerichte, dem Schuldner / Mieter ohne weitere Ermittlungen Vollstreckungsschutz zu verwehren, verfassungsrechtlich bedenklich war. Dazu führte es aus (Rn. 39f, 44, 47; Listendarstellung durch uns):

  • Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen
    • Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
    • Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen

    Jonas Pieper: “5 Vorurteile über Armut, die einfach falsch sind”

    Hier der Hinweis auf den Blog-Beitrag von Jonas Pieper vom Paritätischen Gesamtverband 5 Vorurteile über Armut, die einfach falsch sind:

    • Vorurteil 1: “In Deutschland gibt es doch gar keine Armut.”
    • Vorurteil 2: “Arme Menschen geben ihr Geld doch nur für die falschen Dinge aus.”
    • Vorurteil 3: “Arme Menschen brauchen einen Job, keine Sozialleistungen.”
    • Vorurteil 4: “Arme Menschen haben nichts zu tun.”
    • Vorurteil 5: “Das beste Mittel gegen Kinderarmut ist Bildung.”

    Diakonie-Zitat: Jeder investierte Euro gegen Kinderarmut zahlt sich aus

    Die Verhandlungen der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung sind derzeit umfangreich Gegenstand der öffentlichen Debatten. Das Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG nimmt dabei mit Sorge zur Kenntnis, dass immer wieder Mythen und Vorurteile zur Kindergrundsicherung und Armutsbetroffenheit kursieren.

    Diese möchte das Bündnis mit folgender Zusammenstellung ein für alle Mal abräumen: Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG räumt Mythen ab!

    Kann sich Deutschland überhaupt eine Kindergrundsicherung leisten? Dazu erklärt Ulrich Lilie, Präsident Diakonie Deutschland:

    Wofür öffentliche Gelder eingesetzt werden und wofür nicht, ist immer eine Frage politischer Prioritätensetzung. Fest steht: Jeder Euro, der gegen Kinderarmut investiert wird, zahlt sich aus. Jedes Kind verdient eine Chance, unabhängig von sozialer Herkunft und Einkommen der Eltern. Wir können es uns als Gesellschaft nicht leisten, auf die Potenziale vieler Kinder und Jugendlichen zu verzichten. Angesichts des sich abzeichnenden Fachkräftemangels kann Deutschland es sich nicht leisten, Millionen von Kindern und Jugendlichen auf der Strecke zu lassen. Und genau darum brauchen wir jetzt die Einführung einer echten Kindergrundsicherung.

    Blog Ulrich LilieWeitere Infos zum Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG – Quelle: Diakonie

    Statistisches Bundesamt: Gut ein Fünftel der Bevölkerung Deutschlands von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

    In Deutschland waren im Jahr 2022 gut 17,3 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren 20,9 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Gegenüber dem Vorjahr blieben die Werte nahezu unverändert. So waren im Jahr 2021 knapp 17,3 Millionen Menschen oder 21,0 % der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht.

    Eine Person gilt in der Europäischen Union (EU) als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, wenn mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft: Ihr Einkommen liegt unter der Armutsgefährdungsgrenze, ihr Haushalt ist von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen oder sie lebt in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung. Für jede dieser Lebenssituationen kann jeweils der Anteil der Betroffenen an der Bevölkerung ermittelt werden.

    Im Jahr 2022 war etwa jede siebte Person (14,7 % der Bevölkerung oder 12,2 Millionen Menschen) in Deutschland armutsgefährdet. Im Jahr 2021 hatte die Armutsgefährdungsquote 16,0 % betragen. Nach EU-SILC gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2022 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1 250 Euro im Monat, für zwei Erwachsene mit zwei Kindern unter 14 Jahren lag der Schwellenwert bei 2 625 Euro im Monat. Um das Einkommen vollständig zu erfassen, wird das Jahreseinkommen erfragt. Dadurch beziehen sich die Fragen zum Einkommen auf das Vorjahr der Erhebung, in diesem Fall also auf das Jahr 2021.

    vzbv-Stellungnahme zur Übertragung der Zahlungskontenvergleichswebsite an die BaFin

    Aus einer PM des vzbv: “Die Bundesregierung schafft mit der Änderung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) die rechtlichen Grundlagen für einen verbrauchergerechteren Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten. Die Vergleichswebsite soll von der BaFin betrieben werden, und alle Anbieter von Zahlungskonten müssen die relevanten Daten an die BaFin melden.

    Nachdem eine Umsetzung in Deutschland als rein privatrechtliche Lösung 2021 gescheitert war [Anmerkung: siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=vergleichswebseite] , entscheidet sich der deutsche Gesetzgeber nun endlich für eine öffentlich-rechtliche Lösung. Dieser Schritt ist zu begrüßen. Um Unklarheiten und Interessenkonflikten bei privaten Anbietern vorzubeugen, braucht es aber keine weiteren Anbieter. Die Website sollte alleine von der BaFin betrieben werden.”

    Direkt zur Stellungnahme. Hintergrund ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG), dort dann Artikel 24.

    Bürgergeld: Der Abschluss eines Mietvertrages über die bereits bewohnte Wohnung ist kein Umzug

    Helge Hildebrandt weist auf sozialberatung-kiel.de auf SG Kiel, Beschluss vom 24.03.2023, S 39 AS 9/23 ER hin. Aus der Entscheidung:

    “Vorliegend waren die Kosten der Unterkunft bis zum Abschluss des neuen Mietvertrages und dem Auszug des Mitbewohners angemessen und vom Antragsgegner in voller Höhe berücksichtigt worden. Mit Abschluss des neuen Mietvertrages übersteigen die Kosten der Unterkunft nunmehr die Mietobergrenze. (…)

    Die Erhöhung resultiert nicht aus einem Umzug, so dass weder die oben zitierte Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einschlägig ist, noch das Erfordernis der Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bestand.  (…)

    Ein Umzug ist der Wechsel der zur Deckung des Wohnbedarfes tatsächlich genutzten Unterkunft und setzt eine räumliche Veränderung voraus (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. August 2013 – L 9 AS 476/11 –, Rn. 29, juris). Eine räumliche Veränderung fand vorliegend gerade nicht statt. Auch handelte es sich nicht um den Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft, denn auch dies setzt einen Umzug voraus. Die Möglichkeit der Nutzung eines weiteren, bisher durch den Mitbewohner genutzten Raumes macht die Wohnung nicht zu einer neuen Unterkunft.”