Vortrag Joachim Schaller: Sind die BAföG-Bedarfssätze für Studierende verfassungswidrig?

Joachim Schaller hält am 26.10.2023 an der Universität Hamburg einen Vortrag zum Thema: “Sind die BAföG-Bedarfssätze für Studierende verfassungswidrig?” – siehe Plakat – daraus:

Die Ausbildungsförderung nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) sieht aktuell als Bedarf für Lebensunterhalt und Ausbildungskosten monatlich 452 € sowie 360 € für Unterkunftskosten für nicht bei den Eltern lebende Studierende vor. Demgegenüber steht im SGB II und SGB XII ein Regelbedarf von 502 €, der zum 1.1.2024 auf 563 € steigen soll, und die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung, die in Hamburg und fast allen Hochschulorten meist deutlich höher als 360 € sind.

Gilt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auch für Studierende oder gibt es ein Grundrecht auf eine menschenwürdige Ausbildungsförderung, wie es vom Bundesverwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 20.5.2021 – 5 C 11.18 – entwickelt wurde? Über diesen will das Bundesverfassungsgericht noch 2023 entscheiden.

Rechtsanwalt Joachim Schaller vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, in dem es um die BAföG-Höhe in den Jahren 2014/2015 geht. Er wird in dem Vortrag die unterschiedlichen Argumente der Klägerin, des BVerwG und der Bundesregierung im Normenkontrollverfahren BVerfG 1 BvL 9/21 und deren Folgen für die BAföG-Bedarfssätze und die Studierenden, die aktuell BAföG bekommen, zur Diskussion stellen.

Am Donnerstag, 26. Oktober 2023, Beginn: 18:15 Uhr im EG 18/19
Rechtshaus Rothenbaumchaussee 33

Diakonie-Zitat: Jeder investierte Euro gegen Kinderarmut zahlt sich aus

Die Verhandlungen der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung sind derzeit umfangreich Gegenstand der öffentlichen Debatten. Das Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG nimmt dabei mit Sorge zur Kenntnis, dass immer wieder Mythen und Vorurteile zur Kindergrundsicherung und Armutsbetroffenheit kursieren.

Diese möchte das Bündnis mit folgender Zusammenstellung ein für alle Mal abräumen: Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG räumt Mythen ab!

Kann sich Deutschland überhaupt eine Kindergrundsicherung leisten? Dazu erklärt Ulrich Lilie, Präsident Diakonie Deutschland:

Wofür öffentliche Gelder eingesetzt werden und wofür nicht, ist immer eine Frage politischer Prioritätensetzung. Fest steht: Jeder Euro, der gegen Kinderarmut investiert wird, zahlt sich aus. Jedes Kind verdient eine Chance, unabhängig von sozialer Herkunft und Einkommen der Eltern. Wir können es uns als Gesellschaft nicht leisten, auf die Potenziale vieler Kinder und Jugendlichen zu verzichten. Angesichts des sich abzeichnenden Fachkräftemangels kann Deutschland es sich nicht leisten, Millionen von Kindern und Jugendlichen auf der Strecke zu lassen. Und genau darum brauchen wir jetzt die Einführung einer echten Kindergrundsicherung.

Blog Ulrich LilieWeitere Infos zum Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG – Quelle: Diakonie

Studierende müssen sich bei Energiepreispauschale gedulden

Eine Auszahlung der 200 Euro Energiepreispauschale an Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler ist für diesen Winter geplant. Dies antwortet die Bundesregierung (20/5441) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/5197), in der die Abgeordneten sich nach dem aktuellen Stand bei der Einmalzahlung erkundigten. 

Bund und Länder arbeiten „mit Hochdruck“ an der Entwicklung der Antragsplattform, heißt es in der Antwort. Ziel sei „ein schlankes und unbürokratisches Antragsverfahren“. Ein konkretes Startdatum, ab wann die Einmalzahlung beantragt und ausbezahlt werden kann, wird nicht genannt.

Quelle: Bundestag

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. 

Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Quellen mit weiteren Infos:

Bundesrat berät abschließend über BAföG-Reform

Am 8. Juli 2022 berät der Bundesrat abschließend über die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hat. Ziel ist es, den Kreis der Geförderten zu erweitern und die Unterstützung zu verbessern.

Höhere Bedarfssätze und Freibeträge ab 1. August

Vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten hebt der Bundestagsbeschluss die Bedarfsätze zum 1. August 2022 um 5,75 Prozent an, die Freibeträge um 20,75 Prozent. (mehr …)

Armut im Studium: 30 Prozent aller Studierenden leben in Armut

Meldung des Paritätischen: “Nach einer aktuellen Expertise der Paritätischen Forschungsstelle sind 30 Prozent aller Studierenden in Deutschland von Armut betroffen. Von den alleinlebenden Studenten und Studentinnen sind es sogar vier von fünf, die in Armut leben. Die Autor*innen der Studie empfehlen auf Basis der dramatischen Befunde weitreichende BAföG-Reformen, um den Berechtigtenkreis zu erweitern und Studierende wirksam vor Armut zu schützen. Die bisher vorliegenden Vorschläge der Bundesregierung zu einer Reform, die am Mittwoch im Bundestagsausschuss für Bildung beraten werden [Anmerkung: siehe Experten sehen Licht und Schatten bei BAföG-Reform], seien nicht ausreichend. Gerade angesichts der aktuellen Preissteigerungen drohten weitere harte Belastungen, Verschuldung und Studienabbrüche für viele arme Studierende, warnt der Paritätische Wohlfahrtsverband.

“Das Versprechen von Fortschritt, Chancengleichheit und gleichen Möglichkeiten für alle junge Menschen ist nicht viel wert, wenn es nicht gelingt, Studierende wirksam vor Armut zu schützen (mehr …)

DGB fordert nach BVerwG-Urteil: “BAföG grundlegend überarbeiten!”

Der DGB meldet: “Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit einem aktuellen Richterspruch infrage, ob das BAföG verfassungsfest ist. Die Bedarfssätze der Studierendenförderung seien zu niedrig, weil sie unter dem notwendigen Existenzminimum liegen. Das BAföG gehöre nun grundlegend verbessert, die Studierenden sollten Widerspruch gegen ihre jetzigen Bewilligungsbescheide einlegen, sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack am Freitag in Berlin.”

Siehe unsere Meldung vom 21.05.2021 und die Webseite von RA Schaller.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen. BVerwG 5 C 11.18 – Beschluss vom 20. Mai 2021 – PM des Gerichts

RA Joachim Schaller, der den Vorlagenbeschluss erstritten hat, hat dazu auf seiner Webseite eine sehr gute Darstellung erstellt. Lesenswert! Dort findet sich auch die Revisionsbegründung.

BSG: Kein Mehrbedarfsanspruch zum Erwerb eines Computers nach bis zum 31.12.2020 geltender Rechtslage

RA Helge Hildebrandt befasst sich unter sozialberatung-kiel.de mit der BSG-Entscheidung vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen B 4 AS 88/20 R. Das Bundessozialgerich hat einen Anspruch von Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II gegenüber ihren Jobcentern auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung abgelehnt.

Achtung: aktuell gilt § 21 Abs. 6 SGB II n.F. Siehe auch die Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht der BA dazu.