Institut der deutschen Wirtschaft (IW) zum Wohngeld: „Reibungsloser Start ausgeschlossen“

PM des IW: Zum neuen Jahr gibt es für Wohngeldempfänger eine späte Bescherung: Im Januar tritt eine umfassende Reform in Kraft, nach der nicht nur Miete und kalte Nebenkosten, sondern auch die Heizkosten bezuschusst werden. Jetzige Wohngeldhaushalte können im Schnitt mit einer Verdopplung ihrer Bezüge um 190 Euro auf 370 Euro rechnen. Außerdem werden anstatt 600.000 nun zwei Millionen Haushalte wohngeldberechtigt sein, weil die Einkommensgrenzen steigen.

Behörden sind nicht gewappnet

Für die einen gibt es mehr Geld, für die anderen mehr Arbeit. Wegen der enormen Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten, rechnen Behörden aktuell mit einer Antragsflut. In großem Umfang suchen die Behörden nun neue Mitarbeiter, um die große Nachfrage zu bewältigen. Mithilfe von Textkernel hat das IW ausgewertet, wie groß der Anwerbeversuch bundesweit ist: Während von Oktober bis Mitte Dezember 2021 rund 118 Stellen ausgeschrieben worden, waren es in diesem Jahr mit 857 gut siebenmal so viele. Aufgrund des Fachkräftemangels ist zu befürchten, dass viele Stellen nicht schnell besetzt werden können.

Bearbeitungsstau droht

Die ohnehin schon lange Bearbeitungszeit von zwei bis acht Wochen – nach WDR-Recherchen sind es in jeder fünften Kommune länger als zwei Monate – dürfte 2023 noch länger werden. Etliche Haushalte profitieren von der wichtigen Reform also erst im März oder April. Im schlimmsten Fall führt das für die Betroffenen zu finanziellen Engpässen.

Update für 2023: Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung.

Zuverlässig wie stets hat Dieter Zimmermann dazu das jährliche Update verfasst, welches unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/2023-bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-nach-sgb-ii-und-sgb-xii-2/ zu lesen ist.

Dort gibt es dann auch die diversen Vorlagen / Dateien zum Download.

Die Überschriften des Beitrags:

I. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO
II. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850f Abs. 2 ZPO
III. Aufrechnung/Verrechnung von Sozialleistungen bis zur Hälfte
IV. Unterschiede zwischen SGB II- und SGB XII-Bescheinigung
V. Fazit

Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH: Termin am 13.4.2023

Der vzbv hat bekanntlich (unsere Meldung 19.8.2021, 4.11.2021, ) die EOS Investment GmbH verklagt. Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt dann die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group. Durch dieses Vorgehen verursacht die EOS Investment GmbH nach Ansicht des vzbv künstlich hohe Kosten.

Feststellungsziel: Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen.

Nun hat das OLG Hamburg den ersten Termin anberaumt: Donnerstag, 13.4.2023, 11 Uhr, Saal 224 (Quelle). Das bedeutet wohl, dass das Mindestquorum erreicht wurde und die Klage zulässig ist.

Betroffene können bis zum Ablauf des Tages vor der mündlichen Verhandlung – also bis 12.4.2023 inkl. – Ansprüche anmelden (vgl. § 608 ZPO). Mehr unter https://www.musterfeststellungsklagen.de/eos

vzbv: Vorgaben für Kosten von Basiskonten notwendig

Die ohnehin schon teuren Basiskonten sind im letzten Jahr noch teurer geworden. Das zeigt eine aktuelle Erhebung der Stiftung Warentest [Anm.: siehe hier]. Für Verbraucher:innen mit geringen Einkommen wird der Zugang zum Konto dadurch erschwert, kommentiert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der vzbv fordert vergleichbare Kosten von Basis- und Girokonten derselben Anbieter.

Mehr unter www.vzbv.de/…/vorgaben-fuer-kosten-von-basiskonten-notwendig

„Neue Zahlungsmethoden und ihre Bedeutung für die Schuldnerberatung“ 

Der aktuelle iff-Überschuldungsradar zum Thema Neue Zahlungsmethoden und ihre Bedeutung für die Schuldnerberatung“  wurde von Dieter Korczak und Sally Peters verfasst.

Unter dem Stichwort “Embedded Finance” gibt es eine Entwicklung hin zum “Banking ohne Banken”. Embedded Finance bedeutet, dass Finanzdienstleistungen in Produkte und Geschäftsprozesse von sog. Nicht-Banken integriert werden. (…)

Auch wenn diese neuen Zahlungsmethoden Vorteile für Verbaucher:innen und Unternehmen mit sich bringen, erhöhen vor allem die neuen Kreditformen Zahlungsrisiken, zumal sie häufig (noch) nicht unter die gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz fallen. (…)

Schuldnerberater:innen müssen deshalb mehr über digitale Zahlungsweisen lernen, um ihren Ratsuchenden den Umgang mit diesen neuen Zahlungsformen und den damit verbundenen Risiken vermitteln zu können.

Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung tritt morgen in Kraft

Vor gut drei Wochen hatten wir auf eine anstehende Änderung der VbrInsFV hingewiesen (Verbraucherinsolvenzformularverordnung: Änderung der Fußzeile mit der Fassungsangabe).

Nun ist es soweit: die Änderung wurde heute als Artikel 3 der “Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung” im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 52, Seite 2368 bzw. 2410) verkündet.

Damit tritt die Änderung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung morgen in Kraft.

Was ist mit den Anträgen, die vielleicht noch die alte Fußzeile enthalten?

Nora Ratzmann: Warum werden EU-Bürger*innen in deutschen Jobcentern benachteiligt?

PM Deutsche Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM):

Bürger*innen aus Ländern der Europäischen Union, die in Deutschland leben, haben Anspruch auf Sozialleistungen. In der Praxis stoßen sie jedoch häufig auf Hürden und können ihre Ansprüche deshalb nicht geltend machen. Woran liegt das? Und wie lassen sich diese Hürden abbauen? Das hat die Sozialwissenschaftlerin Dr. Nora Ratzmann untersucht. Ihre Ergebnisse veröffentlicht das DeZIM-Institut jetzt in einer Research Note.  

EU-Bürger*innen stellen eine der größten Gruppen von Zuwander*innen in Deutschland. Nach dem EU-Freizügigkeitsgesetz können sie hierzulande unter genau definierten Voraussetzungen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder grundsichernde Leistungen, das so genannte Arbeitslosengeld II, beantragen. Ausländischen Antragsteller*innen, die ihre Rechte nicht kennen, kein Deutsch können und denen die Feinheiten der deutschen Bürokratie fremd sind, fällt es schwer, diese Ansprüche geltend zu machen. Das zeigt eine Studie von Dr. Nora Ratzmann zum Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie hat dazu Betroffene interviewt, die seit 2004 aus einem anderen EU-Land nach Deutschland gezogen waren, sowie Mitarbeitende von Jobcentern und Sozialberatungsstellen.

In den Fällen, die ich untersucht habe, konnten nur diejenigen Antragsteller*innen ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen, die über ihre Rechte und Pflichten sehr genau informiert und mit der deutschen Sprache einigermaßen vertraut waren, bevor sie an ihr örtliches Jobcenter herantraten“, sagt Dr. Nora Ratzmann„Wer dagegen erst um weitere Informationen bitten musste oder nicht in der Lage war, seinen bzw. ihren Antrag zu begründen, erhielt oft keine Sozialleistungen. Diese Erfahrung machten sowohl gering qualifizierte Antragssteller*innen aus Bulgarien als auch hochqualifizierte Fachkräfte aus Frankreich. Viele fühlten sich deswegen diskriminiert.“

LSG Rheinland-Pfalz zum Vorwurf, ein vorgezogenes Erbe “verschleudert” zu haben

Der DGB weist auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2022 – L 3 AS 208/21 hin. Unter dem Titel “Was heißt hier „verschleudert“?” wird in dem Beitrag das Urteil vorgestellt.

Es geht um § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie dem § 34 SGB II. Das Jobcenter warf einem Kunden vor, ein vorgezogenes Erbe bewusst verschleudert zu haben. Das Gericht sah das im Ergebnis nicht so und die Entscheidung ist nicht nur deshalb lesenswert.

Bündnis fordert Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle

Inflation, Energiekrise und Zinsanstieg belasten derzeit viele Haushalte zusätzlich. Doch schon zuvor haben nicht einmal zehn Prozent der Überschuldeten Hilfe in einer Schuldnerberatung erhalten. Das liegt auch daran, dass Beratungsangebote für viele Menschen Geld kosten. In einem Forderungspapier dringen das institut für finanzdienstleistungen (iff), die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) und die Bürgerbewegung Finanzwende nun darauf, dass die Bundesregierung ein Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle einführt.

Aktuell hat nur sicheren Anspruch auf eine Beratung, wer Sozialhilfe bezieht. Die Kommunen entscheiden, wer darüber hinaus kostenlosen Zugang erhalten kann. Außen vor bleiben oft Erwerbstätige, Studierende oder Rentner. „Dabei wäre es gerade in Zeiten massiv steigender Lebenshaltungskosten wichtig, durch frühzeitige Beratung eine drohende Überschuldung bei Privathaushalten abzuwehren“, erklärt Ines Moers von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.

Die drei Organisationen – Finanzwende, die BAG-SB und das iff – machen sich deshalb für ein Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle und dessen Verankerung im Sozialgesetzbuch stark. „Egal ob selbstständige Bäckerin oder angestellter Friseur: Wer Schuldnerberatung braucht, muss sie kostenlos bekommen können,“ unterstreicht Michael Möller von der Bürgerbewegung Finanzwende. Die drei Vereine fordern schnelles Handeln von der Bundesregierung. Aktuell würden immer mehr Menschen wegen stark steigender Lebenshaltungskosten unverschuldet in finanzielle Notsituationen geraten.