Jugendarmut ist wie Monopoly spielen mit nur einem Würfel – und alle anderen haben zwei

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. hat den „Monitor Jugendarmut in Deutschland 2022“ vorgestellt. Die Ergebnisse sind deutlich: Jugendarmut beschneidet die Entwicklungs- und Teilhabechancen junger Menschen erheblich und oft dauerhaft. Rund ein Viertel aller jungen Menschen unter 25 Jahren ist in Deutschland armutsgefährdet. Die Krisen der letzten Monate haben diesen Zustand noch verschärft.

Die Corona-Krise und die Preisspirale verstärken die Problemlagen nicht nur bei Digitaler Teilhabe und Bildung. „68 % der jungen Menschen sorgen sich angesichts der aktuellen Entwicklungen, mit ihren Familien in Armut leben zu müssen, sich Wohnen und die Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten zu können,“ erläutert Dr. Stefan Ottersbach, Vorstandvorsitzender der BAG KJS. „Dass 25 % der Jugendlichen in Deutschland von Armut betroffen sind, kann uns nicht kalt lassen. Es ist eigentlich ein Skandal, dass das nicht stärker im öffentlichen Bewusstsein verankert ist, gerade weil sich Armut auf alle Lebensbereiche auswirkt!“ betont Ottersbach.

Jugendliche und junge Menschen, die von Armut betroffen sind, sind dies vor allem durch ihr Elternhaus, dessen Haushalts-Nettoeinkommen und/oder wegen ihres Bildungsstands. Die Startchancen in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben sind deutlich schlechter als bei finanziell besser abgesicherten jungen Menschen.

Quelle und mehr: www.bagkjs.de

BGH: Mindestelterngeld ist nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen

Der BGH hat am 23.02.2022 unter dem Aktenzeichen: VII ZB 41/21 entscheiden – Leitsatz:

Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

Aus der Entscheidung:

Rn 22: Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

Rn 24: Der Vollstreckungsgläubiger kann nicht verlangen, gegenüber der unterhaltsberechtigten Person besser als gegenüber dem Schuldner gestellt zu werden. Da das Mindestelterngeld, würde es der Schuldner beziehen, gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I unpfändbar wäre, kann es auch nicht zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften des Unterhaltsberechtigten gezählt werden (vgl. Ahrens, NZI 2009, 423, 424)

Primastrom und voxenergie: Klageregister eröffnet

PM vzbv: Kund:innen von primastrom und voxenergie, die in den vergangenen Monaten Preiserhöhungen erhalten haben, können jetzt an den Musterfeststellungsklagen gegen die Energieanbieter teilnehmen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klagen eingereicht, um vom Berliner Kammergericht feststellen zu lassen, dass die Preiserhöhungen nicht zulässig sind und die Unternehmen ihre Preisgarantien für Strom und Gas einhalten müssen – auch in der aktuellen Energiekrise.

„Wer von primastrom oder voxenergie eine Preiserhöhung erhalten hat, sollte diese nicht akzeptieren und kann nach Ansicht des vzbv die Energielieferung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fordern“, sagt Ronny Jahn, Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen im vzbv. „Verbraucherinnen und Verbraucher, die von unberechtigten Preiserhöhungen betroffen sind, können sich an den Klagen beteiligen und so ihre Ansprüche sichern.”

Ausführliche Informationen zu den Klagen und und Hilfestellungen für die Anmeldung finden Verbraucher:innen auf musterfeststellungsklagen.de. Dort hilft ein Klage-Check bei der Prüfung, ob eine Beteiligung an den Klagen möglich ist. In den FAQs werden häufig gestellte Fragen beantwortet.

Jobcenter Hamburg: jetzt Arbeitslosengeld II online beantragen

Ab sofort kann der Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II), inklusive Anlagen und Nachweise, online an das zuständiges Jobcenter übermittelt werden. Die neue online Antragsstrecke ist rund um die Uhr verfügbar, einfach und datensicher.

Sie sparen Zeit und Porto indem Sie bequem von zu Hause aus – direkt am PC, mit dem Tablet oder Smartphone – den Neuantrag stellen. Die Bedienung ist intuitiv und die Fragestellungen individuell auf die jeweilige persönliche Lebenssituation zugeschnitten. Hilfetexte unterstützen durchgängig während der gesamten Dateneingabe.

Mehr über die eServices von Jobcenter team.arbeit.hamburg erfahren Sie hier. Daraus:

Folgende eServices stehen Ihnen über jobcenter.digital aktuell zur Verfügung:

Sie möchten jetzt online den Antrag auf ALG II stellen, dann klicken Sie hier

Quellen: https://team-arbeit-hamburg.de und ndr.de

Niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022
1 BvL 3/21 – aus der PM des Gerichts:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist.

Die Entscheidung betrifft alleinstehende Erwachsene, die in sogenannten Sammelunterkünften wohnen und sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ihnen hat der Gesetzgeber ab dem 1. September 2019 einen um 10 % geringeren Bedarf an existenzsichernden Leistungen zugeschrieben, indem nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1, sondern die in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG neu geschaffene „Sonderbedarfsstufe“ der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegt wird. Dies ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar.

Es ist nicht erkennbar, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % tragen würden. Daneben kann der Gesetzgeber zwar im Sinne des Nachrangs staatlicher Leistungen grundsätzlich auch eine von den Bedürftigen nicht genutzte, ihnen aber an sich tatsächlich eröffnete und zumutbare Möglichkeit von Einsparungen berücksichtigen. Doch fehlt es an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Voraussetzungen dafür in den Sammelunterkünften tatsächlich gegeben sind.

Thomé zum Bürgergeld: “Armut, Sanktion und Drangsalierung per Gesetz bleibt Realität”

Aus dem gestrigen Newsletter von Harald Thomé:

Das Bürgergeldgesetz ist weiterhin Armut, Drangsalierung und Sanktion per Gesetz. Ich fasse die Eckpunkte nachfolgend zusammen.

Zu geringe Regelleistungen: Mit den neu festgesetzten Regelleistungen wird noch nicht einmal die Inflationsrate kompensiert. Mit den Regelleistungen ist ein Leben in Würde und in gesellschaftlicher Teilhabe nicht ausreichend sicherzustellen, daher ist das Bürgergeldgesetz weiterhin „Armut per Gesetz“.

Wohnkostenlücke: an den Regeln zur „Wohnkostenlücke“, also Unterfinanzierung durch Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten wegen „Unangemessenheit“ und/oder „fehlender Umzugserfordernis“ wurde nichts geändert (https://t1p.de/ymhro). 400.000 SGB II – Haushalte müssen durchschnittlich 91 € der Unterkunftskosten im Monat selbst aufbringen. Grade in der schwersten je dagewesenen Wirtschaftskrise und bei akuter Wohnungsnot wären hier Änderungen zwingend notwendig gewesen.

Kein Aufrechnungsmoratorium: Die Möglichkeit der Aufrechnung von behördlichen Ansprüchen bis unter das Existenzminimum ist eigentlich nach § 51 SGB I grundsätzlich nicht zulässig. Durch Grundsicherungssonderrecht ist es aber im SGB II und SGB XII doch jederzeit möglich, das „Existenzminimum“ durch Aufrechnung von Behördenansprüchen zu unterschreiten. Diese Sonderregelung wurde nicht ausgesetzt, obwohl die Preissteigerungen durch Inflation dies dringend gebieten würde. Immerhin wurde die Höhe von Aufrechnungen bei Darlehen auf 5 %, in anderen Fällen auf 20 % des Regelsatzes reduziert.

AG Lüneburg gibt Energiepreispauschale nach § 765a ZPO aus dem Insolvenzbeschlag frei

Hier der Hinweis auf AG Lüneburg, Beschl. v. 15.9.2022 – 46 IK 75/18, der in der ZInsO 2022, 2494 nachlesbar ist.

Demnach stellt die Energiepreispauschale (EPP) nach § 112ff EStG ein Arbeitseinkommen dar, so dass die §§ § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 850a, 850f ZPO nicht anwendbar sind.

Auch eine Anwendung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 851 ZPO, § 399 BGB sei ausgeschlossen, da die EPP dem Berechtigten zur freien Verfügung überlassen bleib.

Allerdings wendet das Gericht dann via § 4 InsO den § 765a ZPO an und zwar wie folgt:

Insolvenzschuldner gehören aufgrund der Tatsache, dass ihnen ohnehin nur der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO monatlich unpfändbare Einkommensbetrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verbleibt, zum einkommensschwachen Bevölkerungsanteil.

Somit würde es für den Schuldner eine ganz besondere Härte darstellen, würde die ihm zustehende Energiepreispauschale in die Insolvenzmasse fallen.

Bürgergeld: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Gestern Abend hat der Vermittlungsausschuss zum Bürgergeld eine sogenannte Beschlussempfehlung gefasst. Diese ist inzwischen als BT-Drucksache 20/4600 veröffentlicht.

Eine BT-Darstellung des Ergebnisses gibt es als hib-Meldung unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw47-pa-vermittlungsausschuss-buergergeld-921210. Der Bundestag wird wohl morgen früh darüber entscheiden.

Nationale Armutskonferenz zum Bürgergeld-Kompromiss: Falschinformationen haben mit der Lebensrealität von in Armut Lebenden nichts zu tun

AG Aschaffenburg und AG Osnabrück: EPP (§ 112ff EStG) ist pfändbar

Hier der Hinweis auf

  • AG Aschaffenburg, 07.11.2022 – 654 IK 298/21
  • AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 27 IK 6/22

Nach beiden Entscheidungen ist die Energiepreispauschale (gemeint: die allgemeine nach § 112ff EStG) pfändbar.

Das AG Osnabrück ist sehr kurz. Zentrale Sätze:

Ziel der Energiepreispauschale ist es, die wirtschaftlichen Folgen der gestiegenen Energiepreise zu reduzieren. Die Auszahlung erfolgt pauschal und kompensiert Mehrausgaben, die der Schuldner ggf. schon hatte. Eine tatsächliche Überprüfung des Energiekosten-Mehraufwands erfolgt allerdings nicht, sodass die erforderliche Zweckbindung des § 851 ZPO nicht vorliegt. (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665). Insoweit kommt hier eine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale nicht in Betracht (…)

Das AG Aschaffenburg befasst sich länger mit dem Thema. Daraus:

Nach der Systematik des Gesetzes sind alle Vermögensgegenstände pfändbar, außer sie sind unpfändbar. Es gibt keine gesetzliche Regelung die ausdrücklich regelt, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist. Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 27 IK 6/22 -, juris).