Bundessozialgericht: Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn Deutsche Post für die Zustellung länger braucht als von ihr grundsätzlich zugesagt

Zu Beginn der Kontoauszüge-Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt wird die fristgerechte Einreichung der Beschwerde bejaht und dabei auf BSG, 09.05.2022 – B 5 R 11/22 BH hingewiesen. Aus der BSG-Entscheidung (Fettdruck von uns):

(Rn 10:) Ein Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn der Beteiligte die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach allgemeiner Verkehrsanschauung zur gewissenhaften Prozessführung vernünftigerweise erforderlich ist (BSG Beschluss vom 27.3.2017 – B 9 V 68/16 B – juris RdNr 10 mwN). Bedient sich ein Beteiligter der Deutschen Post AG, so darf er regelmäßig darauf vertrauen, dass diese die von ihr für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten einhält. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei der Deutschen Post AG im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen entsprechend ihrer amtlichen Verlautbarungen grundsätzlich am folgenden Werktag ausgeliefert werden 

LSG Sachsen-Anhalt zur Pflicht, dem Jobcenter ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen

Hier der Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31.08.2022, Aktenzeichen: L 5 AS 463/22 B ER mit dem Leitsatz:

Der Pflicht, ungeschwärzte Kontoauszüge zur Prüfung des Leistungsanspruchs vorzulegen, können sich selbständig tätige Leistungsbezieher nicht durch eine Berufung auf den gegenüber ihren Kunden zu leistenden Datenschutz entziehen.

Aus der Entscheidung: “[Die Antragstellerin] hat ihre Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2022 nicht nachgewiesen. Diesen Nachweis hätte sie durch Übergabe ungeschwärzter Kontoauszüge an den Antragsgegner nachkommen können und müssen. Insbesondere bei den Zahlungseingängen dürfen die Kundendaten und Verwendungszwecke nicht geschwärzt werden. Lediglich auf der Ausgabenseite dürfen in beschränktem Umfang Schwärzungen vorgenommen werden. (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R [17], Juris). (…)

Das verpflichtet die Antragsteller grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung – hier drei Monate -, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können (vgl. nur BSG, Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R [21,22], Juris). (…)

LSG Schleswig-Holstein: Kein höherer SGB II-Regelbedarf im Jahr 2022 trotz hoher Inflationsrate

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II können im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren keine Erhöhung ihres Regelsatzes aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen erlangen.  

Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hervor. Der 6. Senat hat am 11. Oktober 2022 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es die Frage, ob die Höhe des Regelsatzes im Jahr 2022 trotz der hohen Inflationsrate noch ausreichend ist, um das soziokulturelle Existenzminimum in verfassungskonformer Weise zu decken, nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen muss, L 6 AS 87/22 B ER.

Zuständig für die Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei zunächst erstmal nur der Gesetzgeber, so die Begründung des Gerichts. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht komme die Kompetenz zu, zu überprüfen, ob die Höhe der Leistungen ausreiche, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen sei. Es gebe aber auch keinen Grund, das Eilverfahren auszusetzen und die verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, denn die gegenwärtige Regelbedarfshöhe sei nicht evident unzureichend.

2,6 Millionen Menschen konnten 2021 aus Geldmangel ihre Wohnung nicht angemessen heizen

Aus der PM des Statistischen Bundesamtes vom 21.10.2022:

Die anhaltend hohen Energiepreise treiben zu Beginn der kalten Jahreszeit die Heizkosten in die Höhe. Eine ausreichend beheizte Wohnung war jedoch bereits vor Beginn der Energiekrise in Folge des Krieges in der Ukraine nicht für alle selbstverständlich. 3,2 % der Bevölkerung in Deutschland lebten nach eigener Einschätzung im Jahr 2021 in Haushalten, die ihr Haus oder ihre Wohnung aus finanziellen Gründen nicht angemessen warmhalten konnten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt, betraf dies rund 2,6 Millionen Menschen. 

Überdurchschnittlich häufig waren Alleinlebende und Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten betroffen. Rund 4,3 % der Alleinlebenden sowie 4,7 % der Personen in Alleinerziehenden-Haushalten konnten ihre Wohnung aus Geldmangel nicht angemessen heizen. 

2,6 Millionen Menschen konnten 2021 aus Geldmangel ihre Wohnung nicht angemessen heizen

Aus der PM des Statistischen Bundesamtes vom 21.10.2022:

Die anhaltend hohen Energiepreise treiben zu Beginn der kalten Jahreszeit die Heizkosten in die Höhe. Eine ausreichend beheizte Wohnung war jedoch bereits vor Beginn der Energiekrise in Folge des Krieges in der Ukraine nicht für alle selbstverständlich. 3,2 % der Bevölkerung in Deutschland lebten nach eigener Einschätzung im Jahr 2021 in Haushalten, die ihr Haus oder ihre Wohnung aus finanziellen Gründen nicht angemessen warmhalten konnten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt, betraf dies rund 2,6 Millionen Menschen. 

Überdurchschnittlich häufig waren Alleinlebende und Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten betroffen. Rund 4,3 % der Alleinlebenden sowie 4,7 % der Personen in Alleinerziehenden-Haushalten konnten ihre Wohnung aus Geldmangel nicht angemessen heizen. 

OLG-Rechtsprechung zur Schufa-Löschung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Im Juni hatten wir gemeldet: OLG Schleswig bestätigt seine Rechtsprechung, nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen.

Nun gibt es diverse entgegenstehende Rechtsprechung, die zumindest bekannt sein sollte:

Letzteres ist “nur” eine Verfügung. Dennoch daraus zitiert:

Insbesondere ergibt die Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien im Rahmen des Art. 6 I Buchst. f DSGVO nicht, dass eine Speicherung der Daten nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung entsprechend der Löschfrist in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV rechtswidrig wäre. (…), dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Verkürzung der Speicherfristen für Auskunfteien hinsichtlich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entschieden und stattdessen eine bis 2024 dauernde Evaluation angekündigt hat (BT-Drs. 19/22773, S. 2, 4). [Anmerkung: vgl. auch http://www.gesetze-im-internet.de/eginso/art_107a.html]

Laut Auskunft des BGH sind dort mehrere Verfahren zu der einschlägigen Thematik anhängig. Mit einer ersten Verhandlung ist dort voraussichtlich im ersten Halbjahr des kommenden Jahres zu rechnen.

Forderung nach bundesweitem Mietenstopp im Bundestag beraten

Der Bundestag hat am Freitag, 21. Oktober 2022, erstmals über drei Anträge der Fraktion Die Linke zum Mietrecht beraten. Nach rund 45-minütiger Aussprache wurden die Anträge mit den Titeln „Bundesweiter Mietenstopp angesichts hoher Inflationsraten“ (20/2685), „Mietanpassungen von Indexmieten untersagen“ (20/2687) und „Keine Kündigungen – Mieterinnen und Mieter in der Energiekrise besser schützen“ (20/4054) zur weiteren Beratung in den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Quelle und mehr: Bundestag

Positionspapier der Nationalen Armutskonferenz: Menschenwürdiges Auskommen statt Naturalien!

Nationale Armutskonferenz (nak): Der Staat darf die Verantwortung für die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht länger auf Tafeln u.a. verschieben!

Lebensmittel, Kleidung, Energie, Wohnen, Mobilität, Gesundheit sind grundlegend für das Leben eines Menschen. Ein Verweis auf Initiativen und hier auf Tafeln und Lebensmittelausgaben zur Deckung des täglichen Bedarfs steht nicht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht.

Die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) ist ureigene Aufgabe des Staates.

Der Staat hat laut Bundesverfassungsgericht sicherzustellen, dass jedem Hilfebedürftigem diejenigen materiellen Voraussetzung zur Verfügung stehen, die für seine / ihre physische Existenz und ein Min- destmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es ist unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn.136).

Bremen will im Bundesrat Entschließung zu Energiesperren-Moratorium

Unter BR-Drucksache 522/22 findet sich ein Antrag der Hansestadt Bremen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen für Gas und Fernwärme, aber auch anderer Energieträger, noch in diesem Herbst einen Vorschlag für ein Energiesperren-Moratorium vorzulegen, mit dem Energiesperren zumindest bis zum Ende der Heizperiode im Frühjahr 2023 unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden. Das Moratorium soll für Zahlungsverzüge gelten, die ausschließlich durch den Anstieg von Abschlagszahlungen eintreten. Der gesetzliche Anspruch auf Abwendungsvereinbarungen mit zinsfreier Ratenzahlung soll auf Energieverträge über den Bereich der Grundversorgung hinaus erweitert werden. Die Bundesregierung muss dabei sicherstellen, dass Energieversorgungsunternehmen durch das Moratorium nicht in finanzielle Schieflage geraten und den Verbraucherinnen und Verbraucher eine ausreichend finanzierte Beratung zur Verfügung gestellt werden kann.

Bremen bittet darum, dies für die Bundesrats-Sitzung am 28.10.2022 auf die Tagesordnung zu setzen.