BGH zum Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands

Eine im Fall der Fälle sehr bedeutsame Entscheidung hat der BGH am 8.12.2021, VIII ZR 32/20 gefällt. Gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3 a BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist. Doch wann ist das der Fall? – gerichtlicher Leitsatz:

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum.

Hintergrund war, dass die Mieterin von der Bruttomiete in Höhe von monatlich 704 € für den Monat Januar 2018 einen Betrag von 135,41 € schuldig blieb und für Februar 2018 gar keine Miete entrichtet hatte. Der BGH ließ dies für eine außerordentliche fristlose Kündigung genügen.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung ist von Claus Richter in den druckfrischen BAG-SB-Informationen 2022, S. 11 nachzulesen.

Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2021 gegenüber 2020 fast verdoppelt

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat sich im Jahr 2021 mit +90,7 % gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt. Der starke Anstieg steht im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren.

Gegenüber 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2021 um 27,1 %.

Quelle: PM Statistisches Bundesamt

Hier der 5-Jahres-Verlauf (nach Tabelle 52411-009) (mehr …)

BAG-SB Innovationspreis 2022: Nachwuchsförderung

“Jährlich lobt die BAG-SB einen Innovationspreis aus, um den Mut zu belohnen, neue Konzepte auszuprobieren, frischen Wind in die Beratungspraxis zu bringen und weitere Zielgruppen zu erreichen. In diesem Jahr mit freundlicher Unterstützung der BASF Stiftung.

Kreative und innovative Schuldnerberatung: 2022 legen wir den Schwerpunkt auf die Nachwuchsförderung. 

Mit welchen Projekten möchten Sie Menschen für das Arbeitsfeld Schuldnerberatung interessieren? Kooperieren Sie mit Hochschulen und Universitäten, um die Begeisterung für unseren spannenden Beruf zu wecken? Bieten Sie besondere Praktikumsplätze an oder (mehr …)

RegE zum SGB II-Sanktionsmoratorium: “Meldeversäumnisse” bleiben sanktioniert

Letzte Woche hatten wir über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums berichtet. Nun hat die Bundesregierung gestern einen Regierungsentwurf beschlossen und dabei eine wesentliche Änderung vorgenommen.

Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II) bleiben sanktioniert. Denn nunmehr heißt es im RegE nur noch: “§ 31a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht anzuwenden.”

Quelle und mehr (z.B. Stellungnahmen zum RefE): BMAS

BAG-SB sucht: Fachreferent (m/w/d) für die Informations- und Aufklärungskampagne “(K)eine falsche Scham”

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) sucht zum nächst möglichen Zeitpunkt: Fachreferent (m/w/d). Die Stelle ist projektbezogen vorerst befristet auf drei Jahre bis 31.12.2024. Es handelt sich um eine Teilzeitstelle mit flexiblem Umfang. Geplant ist eine Arbeitszeit von mind. 20 Wochenstunden, die auf bis zu 30 Wochenstunden erweitert werden kann.

Sie arbeiten eng mit der Geschäftsführung, dem Projektteam, dem Vorstand und den Vereinsgremien an strategisch relevanten Fachaufgaben, unterstützen bei der Projektkoordination und -umsetzung und erarbeiten Positionen, Gremieninhalte und Pressemitteilungen.

Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit wird in der fachlichen Umsetzung der Informations- und Aufklärungskampagne (K)eine falsche Scham liegen. In diesem Projekt wollen wir multimedial Aufmerksamkeit schaffen für das Thema Schulden und Schuldnerberatung und damit Zugangsbarrieren für überschuldete Menschen abbauen, eine Beratungsstelle aufzusuchen. 

Mehr unter www.bag-sb.de bzw. als PDF

BGH zur Aufhebung der Verstrickung (Kontopfändung) in der Wohlverhaltensphase

BGH, 02.12.2021, IX ZB 10/21 – Leitsatz

Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – IX ZB 14/20)

vgl. https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=verstrickung

LG Baden-Baden zur Pfändbarkeit eines PKW: Erforderlich im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF bedeutet nicht unentbehrlich; es ist ausreichend, wenn der Gegenstand zur Erreichung des Normzwecks nötig ist

Hier der Hinweis auf Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 19.09.2021 – 3 T 28/21.

Es ging um ein PKW und ob dieser im konrekten Fall unter § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF fällt. Eine lesenswerte Entscheidung. Die Ausgangslage war nämlich wie folgt: “Zwar ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass der PKW zum bloßen Erreichen der Arbeitsstätte des Ehemannes nicht erforderlich erscheint. Da dieser über ein Fahrrad verfügt, kann er seine Arbeitsstelle mit dem Rad aufsuchen ….”

Warum das Landgericht dennoch im Ergebnis von einer Unpfändbarkeit ausging, kann hier und hier nachgelesen werden. Selbstredend ist das eine Einzelfallentscheidung, ist aber ggf. dennoch hilfreich.

Der damalige § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist heute in § 811 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO geregelt – vgl. die Synopse (buzer.de).

Dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27636), S. 29: (mehr …)

BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – IX ZR 148/19

  1. Wird die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners trägt, erfüllt oder gestundet, und will der Verwalter die Vermutung der Fortdauer der Zahlungseinstellung für sich in Anspruch nehmen, kann er unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast gehalten sein, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners vorzutragen.
  2. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.
  3. Einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, fehlt in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.