Bundestag – Kleine Anfrage: „Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen“

Hier der Hinweis auf Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE.: Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen (Drucksache 18/13570).

Dazu Harald Thomé in seinem neuesten Newsletter: „Die Bundesregierung verteidigt die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen mit dem Regelsatz des SGB II und argumentiert auf einem unterirdischen Niveau „Der Leistungsberechtigte habe es schließlich selbst in der Hand, die Mietsache in gutem Zustand zu erhalten und damit seinen vollen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution zu sichern“. “

Siehe auch: Kipping/LINKE „Existenzminimum wird bei Umzug gekürzt

Diakonie Deutschland: Neuer Hartz-IV-Regelsatz nicht realistisch

Das Bundeskabinett hat gestern die Anpassung der Regelsätze zum 1. Januar 2018 beschlossen. Dazu sagt Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland:

„Die Anpassung der Regelsätze an die Lohn- und Preisentwicklung schreibt bestehenden Mangel fort. Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz von 2016 ist die Chance vertan worden, das Existenzminimum auf Grundlage realistischer Annahmen und sauberer Methoden zu errechnen. Das wird mit der neueren Anpassung nicht korrigiert. Die Diakonie hat schon im vergangenen Jahr ein statistisches Rechenmodell vorgestellt, mit dem sauber und transparent ein existenzsichernder Bedarf gerechnet werden kann. Der Abstand zur gesellschaftlichen Mitte muss fair festgelegt, nicht ausgetrickst werden. Dabei muss eins klar sein: Das unbedingt zum Leben Notwendige darf nicht zur Disposition gestellt werden.“ – Quelle und mehr

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01. August 2017, 1 BvR 1910/12:

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist.

Quelle und mehr: PM des Gerichts

LSG NRW hält die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen für rechtswidrig

„Der 7. Senat des LSG NRW (Urt. v. 29.06.2017 – L 7 AS 607/17) hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig, es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe, die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung, entscheidend gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.

Damit hat das erste LSG eine ganz klare Position gegen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben. Das Urteil ist unter https://sozialgerichtsbarkeit.de zu finden.“

Quelle: Thomé-Newsletter vom 6.8.2017. Siehe auch Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums und LSG Hamburg zur Darlehensgewährung für Mietkaution: „Fachanweisung der BASFI greift zu kurz“

Langzeitarbeitslose im SGB II: Abgehängt statt bessere Chancen auf Arbeit

Trotz Jobbooms finden nur wenige langzeitarbeitslose Hartz-IV-Empfänger einen neuen Job. 2010 gelang das noch jedem Vierten, 2016 nur noch jedem Sechsten. Das zeigt eine Anfrage der Grünen-Arbeitsmarktexpertin Brigitte Pothmer an die Bundesregierung, über die die Süddeutsche Zeitung berichtet (s. Artikel vom 18. Juli 2017).

„Die gute konjunkturelle Lage seit 2010 hat den Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen im Hartz-IV-System nicht zu besseren Chancen beim Wiedereinstieg in Arbeit verholfen – trotz des kräftigen Beschäftigungszuwachses. (mehr …)

LSG Hamburg zur Darlehensgewährung für Mietkaution: „Fachanweisung der BASFI greift zu kurz“

Das Landessozialgericht Hamburg hat im Urteil vom 23.2.2017 (L 4 AS 135/15) zur Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 und 8 SGB II Gewährung und Rückforderung kommunaler Darlehen vom 14.09.2011 (Gz.: SI 233/111.10-3-8-1) ausgeführt:

„Der Darlehensbescheid vom 17. September ist rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Entscheidung über die Form der Kautionsgewährung kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II in der hier anwendbaren Fassung vom 13. Mai 2011 soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Damit ist die Mietkaution im Regelfall als Darlehen zu gewähren, in atypischen Fällen hat der Leistungsträger hingegen ein Ermessen hinsichtlich der Form der Gewährung der Kaution. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass hier ein atypischer Fall vorgelegen hat, der dem Beklagten ein Ermessen eröffnete. (mehr …)

Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums

Wir als Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. unterstützen folgenden Aufruf:

Die Aufrechnung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-II-Leistungen ist nicht zulässig!

Nach Auffassung von Tacheles e.V. ist die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach § 42a Abs. 2 SGB II mit den SGB-II-Regelbedarfen verfassungswidrig. Der Erwerbslosenverein regt eine bundesweite Kampagne an, Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, sich gegen die durch Aufrechnungen verursachte Unterschreitung des Existenzminimums mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Da die Regelung auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und in der Fachliteratur umstritten ist, sehen wir realistische Chancen, die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mittelfristig mit Hilfe zahlreicher Klagen und einer politischen Kampagne zu Fall zu bringen.“

Zum ganzen Aufruf. Dort findet sich auch zahlreiches Material, wie Musterschreiben, oder einen Beitrag von Sophia Nguyen: Keine monatliche Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen (externer Link; SGb 2017, 202).

Neuer BA-Chef Detlef Scheele will „Verfolgungsbetreuung“ (Thomé) von SGB II-Beziehern

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Zum 1. April 2017 ist SPD Mitglied Detlef Scheele neuer BA Chef geworden. Er hat in seinem Antrittsinterview klar die Richtung aufgezeigt, wo er bei der SGB II-Leistungsgewährung hin will. Er befürwortet eine „fürsorgliche Belagerung“ und dass der Fallmanager den „Arbeitslosen und seine Familie öfter sehen solle“.

Mit anderen Worten: Verfolgungsbetreuung. (mehr …)

Harald Thomé zu Martin Schulz und der Agenda 2010: „Was wirklich geändert werden muss“

„Schulz redet davon, die „Agenda 2010“ zu reformieren, die Einschränkung folgt aber direkt: dies solle nur für „hart arbeitende Menschen“ geschehen. Gleichzeitig hat er jetzt verkündet, dass er an Hartz-IV-Sanktionen festhalten möchte. Denn „bei den Sanktionen geht es ja nicht um Schikanen“. [ZEIT-Online]

Was Tacheles von Sanktionen hält und warum wir diese auch in jedem Fall und immer für nicht zulässig und für einen gravierenden Verstoß gegen Verfassungsrecht und die Menschenwürde halten, haben wir umfangreich in unserer Stellungnahme an das BVerfG dargelegt, diese gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2153/

Zudem stellen wir von Tacheles die Frage, warum die SPD nur über Änderungen für die „hart arbeitenden Menschen“ nachdenkt. Wir fordern ein menschenwürdiges Leben für alle Mitglieder unserer Gesellschaft. (mehr …)