Bundeskabinett beschließt 13. SGB II-Änderungsgesetz („neue Grundsicherung“)

Das Bundeskabinett hat vorgestern den Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen.

Siehe www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/kabinett-neue-grundsicherung-2399562 und www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html. Auf letztgenannter Webseite sind zahlreiche Downloads wie der Regierungsentwurf und Stellungnahmen zum Referentenentwurf.

Der Entwurf wird sehr kritisch gesehen. Für viele: www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/stellungnahme-zum-13-sgb-ii-aenderungsgesetz-von-tacheles-veroeffentlicht.html und www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/wir-schlagen-alarm.html.

SGB II: Anzahl Erstattungsbescheide, offene Forderungen, Aufrechnungen und andere Zahlen zum Thema

Hier der Hinweis auf die BT-Drucksache 21/3177, in dem von der Bundesregierung zahlreiche Zahlen zu SGB II – Erstattungsbescheiden, offenen Forderungen und ähnlichem vorgelegt werden. Unter anderem:

In den Jahren 2021 bis 2025 (bis September 2025) wurden insgesamt 13.012.440 Erstattungsbescheide in den gemeinsamen Einrichtungen erstellt (Antwort Frage 6). Im September 2025 waren mehr als 6,3 Millionen Forderungen in Höhe von über 1,6 Milliarden Euro seit über 5 Jahren offen (Antwort Frage 12).

In den gemeinsamen Einrichtungen wurden Aufrechnungen zur Forderungstilgung in folgender Anzahl von Fällen vorgenommen: 2021: 1.288.077; 2022: 1.313.320; 2023: 1.362.505; 2024: 1.626.290; 2025 (bis November): 1.624.019 (Antwort Frage 22)

Die Anzahl der Vollzeitäquivalente im Bereich Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit hat sich in den Jahren 2021 bis 2025 wie folgt entwickelt: 2021: 861; 2022: 953; 2023: 1.018; 2024: 1.028; 2025: 1.040. Die Veränderung von 2021 bis 2025 beträgt 179 Vollzeitäquivalente bzw. 21 Prozent (Antwort Frage 3).

Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen von Tacheles e.V.

Hier der Hinweis auf die Seite www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zusammenfassung-der-geplanten-sgb-ii-aenderungen.html. Harald Thomé / Tacheles e.V. hat eine Übersicht erstellt.

Dessen Wertung in seinem aktuellen Newsletter von gestern: „Insgesamt wird deutlich, dass die Bundesregierung großen Wert auf Fordern legt – während das Fördern, wie wissenschaftliche Untersuchungen belegen, deutlich in den Hintergrund tritt. Nachhaltige Arbeitsmarktintegration sieht anders aus. Es bleibt zu hoffen, dass Parteien, Verbände und Initiativen sich gegen diese geplanten Regelungen stellen.

Denn sie bedeuten nichts weniger als eine weitere Demontage des Sozialstaats mit der Brechstange – zugunsten einer weiteren Ausweitung des Niedriglohnsektors und prekärer Beschäftigung.“

Aktuelle Bürgergeld-Studie: Mehr als die Hälfte der Eltern verzichtet für ihre Kinder auf Essen

Aus einer PM des Vereins Sanktionsfrei e.V.: Knapp zwei Jahre nach der umstrittenen Bürgergeldreform plant die Koalition eine “Neue Grundsicherung” mit beachtlichen Verschärfungen. Dabei hat es bisher noch keine umfassende wissenschaftliche Evaluierung des Bürgergeldes gegeben und Bürgergeldbeziehende selbst sind in der Debatte kaum gehört worden. Der Verein Sanktionsfrei hat deshalb über das Umfrageinstitut Verian eine Umfrage unter 1.014 Bürgergeldbeziehenden durchgeführt. Die Ergebnisse lassen Betroffene selbst zu Wort kommen und zeichnen ein drastisches Bild von täglichem Verzicht, psychischer Belastung und geringen Erwerbsaussichten. “Über die Hälfte der Eltern müssen regelmäßig auf Essen verzichten, damit ihre Kinder satt werden. Da läuft etwas grundlegend falsch. Statt das zu ändern, plant die Politik neue Verschärfungen beim Bürgergeld und diskutiert immer noch darüber, ob der Regelsatz zu hoch ist.” so Helena Steinhaus, Vorstand von Sanktionsfrei. (…)

  1. Der Regelsatz reicht nicht für das Nötigste (…)
  2. Kaum Hoffnung auf eine Stelle, die den Bürgergeldbezug beenden kann (…)
  3. Stigma und Scham sind sehr präsent, ebenso Angst vor politischen Verschärfungen (…)

Sanktionsfrei fordert deshalb, die Bedürfnisse der Betroffenen in den Mittelpunkt zu stellen und die geplanten Verschärfungen zu stoppen. Außerdem einen bedarfsdeckenden Regelsatz von 813 €, die Abschaffung von Leistungsminderungen (Sanktionen) und Qualifizierung und Weiterbildung statt Vermittlungsvorrang. Statt den Fokus stets auf angeblich mangelnde Arbeitsbereitschaft zu richten, muss die Frage gestellt werden, inwiefern es für Personen im Bürgergeld überhaupt ausreichend bedarfsdeckende Stellen gibt. (…)

Link zur Studie: www.sanktionsfrei.de/studie25

kda-Trickfilm zur Bürgergeld-Debatte „Die Grundsicherung ist viel zu hoch! Oder?“

Die frisch gewählte Bundesregierung möchte das Bürgergeld abschaffen – ein Vorhaben, das hilfsbedürftige Menschen in Deutschland hart treffen könnte. Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (kda Bayern) mahnt vor diesem Hintergrund eine Versachlichung der Debatte an und veröffentlicht ein Erklärvideo: „Die Grundsicherung ist viel zu hoch! Oder?“

Mehr Infos und Link zum Video unter: https://kda-bayern.de/trickfilm-grundsicherung/

LSG Berlin-Brandenburg zur Abgrenzung Bedarfs- / Wohngemeinschaft und zu rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen

Die Entscheidung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER ist lesenswert. Die ersten drei Leitsätze lauten:

  1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto so geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt.
  2. Nur ausnahmsweise können offene Geldforderungen aus der Vergangenheit zugleich wesentliche Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache und einen besonderen Eilbedarf begründen, insbesondere dann, wenn aus den fehlenden Geldmitteln aktuelle schwere, existenzbedrohende Nachteile für die Gegenwart oder den Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache drohen.
  3. Zur Aufklärung des Sachverhalts einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines Untermietverhältnisses ist die Nutzung sich aufdrängender Zeugenvernehmungen unverzichtbar.

Aus der Entscheidung:

Rn 26: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das BSG dahingehend konkretisiert, dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es

  • erstens sich um Partner handeln,
  • die zweitens in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung),
  • und zwar so, dass drittens nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

(…) Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und vorab vor der Klärung des subjektiven Umstandes, dass ein Wille, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen, besteht, zu prüfen ist.

Sozialrecht Justament: Neue Sanktionsregelung im SGB II

Ende März berichteten wir unter 100%-Bürgergeld-Regelsatz-Sanktion tritt morgen in Kraft und unter Bundestag entscheidet morgen über 100%-Bürgergeld-Regelsatz-Sanktion zu den neuen SGB II-Sanktionsregelungen durch das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ (BGBl. 2024 I Nr. 107 vom 27.03.2024).

Siehe auch die Synopse unter www.buzer.de/gesetz/2602/v309873-2024-03-28.htm

Im aktuellen Sozialrecht Justament (Ausgabe Mai 2024) widmet sich Bernd Eckhardt den neuen Sanktionsregelungen. Lesenswert!

Sozialleistungen für den Monat der Fälligkeit einer Nebenkostennachforderung

Es kann nicht oft genug gesagt werden: „Auch Menschen, die aufgrund ihres regelmäßigen Einkommens keinen Anspruch auf laufende Sozialleistungen haben, können aufgrund einer Nachforderung aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung hilfebedürftig werden. Sie haben dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Monat, in dem die Nachforderung fällig wird, also zu bezahlen ist.“

So der Beginn der Meldung von Helge Hildebrandt unter sozialberatung-kiel.de.

Er weist auch darauf hin, dass § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB II („Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden..“) oft missverstanden wird: hier ging es nur um die Frist (3 Monate). Der Anspruch auf Leistung besteht nach wie vor und ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II; einzig muss der Antrag noch in dem Monat gestellt werden, in dem die Nachforderung fällig wird.

Siehe auch …/zum-uebernahmeanspruch-auf-heizkosten-und-betriebskostenjahresabrechnungen-fuer-sgb-ii-sgb-xii-asylblg-beziehende-und-nicht-leistungsbeziehende/

BGH zur Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht

Der BGH hat vorgestern eine interessante Entscheidung getroffen. Der Wortlaut liegt noch nicht vor – aber die Pressemitteilung zu Urteil vom 5. Juni 2024 – VIII ZR 150/23. Daraus:

„Der Kläger war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den – neben einem Mitmieter – auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen. (…)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (etwaige) Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Verbände und Gewerkschaften warnen vor Nullrunde beim Bürgergeld

Ein Zusammenschluss aus 8 Wohlfahrts- und Sozialverbänden, Gewerkschaften und Erwerbslosengruppen hat sich mit einem Appell an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, und die Abgeordneten im Bundestag gewandt und vor den sozialen Folgen einer Nullrunde beim Bürgergeld gewarnt.

Das Bündnis fordert eine kurzfristige Reform der Bürgergeld-Anpassung für 2025. Ansonsten drohe Bürgergeldberechtigten ein weiterer Kaufkraftverlust, mit dem sich die Armut von Millionen Erwachsenen und Kindern weiter verschärfen würde. Konkret wird gefordert, ausgehend vom geltenden Regelsatz in Höhe von 563 Euro die aktuellen Preissteigerungen zu berücksichtigen.

Anders als oft behauptet sei das Bürgergeld auch in den vergangenen zwei Jahren nicht zu großzügig erhöht worden, so die Verfasser des Appells. Im Gegenteil: Aktuelle Analysen zeigen, dass Bürgergeldberechtigte 2021-2023 erhebliche Kaufkraftverluste erlitten haben. Bei einer alleinstehenden Person summieren sich diese Verluste auf bis zu 1.012 Euro. Erst mit der Anpassung 2024 habe es eine Trendwende gegeben, wobei die aufgelaufenen Verluste nur zu einem kleinen Teil kompensiert würden.

Quelle: PM AWO – siehe auch das Positionspapier