SOZIALRECHT-JUSTAMENT zu “temporären Bedarfsgemeinschaften”

Thema der 10-2023-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts B 7 AS 13/22 R vom 27.09.2023 zu “temporären Bedarfsgemeinschaften”, in denen Kinder getrenntlebender Eltern oftmals leben.

Strittig war, ob der Hauptbedarfsgemeinschaft ein pauschalierter Mehrbedarf für Bedarfsteile des Regelbedarfs zusteht, die nicht dadurch entfallen, dass sich das Kind tageweise beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält (z.B. Bekleidung, Kosten für Möbel).

Wie immer ist auch diese Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT lesenswert!

Marcel Fratzscher: Die populistische Debatte um das Bürgergeld

Marcel Fratzscher vom Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW) widmet sich in seinem Blog der Debatte um die Erhöhung des Bürgergeldes.

Er meint: “Das Fatale dieser Diskussion ist, dass sie von populistischen und falschen Argumenten geprägt wird. Es ist höchste Zeit, mit den Mythen aufzuräumen.”

Nachzulesen unter www.diw.de

Siehe auch “Vorsicht, vergiftete Erzählungen!” von Barbara Dribbusch in der taz. Schon ein wenig älter, nämlich vom 2.9.2023, aber immer noch lesenswert!

Bundesrat: “Auskömmliche Finanzierung der Jobcenter mit Eingliederungs- und Verwaltungsbudget im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sicherstellen”

Heute hat der Bundesrat eine Entschließung mit dem Titel “Auskömmliche Finanzierung der Jobcenter mit Eingliederungs- und Verwaltungsbudget im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sicherstellen” gefasst, die unter Drucksache 292/23 (Beschluss) nachlesbar ist. Daraus:

“Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für die kommenden Jahre, insbesondere mit Blick auf das Haushaltsjahr 2024 eine auskömmliche Mittelausstattung für die Jobcenter im Eingliederungsbudget, einschließlich Verpflichtungsermächtigungen, im Verwaltungskostenbudget sowie an Mitteln für die berufsbezogene Deutschsprachförderung durch den Bund sicherzustellen und dies auch in zukünftigen Haushaltsplänen abzubilden.

Der Bundesrat unterstreicht, dass unzureichende Haushaltsansätze verhindern, dass die Jobcenter perspektivisch die notwendigen Förderungen für eine erfolgreiche Integrationsarbeit sicherstellen können. (…)

Die Bundesregierung plant, Menschen unter 25 Jahren im Bürgergeldbezug ab 2025 vermittlerisch nicht mehr von den Jobcentern, sondern von den Agenturen für Arbeit betreuen zu lassen. Damit soll der Bundeshauthalt um rund 900 Millionen Euro entlastet werden. Demgegenüber stehen jedoch Mehrausgaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung von rund einer Milliarde Euro, die aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden sollen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, von diesen Plänen Abstand zu nehmen. (…)

Bundessozialgericht zum Leistungsausschluss von Unionsbürger*innen: Anspruch auf SGB II nach fünf Jahren Aufenthalt auch ohne durchgehende Wohnsitzanmeldung

Die GGUA Flüchtlingshilfe meldet: “Das Bundessozialgericht hat (…) eine wichtige Frage zum SGB-II-Leistungsanspruch von Unionsbürger*innen (und anderen nicht-deutschen Staatsangehörigen) geklärt, die bislang sehr umstritten war: Der Anspruch auf Leistungen nach SGB II (und SGB XII) wegen eines „verfestigten Aufenthalts“ nach fünf Jahren ist nicht von einer durchgehenden Wohnsitzanmeldung abhängig. Vielmehr reicht eine erstmalige Wohnsitzanmeldung, die die Fünf-Jahres-Frist auslöst. (BSG, Urteil vom 20. September 2023, B 4 AS 8/22 R, es gibt dazu bislang nur den Terminbericht und noch nicht das schriftliche Urteil). (…)

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass es keineswegs auf die durchgehende Wohnsitzanmeldung ankommt, sondern nur auf die erstmalige Anmeldung. Denn diese habe für den Fristbeginn der fünf Jahre „konstitutive Wirkung“. (…)

Das Urteil ist von großer Bedeutung insbesondere für EU-Bürger*innen, die schon lange in Deutschland leben, unter Umständen wohnungslos sind und z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit kein anderes Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach fünf Jahren Aufenthalt unterliegen sie gem. § 7 Abs.1 S. 4 SGB II nicht mehr dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Vorher würde nur ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 5ff SGB XII bestehen.

Wichtig ist: Anders als dies manchmal angenommen wird, besteht in den allermeisten Fällen natürlich auch schon vor fünf Jahren ein Leistungsanspruch. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer*in, die Fortgeltung des Arbeitnehmer*innenstatus oder ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige erfüllt ist. In der Broschüre „Ausgeschlossen oder privilegiert“ des Paritätischen Gesamtverbands gibt es dazu ausführliche Informationen.”

Bürgergeld: Mehrbedarf für die Anschaffung einer Waschmaschine

Helge Hildebrandt hat die Entscheidung SG Kiel, Urteil vom 14.03.2023, S 35 AS 35/22 – Berufung anhängig beim SH LSG, Az. L 6 AS 41/23 – erstritten und stellt diese auf sozialberatung-kiel.de vor. Pflichtlektüre!

Aus der Entscheidung: “Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmeweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. (…)

Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger entstand mit dem Kauf der Waschmaschine ein besonderer und in seinem Einzelfall auch unabweisbarer Bedarf. Insbesondere steht es dem Leistungsanspruch nicht entgegen,dass bei der Berechnung des Regelbedarfes der auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelte durchschnittliche Ausgabewert für die Position Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen Berücksichtigung fand. Die Ermittlung dieser Durchschnittsausgaben ist für die Berechnung existenzsichernder Leistungen nicht aussagekräftig genug. (…)

Es ist schon im Grundsatz so, dass sich bei langlebigen teuren Gütern eine hohe Differenz zwischen dem sich aus der EVS ergebenen Durchschnittswert bei den Ausgaben und den realen Anschaffungspreisen zeigt. Dies folgt daraus, dass sich die Datenerhebung bei den an der EVS teilnehmenden Haushalte jeweils nur über ein Quartal erstreckt (vgl. für die Details S. 17 ff. Statistisches Bundesamt Fachserie 15, Heft 7, EVS 2018). Der Erwerb einer neuen Waschmaschine fällt hingegen – wie im Fall des Klägers gut zu sehen – nur im Abstand von mehreren Jahren an.

Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist

Helge Hildebrandt weist auf LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, L 4 AS 12/14 hin. Aus der Entscheidung:

“Die Bewilligungsentscheidung vom 24. Oktober 2011 hätte nicht – sei es nach § 48 oder nach § 45 SGB X – aufgehoben werden dürfen. Der Klägerin standen für den Monat November 2011 nicht, wie in den Bescheiden angenommen, geringere Kosten der Unterkunft wegen eines im Oktober 2011 mit der Miete verrechneten Betriebskostenguthabens zu.

Dies ergibt sich auch nicht aus der hier allein zu erwägenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II. Danach mindern zwar Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift.

Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist. Man würde ihn nämlich so dem Regime dieses Gesetzes unterwerfen und entsprechende Vermögensdispositionen von ihm verlangen, obwohl eine solche Notwendigkeit noch gar nicht feststeht. Der Senat versteht § 22 Abs. 3 SGB II als bloße Anrechnungsregelung, die den kommunalen Träger durch Zuweisung der Rückzahlung auf die von ihm aufgebrachten Kosten von Unterkunft und Heizung entlasten soll.”

Siehe die Darstellung von Helge Hildebrandt sowie grundlegend BSG aus 2012.

Bürgergeld: Der Abschluss eines Mietvertrages über die bereits bewohnte Wohnung ist kein Umzug

Helge Hildebrandt weist auf sozialberatung-kiel.de auf SG Kiel, Beschluss vom 24.03.2023, S 39 AS 9/23 ER hin. Aus der Entscheidung:

“Vorliegend waren die Kosten der Unterkunft bis zum Abschluss des neuen Mietvertrages und dem Auszug des Mitbewohners angemessen und vom Antragsgegner in voller Höhe berücksichtigt worden. Mit Abschluss des neuen Mietvertrages übersteigen die Kosten der Unterkunft nunmehr die Mietobergrenze. (…)

Die Erhöhung resultiert nicht aus einem Umzug, so dass weder die oben zitierte Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einschlägig ist, noch das Erfordernis der Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bestand.  (…)

Ein Umzug ist der Wechsel der zur Deckung des Wohnbedarfes tatsächlich genutzten Unterkunft und setzt eine räumliche Veränderung voraus (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. August 2013 – L 9 AS 476/11 –, Rn. 29, juris). Eine räumliche Veränderung fand vorliegend gerade nicht statt. Auch handelte es sich nicht um den Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft, denn auch dies setzt einen Umzug voraus. Die Möglichkeit der Nutzung eines weiteren, bisher durch den Mitbewohner genutzten Raumes macht die Wohnung nicht zu einer neuen Unterkunft.”

Bürgergeld so lange, bis vorrangige Leistungen tatsächlich bewilligt sind

Helge Hildebrandt weist auf der lesenswerten Seite https://sozialberatung-kiel.de auf Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 12.12.2022, S 41 AS 92/22 – rechtskräftig hin. Aus der Entscheidung:

§ 12a Satz 1 SGB II ermächtigt den Grundsicherungs- bzw. Entscheidungsträger nicht dazu, Leistungen nach dem SGB II unter Verweis auf eine zu beantragende vorrangigen Sozialleistung abzulehnen (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 a Rz. 1 und 9; Striebinger in Gagel, SGB II und SGB III, § 12 a Rz. 4, Stand 55. EL 2014; Geiger in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 12 a Rz. 1; LSG Nordrhein-Westfalen 11. 4. 2012 – L 19 AS 544/12 B ER Rz. 16).

Bis zum Zufluss der vorrangigen Sozialleistungen muss der Grundsicherungsträger bzw. Wahrnehmungszuständige bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Vorleistung treten und Leistungen nach dem SGB II – unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs gem. §§ 102 ff. SGB X gewähren.

Siehe auch im aktuellen Thomé-Newsletter unter 1. (Ablehnung mit Verweis auf vorrangige Leistungen am Beispiel des Landkreises Kassel):

Das BSG sagt dazu: „Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als “bereites Mittel” geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken“ (BSG 12.11.2012 – B 14 AS 161/11 R). Die BA sagt in Ihrer Weisung zu § 67: „Sofern ein vorrangiger Anspruch auf KiZ festgestellt wird, ist im Sinne einer zeitnahen Sicherstellung des Lebensunterhalts aber regelmäßig in Vorleistung zu gehen, d. h. die Leistungen nach dem SGB II sind zu bewilligen und es ist ein Erstattungsanspruch anzumelden. Dies gilt auch im Hinblick auf andere vorrangige Leistungen“, (Weisung zu § 67, Stand: 24.06.2022, S. 37).
Zusammengefasst: wegen fehlendem Zufluss der anderen Sozialleistung dürfen keine SGB II-Leistungen versagt werden. Das bedeutet, das Kasseler Verwaltungshandeln ist alleine deswegen gravierend rechtswidrig.