BAG-SB zur kostenfreien Schuldnerberatung: Koalitionsziel droht zu scheitern

„Im Koalitionsvertrag hatten CDU/CSU und SPD eine „kostenfreie Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt“ vereinbart. Doch dieses Versprechen droht zu scheitern. Am 3. September wurde der Regierungsentwurf (RegE) für das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) vorgelegt – nahezu unverändert gegenüber dem bereits im Juli stark kritisierten Referentenentwurf.

Der Regierungsentwurf deutet darauf hin, dass keine flächendeckende Versorgung mit qualifizierter Beratung geplant ist, sondern die Verantwortung weitgehend auf die bestehenden Angebote verlagert werden soll. Dies wäre im Ergebnis eine Verschlechterung und keine Verbesserung,“, so die Einschätzung von Charlotte Bischoff, Fachreferentin bei der BG-SB. Bereits im März 2025 hatte die BAG-SB auf Schließungen von Beratungsstellen und teils monatelange Wartezeiten hingewiesen.

Trotz klarer Kritik nahezu aller Fachverbände, Verbraucherorganisationen und sozialpolitischer Akteure am Referentenentwurf und konkreter Änderungsvorschläge fehlen auch im RegE weiterhin die zentralen Elemente für eine wirksame Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II):

  • die gesicherte Finanzierung für Beratungsstellen,
  • eine gesetzlich garantierte Kostenfreiheit für Ratsuchende,
  • verbindlichen Anforderungen an Qualität und Qualifikation,
  • die Zielgruppenerweiterung auf Selbstständige oder ehemals Selbstständige.

Damit wird nicht nur das Ziel des Koalitionsvertrags verfehlt, sondern auch die Zielsetzung der CCD II gefährdet: (…)“

Quelle und mehr: https://www.bag-sb.de/fileadmin/user_upload/1_Fachverband/Positionen/2025_Positionen/2025_09_04_PM_RegE_SchuBerDG_BAG-SB__1_.pdf

Zur Webseite des BMJV mit dem Regierungsentwurf (und dem RefE und Stellungnahmen der Verbände): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schuldnerberatung.html

Vertragswiderruf unkompliziert per Klick: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

PM des BMJV vom 3.9.2025: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat. (…)

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen im Gesetzentwurf vorgesehen:

1. Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons (…)

2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen (…)

3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen (…)

4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr (…)“

Siehe Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110490

weitere Stellungnahmen zum Entwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes

In Ergänzung unserer Meldung Stellungnahmen BAG-SB und AG SBV zum RefE Schuldnerberatungsdienstegesetz hier der Hinweis auf die Stellungnahmen

weitere Stellungnahmen zum Entwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes

In Ergänzung unserer Meldung Stellungnahmen BAG-SB und AG SBV zum RefE Schuldnerberatungsdienstegesetz hier der Hinweis auf die Stellungnahmen

iff nimmt Stellung zur Umsetzung der EU‑Verbraucherkreditrichtlinie: Mehr Schutz, aber auch Lücken

Das institut für finanzdienstleistungen (iff) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vorgelegt. Darin wird der Entwurf grundsätzlich positiv bewertet, da er zentrale Probleme des Verbraucherkreditmarktes – etwa im Bereich „Buy Now, Pay Later“ – aufgreift und wichtige Schritte für einen stärkeren Verbraucherschutz enthält.

Die Stellungnahme benennt jedoch auch Defizite, die aus verbraucherschutzorientierter Sicht kritisch gesehen werden. 

Quelle und mehr: www.iff-hamburg.de/2025/07/21/iff-nimmt-stellung-zur-umsetzung-der-eu%E2%80%91verbraucherkreditrichtlinie-mehr-schutz-aber-auch-luecken/

Zum Referentenentwurf: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_VerbraucherkreditRL.html

Stellungnahmen BAG-SB und AG SBV zum RefE Schuldnerberatungsdienstegesetz

Das BMJV hat vor vier Wochen den Referentenentwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht – siehe unsere Meldung BMJV veröffentlicht RefE „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“.

Nun gibt es erste Stellungnahmen und zwar von

Aus der BAG-SB-Stellungnahme: „Die BAG-SB begrüßt, dass der Zugang zu Schuldenberatung gesetzlich geregelt und damit als Bestandteil der sozialen Daseinsvorsorge anerkannt werden soll. Die Einführung eines eigenen Bundesgesetzes würdigt die gesellschaftliche Bedeutung von Schuldenberatung als Beitrag zur sozialen Stabilisierung und Armutsprävention. Umso bedauerlicher ist es, dass der vorliegende Entwurf diese Chance nicht konsequent nutzt. Aus Sicht der BAG-SB bleibt der Entwurf deutlich hinter den Anforderungen zurück, die sich sowohl aus der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) als auch aus den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag ergeben.

Zentraler Kritikpunkt ist die fehlende Verbindlichkeit und Überprüfbarkeit: Zwar wird die Sicherstellung von Beratung gefordert, doch fehlt es an klaren, verbindlichen Vorgaben an die Länder zur praktischen Umsetzung. Ein einklagbares Recht auf Schuldenberatung – wie es die BAG-SB gemeinsam mit den Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen seit Jahren fordert – ist nicht vorgesehen.“

BMJV veröffentlicht RefE „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“

Hier der Hinweis auf die Seite https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schuldnerberatung.html des BMJV mit dem Gesetzentwurf „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)“

Der Entwurf soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden.

Siehe auch das parallele Vorhaben, Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_VerbraucherkreditRL.html

Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 verkündet: höhere Inkassokosten ab 1.7.2025

Heute wurde das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 verkündet, BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025.

Wir hatten auf dieses Gesetz schon am 24.3.2025 hingewiesen. Dies vor dem Hintergrund, dass dort auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geändert wird. Siehe Erhöhung von RA- und Justizkosten

Die 1,0-Gebühr nach § 13 RVG steigt für Streitwerte bis 500 Euro von aktuell 49 Euro auf dann 51,50 Euro und für Streitwerte bis 1.000 Euro von 88 Euro auf 93 Euro.

Da die Inkassokosten oftmals an die RA-Kosten angelegt sind (vgl. § 13e RDG und 8.1 in „Forderungsprüfung und Inkassokosten“ von Seethaler / Maltry / Zimmermann im BAG-SB-Eigenverlag) wird dies auch Auswirkungen auf jene haben.

Nach Artikel 13 des Gesetzes wird diese Änderung zum 1.7.2025 in Kraft treten.

Erhöhung von RA- und Justizkosten

Letzten Freitag passierte die Reform der Betreuervergütung den Bundesrat (siehe unsere vorherige Meldung). Durch dieses Gesetz werden darüber hinaus auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und das Gerichtsvollzieherkostengesetz geändert.

Siehe BT-Drucksache 20/14768. Insbesondere die Änderung des RVG ist bedeutsam, weil dies auch Einfluss auf die Inkassokosten hat. Diese ist in Artikel 11 des Gesetzes geregelt (ab Seite 33 des Dokumentes). Die neue Anlage 2 des RVG (hier die aktuelle Version) ist auf Seite 43 der Drucksache nachzulesen.

Die Änderung soll am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Es ist also mit einer Änderung zum Mai oder Juni diesen Jahres zu rechnen.

Zur aktuellen Lage siehe die vorzüglichen RVG-Tabellen von Dieter Zimmermann.

Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern passiert den Bundesrat

Unter dem Titel „Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld“ wird auf der Webseite des Bundesrates berichtet:

„Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 21. März 2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt.

Anpassung an Tarif und Bürokratieabbau: Das Gesetz führt ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder ein und erhöht die Vergütungssätze. Ziel der Neuregelung ist es, die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Außerdem sollen die Amtsgerichte als auch die Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Vereinfachungen bei Betreuervergütung: Das seit 2005 weitgehend unveränderte Vergütungssystem wird neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Vergütungstatbestände gibt es künftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Ihre Höhe richtet sich nach der Betreuungsdauer – hier sind künftig nur noch zwei statt bisher fünf relevante Zeiträume vorgesehen. (…)

Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.“

Siehe auch https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/318787